BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZB 135/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 5. März 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 6. Juli 2006 wird auf Kosten des wei-
teren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 197 Abs. 3, § 194
Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die maßgebliche Rechtsfrage, ob eine nach Veröffentlichung und Nie-
derlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung noch an der
Schlussverteilung teilnehmen kann, wurde nach Einlegung der Rechtsbe-
schwerde im Sinne der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Se-
nat entschieden (Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 8/05, ZIP 2007, 876). Ob es
sich bei der verspätet angemeldeten Forderung um eine titulierte Forderung
handelt, spielt dabei keine Rolle.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, Entscheidung vom 25.04.2006 - 12 IK 209/05 -
LG Stade, Entscheidung vom 06.07.2006 - 7 T 111/06 -