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BGH Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZB 8/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 177, 189 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1
Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemel-
dete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil.
BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 8/05 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Dortmund vom 29. November 2004 wird auf
Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 30.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
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In dem am 1. Juli 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen der Schuldnerin legte der Insolvenzverwalter am 11. Oktober 2001 den
Schlussbericht vor. Er kam zu dem Ergebnis, dass die nicht nachrangigen In-
solvenzgläubiger mit der vollen Befriedigung ihrer Forderungen und die nach-
rangigen mit einer Quote rechnen konnten. Mit der Anberaumung des Prüfungs-
termins (§ 176 InsO) auf den 28. Oktober 2002 forderte das Insolvenzgericht
die nachrangigen Gläubiger auf, ihre Forderungen bis zum 5. Oktober 2002
beim Insolvenzverwalter anzumelden. Mehrere Gläubiger, darunter auch die
weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin), meldeten daraufhin nachrangige
Forderungen an, die bis auf eine in dem anberaumten Termin geprüft werden
konnten. Wegen der nicht prüfbaren Forderung fand am 11. November 2002 ein
weiterer Prüfungstermin statt. Der Insolvenzverwalter erstellte auf dieser Grund-
lage das Verteilungsverzeichnis, welches er mit Begleitschreiben vom
21. November 2002 beim Insolvenzgericht einreichte. In dem Verzeichnis wurde
die Gläubigerin mit einer nachrangigen Insolvenzforderung von knapp 17.000 €
aufgeführt. Mit Beschluss vom 27. November 2002 stimmte das Insolvenzge-
richt der Schlussverteilung zu und bestimmte den Schlusstermin (§ 197 InsO)
auf den 13. Januar 2003. Das Schlussverzeichnis wurde zur Einsicht ausgelegt.
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Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 eine weitere
Forderung über 203.713,74 € zur Tabelle angemeldet. Im Schlusstermin hat sie
nochmals eine Forderung über 20.451,68 € angemeldet. Beide Forderungen
sind im Schlusstermin geprüft worden. Die schriftlich angemeldete Forderung ist
in voller Höhe zur Tabelle festgestellt, die im Schlusstermin angemeldete For-
derung vom Insolvenzverwalter bestritten worden. Das Ergebnis der Prüfung ist
in die Insolvenztabelle eingetragen, das Schlussverzeichnis hingegen nicht ge-
ändert worden.
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Hiergegen hat die Gläubigerin im Schlusstermin Einwendungen erhoben,
die das Insolvenzgericht zurückgewiesen hat. Die Gläubigerin hat gegen diesen
Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg geblieben ist. Mit
ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie das Begehren weiter, die im Verteilungs-
verfahren noch angemeldeten Forderungen in das Schlussverzeichnis aufzu-
nehmen.
II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.
§ 7 InsO statthaft. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine nach § 6
Abs. 1, § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2 Satz 2 InsO statthafte erste Beschwerde
zugrunde. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig,
weil die Rechtsfrage, ob Forderungen, die der Gläubiger erst nach Zustimmung
des Insolvenzgerichts zu der Schlussverteilung beim Insolvenzverwalter ange-
meldet hat, am Verteilungsverfahren noch teilnehmen, höchstrichterlich noch
nicht geklärt ist.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdege-
richt hat die Zurückweisung der Einwendungen der Gläubigerin durch das Insol-
venzgericht mit Recht bestätigt.
a) Nach einer im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der
sich die Vorinstanzen angeschlossen haben, nimmt der Gläubiger, der seine
Forderung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist (§ 189 Abs. 1 InsO) und nach
Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Schlussverteilung (§ 196 Abs. 2 InsO)
angemeldet hat, an der Schlussverteilung nicht mehr teil (vgl. Eckardt in Kölner
Schrift, 2. Aufl. S. 758; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch
3. Aufl. § 63 Rn. 49; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, § 177 Rn. 3; HK-
InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 177 Rn. 1; FK-InsO/Kießner, 4. Aufl. § 189 Rn. 25;
MünchKomm-InsO/Nowak, § 177 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27 bis
29 Rn. 53; K. Schmidt,
Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 162 KO Anm. 2;
Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 177 Rn. 5; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO
2. Aufl. § 177 Rn. 12; Gerbers/Pape ZInsO 2006, 685, 687 f; Zimmer ZVI 2004,
269, 272 f; ebenso OLG Köln ZIP 1992, 949 f zur KO). Nach anderer Auffas-
sung sind auch diese Forderungen, soweit sie im Schlusstermin geprüft und
festgestellt sind, in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen, weil andernfalls
der Gläubiger sogar im Restschuldbefreiungsverfahren von Leistungen ausge-
schlossen bliebe (vgl. Tscheschke Rpfleger 1992, 96, 97, zur KO; zum Mei-
nungsstand s. auch Pape in Kübler/Prütting, InsO § 177 Rn. 2 und Fn. 12).
Eine dritte Auffassung erkennt den Standpunkt der überwiegend vertretenen
Meinung zwar im Grundsatz an, will aber dem Gläubiger über § 197 Abs. 3
InsO mittelbar den Weg eröffnen, die Nichtberücksichtigung der Forderung im
Wege der Einwendung gegen das Schlussverzeichnis geltend zu machen
(Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 196 Rn. 24).
b) Der Senat tritt dem im Schrifttum vorherrschenden Standpunkt bei, der
in ähnlicher Weise schon zur Konkursordnung vertreten worden ist. Die von der
Rechtsbeschwerde gegen ihn erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
aa) Die Rechtsbeschwerde meint, die Notwendigkeit einer Einbeziehung
nachträglich angemeldeter Forderungen in die Schlussverteilung ergebe sich
aus dem Umstand, dass die Insolvenzordnung für die Anmeldung von Forde-
rungen keine Ausschlussfristen vorsehe und der Ausschluss bestrittener Forde-
rungen gemäß § 189 Abs. 3 InsO sich denknotwendig nur auf solche beziehen
könne, die vor Fristablauf angemeldet und geprüft worden seien. Diese Sicht-
weise trifft nicht zu. Sie verkennt die Verfahrensabläufe im Anschluss an den
allgemeinen Prüfungstermin und vernachlässigt die berechtigten Interessen der
übrigen Insolvenzgläubiger.
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(1) Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger gemäß §§ 174 ff InsO voll-
zieht sich in zwei Schritten, nämlich der Feststellung der Forderung (§§ 174 bis
186 InsO) und der Verteilung (§§ 187 bis 206 InsO). Beide Verfahrensabschnit-
te können sich allerdings überlappen, insbesondere wenn nachträgliche Anmel-
dungen (§ 177 InsO) die Anberaumung eines weiteren - besonderen - Prü-
fungstermins erforderlich machen (vgl. § 177 Abs. 2 InsO). Dies kann insbe-
sondere der Fall sein, wenn sich erst als Ergebnis des allgemeinen Prüfungs-
termins (§ 176 InsO) herausstellt, dass Mittel zur Befriedigung der nachrangi-
gen Gläubiger zur Verfügung stehen und das Insolvenzgericht diese Gläubiger
nunmehr gemäß § 174 Abs. 3 InsO zur Anmeldung ihrer Forderungen auffor-
dert. Die Prüfung der nachträglichen Anmeldungen in einem besonderen Prü-
fungstermin kann in diesem Fall mit dem Schlusstermin verbunden werden (vgl.
MünchKomm-InsO/Nowak, § 177 Rn. 6; BT-Drucks. 12/2443 S. 184). Wegen
des möglichen Ausschlusses von der Schlussverteilung wird in der Literatur
teilweise gefordert, von einer derartigen Verbindung nur ausnahmsweise
Gebrauch zu machen (vgl. MünchKomm-InsO/Nowak, § 177 Rn. 6; Uhlenbruck,
aaO § 177 Rn. 5). Diesen Bedenken hat der Insolvenzverwalter im Streitfall in
der Weise Rechnung getragen, dass er das Verteilungsverzeichnis gemäß
§ 188 InsO erst im Anschluss an den besonderen Prüfungstermin vom
11. November 2002 erstellt hat.
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(2) Aus fehlenden Ausschlussfristen in der Insolvenzordnung für die An-
meldung von Forderungen kann dagegen nicht abgeleitet werden, dass es In-
solvenzgläubigern freisteht, mit ihren Forderungsanmeldungen zuzuwarten, bis
auf der Grundlage der Ergebnisse des allgemeinen Prüfungstermins und eines
etwa durchgeführten besonderen Prüfungstermins für nachträglich angemeldete
Forderungen das Verteilungsverzeichnis erstellt ist (§ 188 Satz 1 InsO), dieses
zur Einsicht ausgelegt war (§ 188 Satz 2 InsO) und das Insolvenzgericht der
Schlussverteilung zugestimmt hat (§ 196 Abs. 2 InsO). Zwischen der Eintra-
gung der Forderung in die Tabelle und ihrer Berücksichtigung bei der Schluss-
verteilung ist streng zu unterscheiden (vgl. Gerbers/Pape aaO S. 687). Nach
Veröffentlichung der Schlussverteilung können Änderungen des Schlussver-
zeichnisses ausschließlich aufgrund der Regelungen der §§ 189 bis 193
InsO oder aber zur Berichtigung offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten
vorgenommen werden. Diese Bestimmungen eröffnen keine Änderung des
Schlussverzeichnisses aufgrund einer nachträglich eingegangenen Forde-
rungsanmeldung. Eine entsprechende Anwendung der Frist der § 189 Abs. 1,
§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO auf den "Nachweis der Anmeldung" ist abzulehnen. Die
Veröffentlichung der Schlussverteilung und die Niederlegung des Schlussver-
zeichnisses sollen den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, nach In-
formation über die anstehende Schlussverteilung Einsicht in das niedergelegte
Schlussverzeichnis zu nehmen und hiernach zu entscheiden, ob sie am
Schlusstermin teilnehmen, um gegebenenfalls Einwendungen gegen das
Schlussverzeichnis zu erheben. Soll danach das im Zeitpunkt der Niederlegung
fehlerfreie Schlussverzeichnis als Grundlage der Schlussverteilung grundsätz-
lich unverrückbar feststehen, verbieten Sinn und Zweck der §§ 187 f InsO eine
analoge Anwendung der Regelungen der §§ 189 bis 191 InsO auf den vom Ge-
setzestext nicht erfassten Sachverhalt. Lässt der Insolvenzgläubiger - wie hier -
ordnungsgemäß gesetzte und bekannt gemachte Anmeldungsfristen im An-
schluss an den allgemeinen Prüfungstermin ungenutzt verstreichen, kann er
deshalb nicht damit rechnen, dass seine noch nach dem besonderen Prüfungs-
termin angemeldeten Forderungen an der Schlussverteilung teilnehmen. Allein
die Möglichkeit, im Schlusstermin noch Einwendungen vorzubringen, kann nicht
dazu führen, dass Forderungen an der Verteilung teilnehmen, die im bisherigen
Schlussverzeichnis nicht berücksichtigt waren.
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bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Insolvenz-
gericht auch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen,
dass der Schlusstermin zugleich zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forde-
rungen bestimmt worden ist. Auch insoweit ist zwischen der Eintragung der
Forderung in die Tabelle und ihrer Berücksichtigung bei der Schlussverteilung
zu unterscheiden. Die Aufnahme noch ungeprüfter, also auch von gegebenen-
falls noch im Schlusstermin anzuerkennenden Forderungen in das Schlussver-
zeichnis ist nicht zulässig. Das zeitlich vor Eingang der hier zu beurteilenden
Forderungsanmeldungen beim Insolvenzverwalter niedergelegte Schlussver-
zeichnis war und bleibt deshalb korrekt. Eine Abänderung des Verteilungsver-
zeichnisses als Grundlage für die nachfolgende Schlussverteilung ist von dem
Insolvenzgericht zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. Mehr als eine
Aufnahme in die Insolvenztabelle konnte die Gläubigerin deshalb nicht mehr
beanspruchen.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 13.01.2003 - 255 IN 46/99 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 29.11.2004 - 9 T 101/03 -