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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZB 162/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 5. März 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Schweinfurt vom 10. Juni 2008 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3
Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund, das
Rechtsmittel zuzulassen, nicht gegeben ist.
1. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Versagungsanträge der
Gläubiger seien unzulässig.
Die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheit
des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 2 InsO kann, ohne
dass es eines Gläubigerantrags bedarf, von Amts wegen nach § 296 Abs. 2
Satz 3 InsO versagt werden (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04,
NZI 2007, 534 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 30; HK-
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InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 12). Davon abgesehen haben die Gläubi-
ger zur Begründung ihrer Versagungsanträge in zulässiger Weise auf die Be-
richte des Treuhänders und die Mitteilung des Insolvenzgerichts Bezug ge-
nommen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920). Eine
Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes war entbehrlich, weil der maßgeb-
liche Sachverhalt unstreitig ist (vgl. BGH, aaO).
2. Ebenso geht die Rüge fehl, eine Beeinträchtigung der Befriedigung der
Gläubiger sei nicht festgestellt. Auf dieses Erfordernis kommt es im Streitfall
nicht an.
Wird die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 1 Satz 1
InsO gestützt, bedarf es neben einer Obliegenheitsverletzung als weiterer Vor-
aussetzung einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger (BGH,
Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434). Im Streitfall beruht die
Versagung der Restschuldbefreiung jedoch auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO. Nach
dieser Bestimmung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuld-
ner die über die Erfüllung seiner Obliegenheiten verlangte Auskunft nicht inner-
halb einer ihm gesetzten Frist erteilt hat. Trotz der ihm bei der gerichtlichen An-
hörung vom 26. Oktober 2007 in Verbindung mit der Belehrung über die
Rechtsfolgen einer Untätigkeit bis zum 10. November 2007 gesetzten Frist hat
der Schuldner die erbetenen Auskünfte nicht erteilt. Nach § 296 Abs. 2 Satz 3
InsO kann - anders als nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. hierzu BGH, aaO) -
die Restschuldbefreiung unabhängig von einer etwaigen Beeinträchtigung der
Befriedigung der Gläubiger versagt werden (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork,
InsO § 296 Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 12).
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 23.11.2007 - IN 237/02 -
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 10.06.2008 - 41 T 52/08 -