Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZB 162/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 162/08

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 5. März 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Schweinfurt vom 10. Juni 2008 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

2

3

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3

Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund, das

Rechtsmittel zuzulassen, nicht gegeben ist.

1. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Versagungsanträge der

Gläubiger seien unzulässig.

Die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheit

des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 2 InsO kann, ohne

dass es eines Gläubigerantrags bedarf, von Amts wegen nach § 296 Abs. 2

Satz 3 InsO versagt werden (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04,

NZI 2007, 534 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 30; HK-

4

5

InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 12). Davon abgesehen haben die Gläubi-

ger zur Begründung ihrer Versagungsanträge in zulässiger Weise auf die Be-

richte des Treuhänders und die Mitteilung des Insolvenzgerichts Bezug ge-

nommen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920). Eine

Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes war entbehrlich, weil der maßgeb-

liche Sachverhalt unstreitig ist (vgl. BGH, aaO).

2. Ebenso geht die Rüge fehl, eine Beeinträchtigung der Befriedigung der

Gläubiger sei nicht festgestellt. Auf dieses Erfordernis kommt es im Streitfall

nicht an.

Wird die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 1 Satz 1

InsO gestützt, bedarf es neben einer Obliegenheitsverletzung als weiterer Vor-

aussetzung einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger (BGH,

Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434). Im Streitfall beruht die

Versagung der Restschuldbefreiung jedoch auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO. Nach

dieser Bestimmung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuld-

ner die über die Erfüllung seiner Obliegenheiten verlangte Auskunft nicht inner-

halb einer ihm gesetzten Frist erteilt hat. Trotz der ihm bei der gerichtlichen An-

hörung vom 26. Oktober 2007 in Verbindung mit der Belehrung über die

Rechtsfolgen einer Untätigkeit bis zum 10. November 2007 gesetzten Frist hat

der Schuldner die erbetenen Auskünfte nicht erteilt. Nach § 296 Abs. 2 Satz 3

InsO kann - anders als nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. hierzu BGH, aaO) -

die Restschuldbefreiung unabhängig von einer etwaigen Beeinträchtigung der

Befriedigung der Gläubiger versagt werden (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork,

InsO § 296 Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 12).

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Schweinfurt, Entscheidung vom 23.11.2007 - IN 237/02 -

LG Schweinfurt, Entscheidung vom 10.06.2008 - 41 T 52/08 -