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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZB 2/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 2/07

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1

Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklas-

se V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.

BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 2/07 - LG Wuppertal

AG Wuppertal

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 5. März 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Wuppertal vom 15. Dezember 2006 wird auf

Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-

rung der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss

wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO,

§§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung

des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein verheirateter

Schuldner verpflichtet ist, im Rahmen der Erwerbsobliegenheit auf die Wahl

einer geeigneten Steuerklasse zu achten, ist geklärt. Wählt der verheiratete

Schuldner ohne hinreichenden sachlichen Grund eine für den Gläubiger un-

günstige Steuerklasse, kann darin ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit

liegen (Braun/Lang, InsO, 3. Aufl., § 295 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl.

§ 295 Rn. 6; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 14 c; Graf-Schlicker/Kexel, In-

sO § 295 Rn. 4; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 295 Rn. 6 im Anschluss

an AG Duisburg ZVI 2002, 163, 164). Dies steht in Einklang mit der Ansicht des

Senats zu § 4c Nr. 5 InsO. Danach ist dem Schuldner in Hinblick auf die Verfah-

renskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein

liquides Einkommen zu erhöhen, wenn er ohne einen sachlichen Grund die

Steuerklasse V gewählt hat, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile

der Steuerklasse III zukommen zu lassen (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB

65/07, NZI 2008, 624, 625 Rn. 5). Nach den Grundsätzen der Individual-

zwangsvollstreckung ist in entsprechender Anwendung von § 850h Abs. 2 ZPO

ebenfalls eine missbräuchliche Steuerklassenwahl den Gläubigern gegenüber

unbeachtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05, WM 2005,

2324, 2325; BAG, NJW 2008, 2606, 2608 Rn. 25). Entgegen der Ansicht der

Rechtsbeschwerde verstoßen diese Grundsätze auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1

GG.

3

Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten

Grundsätze das Beibehalten der Steuerklasse V als Obliegenheitsverletzung

nach § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO beurteilt. Dies ist eine zuläs-

sige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls keine

symptomatischen Rechtsfehler aufweist.

4

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6

Satz 3 ZPO abgesehen.

2. Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,

kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO,

§ 114 Satz 1 ZPO).

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 17.08.2006 - 145 IK 193/03 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.12.2006 - 6 T 548/06 -