BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 26/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 850 h
a) Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläu-
bigerbenachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfän-
dungsfreien Betrags schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei
sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern.
b) Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse oder
behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so gilt dies auch ohne Gläubi-
gerbenachteiligungsabsicht schon dann, wenn für diese Wahl objektiv kein sach-
lich rechtfertigender Grund gegeben ist.
BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05 - LG Frankfurt am Main
AG Bad Homburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-
nen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der
13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
12. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Wert: 2.452 €
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung wegen
einer Geldforderung. Am 1. April 2004 erwirkte sie einen Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss hinsichtlich des Arbeitseinkommens des Schuldners. Dieser
hat am 6. Juni 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Danach ver-
dient er ca. 1.800 € brutto, seine Ehefrau ca. 1.400
€ netto. Das Einkommen
der Ehefrau des Schuldners wird nach Steuerklasse III, das des Schuldners
nach Steuerklasse V versteuert. Der Schuldner erzielt auf diese Weise ein
pfändungsfreies Nettoeinkommen, während sich bei einer Einkommensversteu-
erung nach Steuerklasse IV ein pfändbarer Betrag ergäbe.
Die Gläubigerin beantragte deshalb am 6. Mai 2004 die Änderung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dahingehend, dass die Drittschuld-
nerin den Schuldner bei der Berechnung des pfändbaren Betrags so zu behan-
deln habe, als würde das Einkommen nach Steuerklasse IV versteuert.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingeleg-
te Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Landgericht ist der Auffassung, eine Anordnung, bei der Berech-
nung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens so zu verfahren, als ob
Steuerklasse IV gelten würde, könne entsprechend § 850 h ZPO nur getroffen
werden, wenn der Schuldner nach erfolgter Pfändung ohne sachlichen Grund
die Steuerklasse V wähle. Erst dann liege ein Verstoß gegen § 829 Abs. 1
Satz 2 ZPO vor.
Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Meinung, die dahinge-
hende Anordnung sei auch dann zu treffen, wenn der Schuldner vor der Pfän-
dung ohne sachlichen Grund in der Absicht, Einkommensbeträge der Pfändung
zu entziehen und damit den Gläubiger zu benachteiligen, die für ihn ungünstige-
re Steuerklasse gewählt habe, da es sich bei diesem Vorgehen um das rechts-
missbräuchliche Ausnutzen einer steuerlichen Gestaltungsmöglichkeit handele.
2. Die bisherigen Feststellungen tragen die Entscheidung des Beschwer-
degerichts nicht.
a) Grundsätzlich kann in der Zwangsvollstreckung nur auf Arbeitsein-
kommen des Schuldners Zugriff genommen werden, das dieser tatsächlich be-
zieht. § 850 h Abs. 1 ZPO ermöglicht davon abweichend unter den dort genann-
ten weiteren Voraussetzungen auch auf Einkommen Zugriff zu nehmen, das
tatsächlich einem Dritten zufließt. Darüber hinaus gilt gemäß Absatz 2 dieser
Vorschrift für Leistungen, die der Schuldner tatsächlich unentgeltlich oder ge-
gen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung erbringt, im Verhältnis zum
Gläubiger eine angemessene Vergütung als geschuldet. § 850 h ZPO dient
damit dem Gläubigerschutz; es soll verhindert werden, dass durch unlautere
Manipulationen Schuldnereinkommen dem Gläubigerzugriff entzogen wird.
b) Eine solche Manipulation kann auch gegeben sein, wenn der Schuld-
ner durch Wahl einer für ihn ungünstigen Steuerklasse ohne sachlichen Grund
sein zur Auszahlung kommendes und der Pfändung unterliegendes Nettoar-
beitseinkommen verkürzt. In entsprechender Anwendung des § 850 h ZPO
kommt in einem solchen Fall eine Anordnung dahingehend in Betracht, dass
der Arbeitgeber bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts
das sich unter Berücksichtigung der günstigeren Steuerklasse ergebende Net-
toeinkommen zugrunde zu legen hat (Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 850 h
Rdn. 11).
c) Umstritten ist, ob erst die nach der Pfändung erfolgte Wahl der un-
günstigen Steuerklasse eine solche Anordnung rechtfertigt, oder ob dies auch
gilt, wenn diese Wahl bereits vorab erfolgte.
Zum einen wird vertreten, der Gläubiger müsse die vor der Pfändung ge-
troffene Wahl der Steuerklasse im laufenden Jahr in gleicher Weise gegen sich
gelten lassen, wie er eine vor der Pfändung wirksam gewordene Abtretung des
pfändbaren Teils der Lohnansprüche des Schuldners hinzunehmen hätte (OLG
Köln, Beschluss vom 3. Januar 2000 - 2 W 164/99, JurBüro 2000, 217; LG
Münster, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 5 T 1191/02, Rpfleger 2003, 254).
Erst für das Folgejahr könne eine entsprechende Anordnung erfolgen.
Nach anderer Ansicht ist die entsprechende Anordnung auch möglich,
wenn die Wahl der ungünstigen Steuerklasse bereits vor erfolgter Pfändung
vorgenommen wurde (LG Stuttgart, Beschluss vom 16. August 2000 - 19 T
315/00, JurBüro 2001, 111; LG Krefeld, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 6 T
160/02, JurBüro 2002, 547).
d) Der Senat schließt sich für einen Fall, in dem der Schuldner vor der
Pfändung nachweislich die Wahl der ungünstigeren Steuerklasse in Gläubiger-
benachteiligungsabsicht vorgenommen hat, der letzteren Auffassung an. Der
Schuldner ist dann bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags auch
schon im Jahre der Pfändung so zu behandeln, als sei sein Arbeitseinkommen
gemäß der günstigeren Steuerklasse, hier also Steuerklasse IV, zu versteuern.
Für die Beurteilung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuld-
ners sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, also
insbesondere die Höhe der Einkommen beider Ehegatten, Kenntnis des
Schuldners von der Höhe seiner Verschuldung und einer drohenden Zwangs-
vollstreckung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung etc.. Wesentlich ist vor
allem auch, wann erstmals die ungünstige Steuerklasse gewählt worden ist und
ob dies im Zusammenhang mit der Verschuldung und Zwangsvollstreckung ge-
schehen ist. Gibt ein Schuldner keine Auskunft über diesen Zeitpunkt, kann
auch dies ein Indiz zu seinen Lasten sein.
Fehlt es an einem Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht, so
hat der Gläubiger bezüglich des laufenden Kalenderjahrs die vor der Pfändung
getroffene Wahl der Steuerklasse hinzunehmen.
Wählt der Schuldner hingegen nachträglich eine ungünstigere Steuer-
klasse oder behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so kann dies
schon dann nicht zu Lasten des Gläubigers gehen, wenn für diese Wahl (oder
Beibehaltung) der Steuerklasse objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund
gegeben ist. Für den Folgezeitraum kann dann eine Anordnung entsprechend
§ 850 h ZPO auch ohne Nachweis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht er-
gehen.
e) Da das Beschwerdegericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,
zu den maßgeblichen Umständen keine Feststellungen getroffen hat, ist der
angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Das
Beschwerdegericht wird hierzu eine weitere Klärung herbeizuführen haben, so-
weit nicht bezüglich des abgelaufenen Kalenderjahrs 2004, in dem die Pfän-
dung erfolgt ist, eine übereinstimmende Erledigungserklärung seitens der Par-
teien abgegeben wird. Des weiteren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der
Schuldner auch für das Kalenderjahr 2005 die Steuerklasse V beibehalten hat
und ob hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist.
Dressler Kuffer Bauner
Kessal-Wulf Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 01.09.2004 - 11 M 1019/04 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.10.2004 - 2/13 T 152/04 -