Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 90/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 5. März 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

14. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 857.537,95 € fest-

gesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger eine Schadensur-

sächlichkeit der den Beklagten vorgeworfenen pflichtwidrigen Unterlassungen

nicht schlüssig dargelegt habe, erfordert keine revisionsgerichtliche Überprü-

fung.

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1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagten Nichtzu-

lassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof nicht erfolgreich auf Verstöße

des Finanzgerichts Düsseldorf gegen §§ 318 ZPO, 155 FGO hätten stützen

können, werfen keine rechtsgrundsätzliche Frage auf. Der Bundesfinanzhof

geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine gemäß § 104 Abs. 2

FGO zuzustellende Entscheidung frühestens zu demjenigen Zeitpunkt Wirk-

samkeit im Sinne des § 318 ZPO entfaltet, in dem sie zumindest einem der je-

weiligen Verfahrensbeteiligten in irgend einer Weise bekannt gemacht worden

ist (BFHE 145, 120, 122; 179, 8, 11; 203, 523, 528; BFH/NV 1995, 692, 694;

BFH/NV 2001, 1143, 1144). Zutreffend hat sich das Berufungsgericht aus-

schließlich an dieser Rechtsprechung des im Inzidenzprozess zuständigen

höchsten Fachgerichts orientiert. Das Regressgericht muss die jeweils geltende

Rechtslage unter Einbeziehung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung

herausgearbeiteten Regeln und Grundsätze bestimmen. Insbesondere dann,

wenn - wie im Streitfall - die im Ausgangsverfahren getroffene Entscheidung der

Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der Ziviljustiz untersteht, hat das

Regressgericht bei der Beurteilung rechtlicher Streitfragen der jeweiligen

höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fachgerichtsbarkeit zu folgen, weil ihr

bei der Rechtsfindung eine überragend wichtige praktische Bedeutung zu-

kommt (BGHZ 145, 256, 261 ff.; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99,

WM 2001, 741, 744; Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZR 180/02, FamRZ 2004, 779,

780). Die teilweise abweichenden Auffassungen in der Verwaltungsgerichtsbar-

keit zu der wortlautgleichen Regelung des § 116 Abs. 2 VwGO sind im Streitfall

deshalb nicht entscheidungserheblich.

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2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die später aufgehobe-

nen Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5. November 1998 keinem Ver-

fahrensbeteiligten bekannt gemacht worden seien, verletzt nicht den Anspruch

des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht

hat sich mit dessen gegenteiligen Behauptung ausdrücklich befasst. Die Gerich-

te brauchen indes nicht jedes Vorbringen in den Gründen ihrer Entscheidung

ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 25, 137, 140; 54, 86, 91 f.; 96, 205,

216 f.). Die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich aufgegriffenen weiteren

Aspekte haben einen ausreichend sicheren Schluss auf eine Bekanntgabe von

vornherein nicht zugelassen.

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3. Das Berufungsgericht hat nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1

GG) verstoßen, indem es auf der Grundlage des Klagevorbringens hypotheti-

schen Nichtzulassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof auch im Übrigen

die Erfolgsaussichten abgesprochen hat. Wiederum hat es sich zutreffend an

der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes orientiert, wonach die

Rüge verfahrensfehlerhaft verweigerter Akteneinsicht eine Nichtzulassungsbe-

schwerde nur dann schlüssig zu begründen vermag, wenn der Beschwerdefüh-

rer zumindest vorbringt, welche weiteren möglicherweise entscheidungsrelevan-

ten Umstände sich aus den Akten noch ergeben hätten (BFHE 135, 167 f;

BFH/NV 1994, 380; BFH/NV 1996, 553, 554; BFH/NV 1999, 627, 628; BFH/NV

2001, 918; BFH Beschl. v. 14. Mai 2003 - X B 182/01, juris; BFH/NV 2004, 497,

499; BFH Beschl. v. 24. Mai 2004 - V B 152/02, juris; BFH/NV 2005, 2216,

2217; BFH/NV 2005, 2222, 2223; BFH Beschl. v. 27. Februar 2007 - X B 20/06,

juris, Rn. 8; Beschl. v. 30. Mai 2007 - IX B 215/06, juris, Rn. 2 f.). Der Bundesfi-

nanzhof hat bislang keine Veranlassung gesehen, diese Rechtsprechung im

Hinblick auf den Divergenzentscheid des Großen Senates des Bundesfinanzho-

fes vom 3. September 2001 (BFHE 196, 39, 46 ff.), der sich grundlegend mit

den Anforderungen an eine Gehörsrüge befasst hat, wenn das Finanzgericht

verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündli-

cher Verhandlung entschieden hat, in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund

stellt die Überlegung des Berufungsgerichts keine offenkundige und krasse

Missdeutung der einschlägigen Normen dar, die den Schluss nahe legt, dass

die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.

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Das Argument, dass die Gehörsrüge in Fällen verfahrensfehlerhaft ver-

weigerter oder eingeschränkter Akteneinsicht dann immer erfolglos bliebe, trifft

nicht zu. Der Kläger wusste sowohl aufgrund seiner Teilnahme an den münd-

lichen Verhandlungen vor dem Finanzgericht als auch aus den Entschei-

dungsgründen der finanzgerichtlichen Urteile, inwiefern dieses Gericht seine

Einlassungen für unzureichend oder unglaubhaft gehalten und welche Aspek-

te es als entscheidungserheblich angesehen hatte. Also hätte er vor dem

Bundesfinanzhof vorbringen lassen können, welche zusätzlichen Erkenntnis-

se sich zu den betreffenden Fragestellungen aus den Steuerunterlagen hät-

ten ergeben können, bei denen es sich immerhin um seine eigenen handelte.

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4. Da sich der Kläger jeglichen Vortrags enthalten hat, wie die Beklagten

hypothetische Nichtzulassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof im vorge-

nannten Sinne hätten begründen können, kann die Frage, ob das Finanzgericht

Düsseldorf das Akteneinsichtsrecht des Klägers überhaupt in verfahrensfehler-

hafter Weise beschnitten hatte, dahin stehen.

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5. Spätestens im vorliegenden Regressprozess wäre ausreichender

Vortrag zum Schaden unabdingbar gewesen. Trotz der dem Regressgericht

gemäß § 287 Abs. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit zur Schätzung des Scha-

dens müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die

den Schluss zulassen, dass der Inzidenzprozess ohne das den Beklagten

vorgeworfene Versäumnis einen dem Kläger günstigeren Ausgang genom-

men hätte. Daran fehlt es. Der Kläger hat sich mit den Entscheidungsgrün-

den der finanzgerichtlichen Urteile zur Sache selbst nicht auseinanderge-

setzt. Seine Darlegungen beschränken sich auf die bloße Behauptung, dass

anstelle der vom Finanzgericht zugrunde gelegten Einkünfte andere, ihm

günstigere Werte zutreffend seien. Einen Grund, warum die von ihm in Bezug

genommenen Berechnungen einer Steuerberaterkanzlei richtiger seien als

die vom Finanzgericht angestellten, nennt er nicht. Ebenso ist nicht ersicht-

lich, warum den gleichfalls in Bezug genommenen Steuerbescheiden für spä-

tere Steuerjahre maßgebliche Bedeutung für die streitgegenständlichen fi-

nanzgerichtlichen Verfahren zukommen könnte. All diese Fragen hätten je-

doch in den finanzgerichtlichen Verfahren jedenfalls nach einem etwaigen

Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde an Bedeutung gewonnen. Die den

Beklagten zur Last gelegte Unterlassung hätte im Ergebnis nur dann Scha-

den verursacht, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, gegenüber dem Fi-

nanzgericht in einem etwaigen nochmaligen erstinstanzlichen Verfahren

Gründe darzulegen, die zu einer Minderung der Steuerlast geführt hätten.

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Die in den finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsverfol-

gungskosten wären dem Kläger nur zu ersetzen gewesen, wenn er in der

Hauptsache obsiegt hätte.

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6. Die Differenz zwischen der festgesetzten Steuerhöhe in den ersten

Urteilen des Finanzgerichts Düsseldorf zu derjenigen in den späteren Urteilen

dieses Gerichts kommt schon deshalb nicht als Mindestschaden in Betracht,

weil das Finanzgericht die späteren Urteile hat erlassen dürfen.

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7. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2005 - 12 O 369/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2006 - I-23 U 160/05 -