BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 90/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 5. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
14. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 857.537,95 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger eine Schadensur-
sächlichkeit der den Beklagten vorgeworfenen pflichtwidrigen Unterlassungen
nicht schlüssig dargelegt habe, erfordert keine revisionsgerichtliche Überprü-
fung.
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagten Nichtzu-
lassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof nicht erfolgreich auf Verstöße
des Finanzgerichts Düsseldorf gegen §§ 318 ZPO, 155 FGO hätten stützen
können, werfen keine rechtsgrundsätzliche Frage auf. Der Bundesfinanzhof
geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine gemäß § 104 Abs. 2
FGO zuzustellende Entscheidung frühestens zu demjenigen Zeitpunkt Wirk-
samkeit im Sinne des § 318 ZPO entfaltet, in dem sie zumindest einem der je-
weiligen Verfahrensbeteiligten in irgend einer Weise bekannt gemacht worden
ist (BFHE 145, 120, 122; 179, 8, 11; 203, 523, 528; BFH/NV 1995, 692, 694;
BFH/NV 2001, 1143, 1144). Zutreffend hat sich das Berufungsgericht aus-
schließlich an dieser Rechtsprechung des im Inzidenzprozess zuständigen
höchsten Fachgerichts orientiert. Das Regressgericht muss die jeweils geltende
Rechtslage unter Einbeziehung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
herausgearbeiteten Regeln und Grundsätze bestimmen. Insbesondere dann,
wenn - wie im Streitfall - die im Ausgangsverfahren getroffene Entscheidung der
Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der Ziviljustiz untersteht, hat das
Regressgericht bei der Beurteilung rechtlicher Streitfragen der jeweiligen
höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fachgerichtsbarkeit zu folgen, weil ihr
bei der Rechtsfindung eine überragend wichtige praktische Bedeutung zu-
kommt (BGHZ 145, 256, 261 ff.; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99,
WM 2001, 741, 744; Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZR 180/02, FamRZ 2004, 779,
780). Die teilweise abweichenden Auffassungen in der Verwaltungsgerichtsbar-
keit zu der wortlautgleichen Regelung des § 116 Abs. 2 VwGO sind im Streitfall
deshalb nicht entscheidungserheblich.
2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die später aufgehobe-
nen Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5. November 1998 keinem Ver-
fahrensbeteiligten bekannt gemacht worden seien, verletzt nicht den Anspruch
des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht
hat sich mit dessen gegenteiligen Behauptung ausdrücklich befasst. Die Gerich-
te brauchen indes nicht jedes Vorbringen in den Gründen ihrer Entscheidung
ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 25, 137, 140; 54, 86, 91 f.; 96, 205,
216 f.). Die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich aufgegriffenen weiteren
Aspekte haben einen ausreichend sicheren Schluss auf eine Bekanntgabe von
vornherein nicht zugelassen.
3. Das Berufungsgericht hat nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1
GG) verstoßen, indem es auf der Grundlage des Klagevorbringens hypotheti-
schen Nichtzulassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof auch im Übrigen
die Erfolgsaussichten abgesprochen hat. Wiederum hat es sich zutreffend an
der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes orientiert, wonach die
Rüge verfahrensfehlerhaft verweigerter Akteneinsicht eine Nichtzulassungsbe-
schwerde nur dann schlüssig zu begründen vermag, wenn der Beschwerdefüh-
rer zumindest vorbringt, welche weiteren möglicherweise entscheidungsrelevan-
ten Umstände sich aus den Akten noch ergeben hätten (BFHE 135, 167 f;
BFH/NV 1994, 380; BFH/NV 1996, 553, 554; BFH/NV 1999, 627, 628; BFH/NV
2001, 918; BFH Beschl. v. 14. Mai 2003 - X B 182/01, juris; BFH/NV 2004, 497,
499; BFH Beschl. v. 24. Mai 2004 - V B 152/02, juris; BFH/NV 2005, 2216,
2217; BFH/NV 2005, 2222, 2223; BFH Beschl. v. 27. Februar 2007 - X B 20/06,
juris, Rn. 8; Beschl. v. 30. Mai 2007 - IX B 215/06, juris, Rn. 2 f.). Der Bundesfi-
nanzhof hat bislang keine Veranlassung gesehen, diese Rechtsprechung im
Hinblick auf den Divergenzentscheid des Großen Senates des Bundesfinanzho-
fes vom 3. September 2001 (BFHE 196, 39, 46 ff.), der sich grundlegend mit
den Anforderungen an eine Gehörsrüge befasst hat, wenn das Finanzgericht
verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündli-
cher Verhandlung entschieden hat, in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund
stellt die Überlegung des Berufungsgerichts keine offenkundige und krasse
Missdeutung der einschlägigen Normen dar, die den Schluss nahe legt, dass
die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.
Das Argument, dass die Gehörsrüge in Fällen verfahrensfehlerhaft ver-
weigerter oder eingeschränkter Akteneinsicht dann immer erfolglos bliebe, trifft
nicht zu. Der Kläger wusste sowohl aufgrund seiner Teilnahme an den münd-
lichen Verhandlungen vor dem Finanzgericht als auch aus den Entschei-
dungsgründen der finanzgerichtlichen Urteile, inwiefern dieses Gericht seine
Einlassungen für unzureichend oder unglaubhaft gehalten und welche Aspek-
te es als entscheidungserheblich angesehen hatte. Also hätte er vor dem
Bundesfinanzhof vorbringen lassen können, welche zusätzlichen Erkenntnis-
se sich zu den betreffenden Fragestellungen aus den Steuerunterlagen hät-
ten ergeben können, bei denen es sich immerhin um seine eigenen handelte.
4. Da sich der Kläger jeglichen Vortrags enthalten hat, wie die Beklagten
hypothetische Nichtzulassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof im vorge-
nannten Sinne hätten begründen können, kann die Frage, ob das Finanzgericht
Düsseldorf das Akteneinsichtsrecht des Klägers überhaupt in verfahrensfehler-
hafter Weise beschnitten hatte, dahin stehen.
5. Spätestens im vorliegenden Regressprozess wäre ausreichender
Vortrag zum Schaden unabdingbar gewesen. Trotz der dem Regressgericht
gemäß § 287 Abs. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit zur Schätzung des Scha-
dens müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die
den Schluss zulassen, dass der Inzidenzprozess ohne das den Beklagten
vorgeworfene Versäumnis einen dem Kläger günstigeren Ausgang genom-
men hätte. Daran fehlt es. Der Kläger hat sich mit den Entscheidungsgrün-
den der finanzgerichtlichen Urteile zur Sache selbst nicht auseinanderge-
setzt. Seine Darlegungen beschränken sich auf die bloße Behauptung, dass
anstelle der vom Finanzgericht zugrunde gelegten Einkünfte andere, ihm
günstigere Werte zutreffend seien. Einen Grund, warum die von ihm in Bezug
genommenen Berechnungen einer Steuerberaterkanzlei richtiger seien als
die vom Finanzgericht angestellten, nennt er nicht. Ebenso ist nicht ersicht-
lich, warum den gleichfalls in Bezug genommenen Steuerbescheiden für spä-
tere Steuerjahre maßgebliche Bedeutung für die streitgegenständlichen fi-
nanzgerichtlichen Verfahren zukommen könnte. All diese Fragen hätten je-
doch in den finanzgerichtlichen Verfahren jedenfalls nach einem etwaigen
Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde an Bedeutung gewonnen. Die den
Beklagten zur Last gelegte Unterlassung hätte im Ergebnis nur dann Scha-
den verursacht, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, gegenüber dem Fi-
nanzgericht in einem etwaigen nochmaligen erstinstanzlichen Verfahren
Gründe darzulegen, die zu einer Minderung der Steuerlast geführt hätten.
Die in den finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsverfol-
gungskosten wären dem Kläger nur zu ersetzen gewesen, wenn er in der
Hauptsache obsiegt hätte.
6. Die Differenz zwischen der festgesetzten Steuerhöhe in den ersten
Urteilen des Finanzgerichts Düsseldorf zu derjenigen in den späteren Urteilen
dieses Gerichts kommt schon deshalb nicht als Mindestschaden in Betracht,
weil das Finanzgericht die späteren Urteile hat erlassen dürfen.
7. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2005 - 12 O 369/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2006 - I-23 U 160/05 -