Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 Hb

Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veran-

schlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Liefe-

rung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftli-

chen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt

auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs be-

grenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.

BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08 - LG Deggendorf

AG Deggendorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,

den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richte-

rin von Pentz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Deggendorf vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer

des Fahrzeugs des Unfallgegners Nutzungsausfallentschädigung.

Am 11. Oktober 2005 wurde der PKW des Klägers bei einem Auffahrun-

fall total beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner

unstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte erstattete vorprozessual die für die

Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kos-

ten. Für den zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum von 14

Kalendertagen mietete der Kläger einen Mietwagen. Bereits am 26. April 2005

hatte der Kläger einen PKW gekauft, der im Dezember 2005 geliefert werden

sollte. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 teilte er dies der Beklagten mit und

kündigte an, dass er für den Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahr-

zeugs Nutzungsausfallentschädigung geltend machen werde, falls die Beklagte

bis 24. Oktober 2005 sich nicht dagegen wenden würde. Die Beklagte ließ die

Frist verstreichen und glich lediglich die Kosten für das Mietfahrzeug aus. Die

Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung lehnte sie ab. Der Kläger verlangt

Entschädigung des Nutzungsausfalls bis zur Lieferung des PKW am 2. Januar

2006.

3

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Kla-

ge abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nut-

zungsausfallschadens und der Schadensminderungspflicht des Geschädigten

bei Anschaffung eines Interimsfahrzeugs bis zur Lieferung eines im Unfallzeit-

punkt bereits bestellten Ersatzfahrzeugs in der obergerichtlichen Rechtspre-

chung nicht abschließend geklärt sei. Auf die Revision des Klägers hat der Se-

nat die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 18. Dezember 2007

- VI ZR 62/07 - VersR 2008, 370 f. aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das

Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme erneut unter Aufhebung des amts-

gerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Es hat wiederum die Revision zuge-

lassen. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Aufhebung des Berufungsur-

teils insoweit, als unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts die Klage auf

Zahlung von 2.985 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-

satz hieraus seit 13. Januar 2006 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger aus dem Ver-

kehrsunfall gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr

Ansprüche auf weiteren Schadensersatz habe. Nach dem anzustellenden Kos-

tenvergleich zwischen der vom Kläger geltend gemachten abstrakten Nut-

zungsausfallentschädigung einerseits und den auf der Grundlage eines Sach-

verständigengutachtens geschätzten wirtschaftlichen Nachteilen aus dem An-

und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs andererseits übersteige die abs-

trakte Nutzungsausfallentschädigung deutlich die Kosten für ein Ersatzfahrzeug

und sei deshalb unwirtschaftlich. Der Kläger könne lediglich Nutzungsausfall-

entschädigung in Höhe der Aufwendungen verlangen, die für die tatsächliche

Erhaltung der Kfz-Nutzung bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs erforder-

lich gewesen wären. Selbst bei Berücksichtigung dieser Kosten sei jedoch der

Schadensersatzanspruch des Klägers durch die vorprozessual geleisteten Zah-

lungen der Beklagten bereits abgegolten.

II.

6

Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Kläger steht eine wei-

tere Nutzungsausfallentschädigung über die bereits erstatteten Mietwagenkos-

ten hinaus nicht zu.

1. Die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines PKW

als Vermögensgut (vgl. hierzu Senat, BGHZ 45, 212, 215; 56, 214, 215; Urteil

vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - VersR 2008, 1086; Geigel/Knerr, Der Haft-

pflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rn. 95 ff.; MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl.

§ 249 Rn. 58 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. vor § 249 Rn. 20 ff.; Vieweg

in Staudinger/Eckpfeiler des BGB (2008) S. 412 f.; Wussow/Karzcewski, Unfall-

haftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 43) führt nicht dazu, dass jedwede Nut-

zungsbeeinträchtigung als Schaden auszugleichen wäre. Auch für den Nut-

zungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjekt-

bezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Berei-

cherungsverbots (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 45, 212, 219 f.; 162, 161, 164 f.

m.w.N.). Darüber hinaus bedarf es bei der Frage, ob die entbehrte Nutzung ei-

nen durch den Unfall verursachten Vermögensschaden darstellt, der werten-

den, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im

Einzelfall, soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt

werden (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - aaO). Deshalb hat

der erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezember 2007 (- VI ZR 62/07 - aaO)

entschieden, dass bei einem Unfall dem Geschädigten, der bereits vor dem Un-

fall ein neues Fahrzeug bestellt hatte, Nutzungsersatz über den für die Beschaf-

fung eines dem Unfallfahrzeug gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen

Zeitraum hinaus nur dann zugebilligt werden kann, wenn bei wirtschaftlicher

Betrachtungsweise die Nutzungsentschädigung die wirtschaftlichen Nachteile,

die mit der Anschaffung und dem Wiederverkauf eines Ersatzfahrzeugs zusätz-

lich entstehen würden, betragsmäßig nicht wesentlich übersteigt. Der Betrag

der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung und die mit der Beschaffung ei-

nes Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten sind insoweit nichts anderes als

Rechnungsposten in der erforderlichen Vergleichsrechnung.

7

Dementsprechend hat das Berufungsgericht nach der auf der Grundlage

der Schätzung durch einen Sachverständigen angestellten Vergleichsrechnung

die Zahlung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur

Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs als unwirtschaftlich

abgelehnt. Dass fälschlicherweise die Mietwagenkosten vom 11. bis 25. Okto-

ber 2005 in der Vergleichsrechnung nicht berücksichtigt worden sind, wirkt sich

auf die Entscheidung nicht aus.

8

2. Nicht zu folgen vermag der Senat dem Berufungsgericht allerdings da-

rin, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz in

Höhe der Kosten für ein Interimsfahrzeug auf der Grundlage der Schätzung des

gerichtlichen Sachverständigen zustehe. Es besteht kein sachlicher Grund und

würde insgesamt zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädig-

ten führen, würden hypothetische Kosten für die Anschaffung eines Interims-

fahrzeugs anerkannt werden, obwohl solche Kosten nicht entstanden sind.

9

Der Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur einge-

tretenen Schadens. Vielmehr handelt es sich um einen typischen, aber nicht

notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von

Anfang an fixiert ist. So hängt er davon ab, ob der Geschädigte den Wagen

überhaupt nutzen wollte und konnte, ggf. auch durch Überlassung an Dritte (vgl.

etwa Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - VersR 1974, 171

m.w.N.). Maßgebend dafür, ob der Geschädigte sich mit dem inzwischen in der

Praxis eingespielten Pauschalbetrag in Form der abstrakten Nutzungsausfall-

entschädigung begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwa-

gen oder Taxen beanspruchen kann, ist, wie sich der Nutzungsbedarf des Ge-

schädigten im Einzelfall während der Gebrauchsentbehrung tatsächlich gestal-

tet hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 249). Ein solcher Schaden ist deshalb

als adäquater Folgeschaden nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen,

wenn ein Ersatzwagen wirklich gekauft und verkauft worden ist. Er ist nur dann

zu ersetzen, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eintritt (vgl. zum Zweit-

handzuschlag Senatsurteil vom 7. März 1978 - VI ZR 237/76 - VersR 1978,

664 f.).

10

Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des Oberlandesgerichts

Schleswig (NZV 1990, 150), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, noch

aus dem Urteil des OLG Hamm (ZfS 1991, 234), das von der Revision ange-

führt wird. Die diesen Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden

sich wesentlich von den Umständen des Streitfalls. In beiden Fällen handelte es

sich um Unfälle mit einem sogenannten "Neuwagen", dessen Wiederbeschaf-

fungszeit mehrere Monate betrug. Den Geschädigten stand zwar für den Be-

schaffungszeitraum grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Sie

waren allerdings mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Wiederbeschaf-

fungszeitraum durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (Interimsfahrzeug) zu

überbrücken. Der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden war infolge des-

sen nur bis zur (geschätzten) Höhe der Kosten für ein Ersatzfahrzeug zu erset-

zen.

11

Anders liegt der Streitfall. Der Zeitraum für die Wiederbeschaffung eines

dem verunfallten Fahrzeug gleichwertigen Ersatzfahrzeuges betrug hier unstrei-

tig nur zwei Wochen. Diesen hat der Kläger mit einem Mietwagen überbrückt.

Die dafür angefallenen Kosten und den Wiederbeschaffungsaufwand für ein

gleichwertiges Ersatzfahrzeug hat die Beklagte erstattet. Darüber hinaus steht

dem Kläger Nutzungsausfallentschädigung nach der gebotenen wirtschaftlichen

Betrachtungsweise nicht zu. Besteht aber kein Anspruch auf Nutzungsersatz,

kann dieser auch nicht der Höhe nach durch die hypothetisch erforderlichen

Aufwendungen für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzt werden.

12

3. Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben und ist zurück-

zuweisen.

III.

13

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Zoll Diederichsen

Pauge Frau von Pentz kann wegen

Urlaubs nicht unterschreiben

Müller

Vorinstanzen:

AG Deggendorf, Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 C 142/06 -

LG Deggendorf, Entscheidung vom 15.07.2008 - 1 S 80/06 -