BGH Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 39/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 10. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 831 C; Fa
Zur Frage der Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen Arztes,
an dessen Stelle ein anderer Arzt tätig wird.
BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 39/08 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen fehler-
hafter ärztlicher Behandlung, die zum Tod ihres Ehemannes bzw. Vaters (künf-
tig: Patient) geführt habe.
Die Klägerin zu 1 rief am Morgen des 6. August 2000 gegen 3.13 Uhr in
der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2 und 3 an, weil ihr Ehemann an
starken Schmerzen litt. Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Not-
falldienst. Der Beklagte zu 1, der für die Beklagten zu 2 und 3 den Notfalldienst
übernommen hatte, suchte den Patienten um 3.50 Uhr zu Hause auf. Er diag-
nostizierte eine Gastroenteritis, verordnete Buscopan und verabreichte 2 ml
MCP. Das Formular für das Rezept und der "Notfall-/Vertretungsschein" wiesen
den Praxisstempel der Beklagten zu 2 und 3 auf. Der Beklagte zu 1 übermittelte
die Unterlagen für die vorgenommene Behandlung an die Praxis der Beklagten
zu 2 und 3. Diese rechneten die ärztlichen Leistungen bei der kassenärztli-
chen Vereinigung als Praxisleistungen ab. An den Beklagten zu 1 entrichteten
sie ein entsprechendes Honorar. Der Patient erlitt am Nachmittag des folgen-
den Tages einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er am 22. November 2000 ver-
starb.
Die Kläger machen geltend, der Beklagte zu 1 habe aufgrund unzurei-
chender Anamnese und Untersuchung die Anzeichen für den Herzinfarkt ver-
kannt. Hierfür müssten auch die Beklagten zu 2 und 3 einstehen, weil der Be-
klagte zu 1 den Notfalldienst als ihr Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe über-
nommen habe.
Das Landgericht hat der Klage auf Schmerzensgeld, Erstattung der Be-
gräbniskosten und Feststellung der Ersatzpflicht von gegenwärtigen und künfti-
gen Unterhaltsschäden stattgegeben. Gegen das Urteil haben die Kläger, die
das zugesprochene Schmerzensgeld für zu gering erachten, und die Beklagten
Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des erstin-
stanzlichen Urteils die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 durch Teilurteil
abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom erkennenden Se-
nat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Haftung
der Beklagten zu 2 und 3 schon deshalb nicht gegeben sei, weil ein Behand-
lungsvertrag lediglich mit dem Beklagten zu 1 zustande gekommen sei. Durch
die Verweisung an den Notfalldienst hätten die Beklagten zu 2 und 3 klar zum
Ausdruck gebracht, dass sie nicht in eine vertragliche Beziehung zu Anrufern
treten wollten. Die öffentlichrechtliche Verpflichtung des niedergelassenen Arz-
tes zum Notfalldienst begründe keine zivilrechtlichen Pflichten gegenüber einem
Anrufer. Die Bestellung eines Vertreters im Sinne von § 1 Abs. 2 der Notfall-
dienstordnung für den Notfalldienst könne auch nicht als Vollmacht zum Ab-
schluss eines Behandlungsvertrages des Patienten mit den vertretenen Ärzten
verstanden werden. Bei der Abrechnung der Kosten gegenüber der kassenärzt-
lichen Vereinigung handle es sich um eine interne Abrechnungsmodalität im
Verhältnis zum Kostenträger. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2 und 3
scheide aus, da der Beklagte zu 1 nicht im zivilrechtlichen Sinn als Vertreter
tätig geworden und somit auch nicht Verrichtungshilfe der Beklagten zu 2 und 3
gewesen sei (§ 831 BGB).
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
A.
1. Es unterliegt allerdings nicht schon deshalb der Aufhebung, weil es die
Berufungsanträge nicht wörtlich wiedergibt. Insoweit hat das Berufungsgericht
auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Dezember 2007 Bezug genommen und im
Berufungsurteil noch ausreichend deutlich gemacht, was die Parteien mit ihren
Rechtsmitteln erstreben (vgl. Senat, BGHZ 156, 216, 218; Zöller/Heßler, ZPO,
27. Aufl., § 540 Rn. 8).
2. Auch der Erlass des Teilurteils begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Zutreffend hält das Berufungsgericht als Voraussetzung für ein Teilurteil für er-
forderlich, dass über selbständige prozessuale und entscheidungsreife Ansprü-
che geurteilt wird, für die nicht die Gefahr eines Widerspruchs zur Schlussent-
scheidung entstehen kann (vgl. Senat zur subjektiven Klagehäufung, Urteil vom
12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734 und zur objektiven Klagehäu-
fung Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - VersR 2001, 610). Im Streit-
fall besteht die Gefahr eines Widerspruchs schon deshalb nicht, weil die von
den Klägern geltend gemachten Ansprüche nur auf deliktische Anspruchs-
grundlagen gestützt werden können. Die Kläger begehren Schmerzensgeld,
Beerdigungskosten, die von ihnen aufgewendeten Kosten für ein Sachverstän-
digengutachten zur Vorbereitung des Prozesses und die Feststellung der Er-
satzpflicht für künftigen materiellen Schaden, welcher nur in Form von entgan-
genem Unterhalt in Frage käme. Hinsichtlich des materiellen Schadens kommt
somit als Anspruchsgrundlage nur § 844 BGB in Betracht, wobei es sich bei
den Sachverständigenkosten um Schadensfolgekosten handelt. Da sich der
Schadensfall im Jahr 2000 ereignet hat, können die Kläger auch den Schmer-
zensgeldanspruch nur auf § 847 BGB a.F. (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) stüt-
zen. Die Frage der deliktischen Haftung des Beklagten zu 1 kann, ohne dass
ein Widerspruch zur Klageabweisung hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 ent-
steht, beantwortet werden.
B.
1. Da nur deliktische Ansprüche Gegenstand des Rechtsstreits sind,
kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 als rechtsgeschäftlicher Vertre-
ter und Erfüllungsgehilfe für die Beklagten zu 2 und 3 tätig geworden ist.
2. In Betracht kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 nach § 831 BGB. Diese ist nicht schon
deshalb zu verneinen, weil der Beklagte zu 1 nicht rechtsgeschäftlicher Vertre-
ter der Beklagten zu 2 und 3 gewesen sei.
a) Voraussetzung für die Stellung des Verrichtungsgehilfen ist nicht, dass
er den Geschäftsherrn rechtsgeschäftlich vertritt. Vielmehr kann eine Verrich-
tung jede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit sein, die in Abhängigkeit von
einem anderen zu leisten ist. Rein tatsächliche Handlungen bilden in gleicher
Weise ihren Gegenstand wie die Vornahme von Rechtsgeschäften. Verrich-
tungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen des Ge-
schäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbe-
reich er allgemein oder im konkreten Fall ist und zu dem er in einer gewissen
Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein (vgl. Senat, Urteil
vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88 - VersR 1989, 522, 523). Das dabei vor-
ausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Verrichtungs-
gehilfe kann vielmehr jemand auch dann sein, wenn er auf Grund eigener
Sachkunde und Erfahrung zu handeln hat. Entscheidend ist nur, dass die Tätig-
keit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird. Hierfür
genügt es, dass der Geschäftsherr dem Gehilfen die Arbeit entziehen bzw. die-
se beschränken sowie Zeit und Umfang seiner Tätigkeit bestimmen kann (vgl.
BGHZ 45, 311, 313; Soergel/Krause BGB, 13. Aufl. § 831 Rn. 19). Für die Fra-
ge der Abhängigkeit kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen
die schadenstiftende Tätigkeit geleistet wurde. So kann ein an sich Selbständi-
ger derart in einen fremden Organisationsbereich eingebunden sein, dass er als
Verrichtungsgehilfe einzustufen ist (BGH, Urteile vom 12. Juni 1997 - I ZR
36/95 - VersR 1998, 862, 863 "Testesser"; vom 5. Oktober 1979 - I ZR 140/77 -
VersR 1980, 66 und vom 29. Juni 1956 - I ZR 129/54 - NJW 1956, 1715 f.).
b) Der erkennende Senat hat nach diesen Grundsätzen bei einem Arzt,
der mit der Verwaltung der Praxis eines anderen Arztes während dessen vorü-
bergehender Abwesenheit beauftragt war, eine Stellung als Verrichtungsgehilfe
des vertretenen Arztes angenommen. Daran ändert es nichts, dass im Einzelfall
der Patient nach eigener Entschließung und ärztlicher Erkenntnis des vor Ort
tätigen Arztes zu behandeln ist (Senat, Urteile vom 16. Oktober 1956 - VI ZR
308/55 - NJW 1956, 1834, 1835 = AHRS 0485/2 und vom 20. September 1988
- VI ZR 296/87 - VersR 1988, 1270, 1272, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ
105, 189; OLG Stuttgart, VersR 1992, 55, 56 und MedR 2001, 311, 314; OLG
Oldenburg, VersR 2003, 375, 376; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl., § 831 Rn. 6;
allgemein zum Vertreter im Notfalldienst vgl. Ratzel/Lippert, Kommentar zur
Musterberufsordnung der deutschen Ärzte - MBO - 4. Aufl. § 26 Rn. 13; Rieger,
Lexikon des Arztrechts 1984, Rn. 1290). Ob die Stellung des Beklagten zu 1 im
Notfalldienst der eines solchen Praxisvertreters vergleichbar war, lässt sich der-
zeit mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilen.
c) Zwar waren die Beklagten zu 2 und 3 nach § 1 Abs. 1 und 2 der Ge-
meinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer N. und der Kassenärztlichen
Vereinigung N. 1998 (NFDO 1998), die im Streitfall zur Anwendung kommt (zu
den Rechtsgrundlagen für den Notfalldienst BGHZ 120, 184, 186 m.w.N.; BGH,
Urteil vom 25. Januar 1990 - III ZR 283/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
Notfalldienst 1 = juris Rn. 4; BSGE 44, 252, 254; Urteil vom 12. Oktober 1994
- 6 RKa 29/93 - RegNr. 21737 juris Rn. 9 ff.; BVerwGE 65, 362, 363), grund-
sätzlich zur Erfüllung des Notfalldienstes persönlich verpflichtet. Sie konnten
sich aber von einem anderen Arzt, der entweder Vertragsarzt oder Arzt mit ei-
nem erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder
einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet oder der in das Vertreterver-
zeichnis gemäß § 5 Abs. 2 NFDO 1998 aufgenommen worden war, vertreten
lassen. Von der zuletzt genannten Möglichkeit haben sie Gebrauch gemacht.
Als zum Notfalldienst originär eingeteilte Ärzte hatten sich die Beklagten zu 2
und 3 allerdings zu vergewissern, dass der Beklagte zu 1 als Vertreter die per-
sönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertre-
tung erfüllt, und sie hatten die für den Notfalldienst zuständige Stelle zu benach-
richtigen (§ 1 Abs. 3 NFDO 1998). Der Notfallarzt hatte den Notfalldienst in der
Notfallpraxis zu versehen (§ 8 Abs. 2 NFDO 1998). Demzufolge hielt sich der
Beklagte zu 1 dort auf, als die Klägerin zu 1 anrief. Er benutzte die Rezeptvor-
drucke und Formulare mit dem Praxisstempel der Beklagten zu 2 und 3. Den
Notfalleinsatz rechneten die Beklagten zu 2 und 3 gegenüber der kassenärztli-
chen Vereinigung als Leistung der Praxis ab und entrichteten an den Beklagten
zu 1 ein Honorar (vgl. § 4 Abs. 3 des Honorarverteilungsmaßstabes der kas-
senärztlichen Vereinigung N. vom 30. November 1996 i.d.F. vom
13. Mai 2000, Rheinisches Ärzteblatt 2000, 75 ff.).
Dagegen haben die Beklagten zu 2 und 3 vorgetragen, dass zwischen
ihnen und dem Beklagten zu 1 ein persönlicher Kontakt nicht stattgefunden ha-
be, weil die Organisation der Vertretung im Notfalldienst von der kassenärztli-
chen Vereinigung selbständig und ohne konkrete Informationen an die Mitglie-
der des Notfalldienstes erfolge. Das könnte eine Qualifizierung der Beklagten
zu 2 und 3 als Geschäftsherren im Sinne des § 831 BGB in Frage stellen. In-
dessen fehlt es hierzu an tatsächlichen Feststellungen, weil es derer nach der
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bisher nicht bedurfte.
d) Wäre der Beklagte zu 1 Verrichtungsgehilfe, würde das Berufungsge-
richt zu prüfen haben, ob der in diesem Fall den Beklagten zu 2 und 3 gemäß
§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegende Entlastungsbeweis geführt ist (vgl. Se-
natsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 273/76 - VersR 1978, 542). Auch hierzu
fehlen die erforderlichen Feststellungen. Die Beklagten zu 2 und 3 haben gel-
tend gemacht, sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die persönlichen und
fachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertretung beim Beklag-
ten zu 1 schon infolge der gemäß § 5 NFDO 1998 erfolgten Aufnahme des Be-
klagten zu 1 in das Vertreterverzeichnis vorliegen, weil die kassenärztliche Ver-
einigung den Beklagten zu 1 ausgesucht und ihn berechtigt habe, niedergelas-
sene Ärzte im Notfalldienst zu vertreten.
3. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht mit der Frage der Ver-
jährung zu befassen haben. Auch hierzu fehlen die erforderlichen Feststellun-
gen.
III.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur
weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.05.2007 - 25 O 250/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2008 - 5 U 119/07 -