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BGH Urteil vom 05.12.2000 – VI ZR 275/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 5. Dezember 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO §§ 301, 304 Abs. 1

Ein Teilurteil über einen einheitlichen Anspruch, der seinem Grunde nach streitig ist,

darf nicht erlassen werden, solange nicht zugleich ein Grundurteil über den restli-

chen Anspruch ergeht.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - OLG Braunschweig

LG Göttingen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die

Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. Juli 1999 aufge-

hoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche we-

gen eines Verkehrsunfalls geltend, bei dem sie als Radfahrerin verletzt wurde.

Der Beklagte zu 1) war an diesem Unfall als Fahrer des bei der Beklagten zu 2)

haftpflichtversicherten Pkw beteiligt. Die Beklagten haben ihre Haftung zu 50 %

anerkannt. Das Landgericht hat das Mitverschulden der Klägerin mit einem

Drittel bewertet und hat ihr auf dieser Grundlage ein Schmerzensgeld von ins-

gesamt 35.000 DM zuerkannt; dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag hat

es dementsprechend zu zwei Dritteln stattgegeben und die Klage im übrigen

abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerin

hinsichtlich des im ersten Rechtszug geltend gemachten und vom Landgericht

in Höhe von 1.496,12 DM abgewiesenen materiellen Schadens und hinsichtlich

des Feststellungsausspruchs zurückgewiesen. Von dem im Wege der Klage-

erweiterung im zweiten Rechtszug geltend gemachten Verdienstausfall für die

Zeit vom 1. Juli 1997 bis 15. März 1999 hat es der Klägerin für den Zeitraum

bis 30. April 1998 auf der Grundlage eines Mitverschuldens von einem Drittel

4.119,80 DM zugesprochen. Die Entscheidung über den Schmerzensgeldan-

trag sowie den noch nicht beschiedenen Zahlungsantrag hinsichtlich des seit

dem 1. Mai 1998 entstandenen Verdienstausfallschadens hat es dem

Schlußurteil vorbehalten.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufhe-

bung des Berufungsurteils erstrebt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden

ist.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für den Erlaß eines

Teilurteils für gegeben, da der Feststellungsantrag in vollem Umfang und der

Zahlungsantrag hinsichtlich des Verdienstausfalls teilweise, nämlich für die Zeit

vom 1. Juli 1997 bis 30. April 1998 zur Entscheidung reif seien. Wegen des

Schmerzensgeldantrages und des restlichen Zahlungsantrages hinsichtlich des

Verdienstausfalls ab 1. Mai 1998 hält es eine ergänzende Beweiserhebung für

notwendig.

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie rügt zu Recht, daß das

Teilurteil wegen Verstoßes gegen § 301 ZPO unzulässig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO

nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen

besteht (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380). Diese Gefahr besteht insbeson-

dere dann, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und

Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen her-

geleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der

Ansprüche entschieden wird (Senatsurteil vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96 -

VersR 1997, 601, 602; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447,

3448; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - zur Veröffentlichung

bestimmt). So verhält es sich auch hier.

Das Berufungsgericht hat nur über einen Teil des mit dem Zahlungsan-

spruch geltend gemachten Verdienstausfallschadens und über das Feststel-

lungsbegehren entschieden; die Entscheidung über den restlichen Anspruch

auf Ersatz des Verdienstausfalls sowie über den Schmerzensgeldantrag hat es

offengelassen. Möglicherweise hat sich das Berufungsgericht von der Vorstel-

lung leiten lassen, daß die Haftungsquote von zwei Dritteln für den Gesamtan-

spruch verbindlich sei. Indessen besteht gleichwohl die Möglichkeit, daß das

Gericht, und zwar auch ein Rechtsmittelgericht, die Mitverschuldensfrage, ins-

besondere den Haftungsanteil später bei der Entscheidung über den Schmer-

zensgeldanspruch und den Anspruch über den restlichen Verdienstausfall an-

ders beurteilt als im Teilurteil. Eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht. Da

das Mitverschulden in der Regel zum Grund des geltend gemachten Anspruchs

gehört (Senatsurteile BGHZ 76, 397, 400; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96 -

VersR 1997, 1294, 1295), bestünde eine solche Bindungswirkung nur dann,

wenn das Berufungsgericht zugleich ein Grundurteil über den restlichen Zah-

lungsanspruch gemäß § 304 Abs. 1 ZPO erlassen hätte (vgl. § 318 ZPO). So-

lange das nicht geschieht, darf durch Teilurteil über einen Teil des einheitli-

chen Anspruchs, der seinem Grunde nach streitig ist, nicht entschieden werden

(BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - IX ZR 254/93 -

NJW 1995, 2106; vgl. auch Senatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR

219/98 - VersR 2000, 467, 468 - insoweit in BGHZ 143, 189 nicht abgedruckt).

Das angefochtene Teilurteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil

der Klägerin erkannt worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen.

Dr. Müller Dr. Lepa Dr. v. Ger-

lach

Dr. Greiner Wellner