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BGH Urteil vom 10.03.2009 – VIII ZR 34/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 10. März 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf

vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB

frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis

zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05,

NJW 2006, 2694, Tz. 11) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustel-

len, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Stand-

zeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Stand-

zeit üblicherweise nicht aufweisen.

BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08 - LG Konstanz

AG Überlingen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Konstanz vom 9. Januar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger begehrt als Verkäufer Schadensersatz nach Rücktritt des Be-

klagten von einem Gebrauchtwagenkauf.

Der Beklagte kaufte am 14. September 2006 vom Kläger einen Chevrolet

Van 20 zum Preis von 13.900 €. Das Fahrzeug war am 10. März 1996 erstzu-

gelassen worden. Die Kfz-Zulassungsstelle verweigerte dem Beklagten die (er-

neute) Zulassung, weil das Fahrzeug in den letzten 19 Monaten vor der bean-

tragten Wiederzulassung stillgelegt war. Nach Einholung des für die Zulassung

erforderlichen Gutachtens stellte der Kläger das Fahrzeug am 27. September

2006 wieder bereit und forderte den Beklagten auf, es bis zum 6. Oktober 2006

abzuholen. Mit Schreiben vom 29. September 2006 erklärte der Beklagte den

Rücktritt vom Kaufvertrag. Er berief sich auf das Vorliegen eines Fixgeschäfts

und focht den Vertrag wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen an. Nach noch-

maliger vergeblicher Fristsetzung erklärte der Kläger am 6. November 2006

seinerseits den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verkaufte den Van sodann zu ei-

nem Preis von 12.400 € an einen Dritten.

Mit der Klage fordert der Kläger die Differenz zwischen dem mit dem Be-

klagten vereinbarten und dem beim Verkauf erzielten Preis (1.500 €) sowie Er-

stattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 755,80 €, jeweils nebst

Zinsen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-

klagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-

richt zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erst-

instanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von

Interesse, ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Scha-

densersatz nach § 281 Abs. 1 BGB zu. Die Standzeit und Stilllegungsdauer von

19 Monaten stelle auch bei einem Gebrauchtwagen einen Sachmangel im Sin-

ne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Eine derart lange Standzeit berge

die Gefahr technischer Standschäden. Daran ändere auch die Tatsache nichts,

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dass das Fahrzeug während der Standzeit im September 2005 dem Techni-

schen Überwachungsverein (TÜV) zur Durchführung der Hauptuntersuchung

vorgeführt worden sei. Die Beseitigung des Sachmangels sei unmöglich, so

dass der Beklagte ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag habe zurücktreten kön-

nen.

II.

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Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des

Klägers auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB

nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag bei

dem verkauften Fahrzeug kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB

vor, so dass der Beklagte nicht gemäß § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB vom Ver-

trag zurücktreten konnte.

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1. Ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel kann im Streitfall nur in

der Standzeit von 19 Monaten liegen. Sonstige Fahrzeugmängel sind weder

festgestellt noch vom Beklagten behauptet worden. Die zunächst fehlende Zu-

lassungsfähigkeit ist vom Kläger durch Einholung des erforderlichen Gutach-

tens spätestens am 27. September 2006 beseitigt worden.

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Hinsichtlich der Standzeit kommt nur ein Sachmangel im Sinne des

§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Eine Beschaffenheitsvereinbarung

im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt insoweit nicht vor; die Sollbeschaf-

fenheit ergibt sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Ver-

wendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). In diesem Punkt unterscheidet sich

der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsurteil vom

7. Juni 2006 (VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694) zugrunde lag. Dort sollte das

verkaufte Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit eines "Jahreswagens" auf-

weisen. Der Senat hat dazu ausgeführt, dass die Vereinbarung der Beschaffen-

heit eines Gebrauchtfahrzeugs als "Jahreswagen" gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1

BGB regelmäßig zum Inhalt hat, dass es sich bei dem verkauften Fahrzeug um

einen "jungen" Gebrauchtwagen aus erster Hand handelt, der sich hinsichtlich

seines Alters von einem Neufahrzeug im Wesentlichen lediglich durch die ein-

jährige Nutzung seit der Erstzulassung unterscheidet, mithin bis zum Zeitpunkt

seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist

(aaO, Tz. 11 m.w.N.).

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2. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sach-

mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Be-

schaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der

Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

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a) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Perso-

nenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist,

die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit

aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR

330/06, NJW 2008, 53, Tz. 18 m.w.N.). Da technische Mängel des Fahrzeugs

vom Beklagten nicht behauptet werden und auch sonst nicht ersichtlich sind, ist

diese Voraussetzung erfüllt.

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b) Das Fahrzeug wies auch die Beschaffenheit auf, die bei einem Ge-

brauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Bei einem Ge-

brauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls

der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzuneh-

men. Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen

des Einzelfalles ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des

Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung (Senats-

urteil vom 10. Oktober 2007, aaO, Tz. 19 m.w.N.).

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aa) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich keine Aussage da-

hin treffen, dass eine Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten bei ei-

nem Gebrauchtfahrzeug eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist

und die der Käufer nicht erwarten musste. Eine allgemeingültige Antwort auf die

Frage, welche Standzeit üblich ist und ab welcher Zeitspanne diese Grenze

überschritten wird, ist schon deshalb nicht möglich, weil die Standzeit eines

Gebrauchtwagens stark von der jeweiligen Marktlage abhängt. Aber selbst

wenn feststünde, dass ein beträchtlicher Teil von Gebrauchtwagen, die hinsicht-

lich Fahrzeugtyp, Alter und Laufleistung mit dem verkauften Fahrzeug ver-

gleichbar sind, ohne längere Standzeiten verkauft wird, führte eine solche, rein

statistische Betrachtung nicht weiter. Jedenfalls kommt eine Orientierung an

Durchschnittswerten nicht in Betracht, denn diese schließen nicht aus, dass es

dennoch eine nicht unerhebliche Anzahl vergleichbarer Fahrzeuge gibt, die eine

ähnlich lange Standzeit wie das verkaufte Fahrzeug aufweisen.

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Außerdem lässt sich allein auf statistischer Grundlage keine Aussage

dazu treffen, welche Käufererwartung hinsichtlich der Standzeit objektiv berech-

tigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007,

1351, Tz. 21 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Standzeit des

Fahrzeugs für den Gebrauchtwagenkäufer nicht als solche, sondern allein im

Hinblick auf mögliche standzeitbedingte Schäden (vgl. dazu AG Rottweil, DAR

1999, 369, 370; OLG Düsseldorf, DAR 2003, 318; ferner Reinking/Eggert, Der

Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 2141) von Interesse ist. Ob, an welchen Teilen, in

welchem Umfang und nach welcher Standzeit sich derartige Mängel einstellen,

hängt indessen von vielen Faktoren, insbesondere davon ab, unter welchen

Bedingungen und mit welchen Vorsorgemaßnahmen ein stillgelegtes Fahrzeug

abgestellt wird. Geschieht dies unter ungünstigen Bedingungen und/oder ohne

fachmännische Vorbereitung, können schon nach kurzer Standzeit Korrosions-

und andere Schäden auftreten. Umgekehrt kann bei fachmännischem Vorge-

hen der Zustand eines auch längere Zeit stillgelegten Fahrzeugs besser sein

als der gleichaltriger Fahrzeuge ohne Standzeit.

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bb) Deshalb ist hinsichtlich der Standzeit eines älteren Gebrauchtwagens

(nicht eines Jahreswagens; siehe dazu oben unter 1) bei der Prüfung, ob das

Fahrzeug im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln

ist, grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf,

ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzu-

führen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit übli-

cherweise nicht aufweisen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Stand-

zeitbedingte Mängel sind vom Beklagten nicht vorgetragen worden und auch

sonst nicht ersichtlich.

III.

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Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es

ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO), denn das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob das

Amtsgericht bei seiner Entscheidung, es habe kein Fixgeschäft im Sinne des

§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgelegen, den Sachvortrag des Beklagten ausrei-

chend erschöpft und die dazu angebotenen Beweise zu Recht nicht erhoben

habe. Die insoweit gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen werden nun-

mehr nachzuholen sein.

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Überlingen, Entscheidung vom 25.05.2007 - 1 C 153/07 -

LG Konstanz, Entscheidung vom 09.01.2008 - 11 S 114/07 E -