Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 11.03.2009 – 2 ARs 101/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2009
in der Strafsache
gegen
Az.: 52 Ds 422 Js 3274/08 (240/08) Amtsgericht Leverkusen
Az.: 3 KLs-30 Js 243/08-39/08 Landgericht Münster
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 11. März 2009 beschlossen:
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Leverkusen anhängige Ver-
fahren 52 Ds 422 Js 3274/08 (240/08) wird zu dem beim Landge-
richt Münster rechtshängigen Verfahren 3 KLs-30 Js 243/08-39/08
verbunden.
Gründe:
1
Das Landgericht Münster, das am 12. Januar 2009 ein Verfahren gegen
den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter -
Leverkusen anhängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustim-
mung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung vorgelegt.
2
3
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2
StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Leverkusen anhängige Verfahren
war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim
Landgericht Münster rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Ver-
fahren vor dem Amtsgericht Leverkusen das Hauptverfahren noch nicht eröffnet
ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
4
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab-
urteilung sachdienlich (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2004 - 2 ARs 93/04
und vom 23. August 2005 - 2 ARs 211/05).
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt