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BGH Beschluss vom 11.03.2009 – 2 ARs 101/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 101/09 2 AR 67/09

BESCHLUSS

vom

11. März 2009

in der Strafsache

gegen

Az.: 52 Ds 422 Js 3274/08 (240/08) Amtsgericht Leverkusen

Az.: 3 KLs-30 Js 243/08-39/08 Landgericht Münster

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 11. März 2009 beschlossen:

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Leverkusen anhängige Ver-

fahren 52 Ds 422 Js 3274/08 (240/08) wird zu dem beim Landge-

richt Münster rechtshängigen Verfahren 3 KLs-30 Js 243/08-39/08

verbunden.

Gründe:

1

Das Landgericht Münster, das am 12. Januar 2009 ein Verfahren gegen

den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter -

Leverkusen anhängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustim-

mung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-

scheidung vorgelegt.

2

3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2

StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Leverkusen anhängige Verfahren

war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim

Landgericht Münster rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Ver-

fahren vor dem Amtsgericht Leverkusen das Hauptverfahren noch nicht eröffnet

ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).

4

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab-

urteilung sachdienlich (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2004 - 2 ARs 93/04

und vom 23. August 2005 - 2 ARs 211/05).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt