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BGH Beschluss vom 11.03.2009 – 5 ARs 3/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. März 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 – 2 StR 386/08 –

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2009

beschlossen:

Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des

Senats nicht entgegen.

G r ü n d e

1. Die vom 2. Strafsenat beabsichtigte Entscheidung in der weiten

Fassung der Beschlussformel widerspräche der Entscheidung des Senats

vom 15. Dezember 1999 – 5 StR 608/99 (NStZ-RR 2000, 105). An der dort

zugrunde gelegten Rechtsauffassung hält der Senat auch fest.

Indes ergibt sich aus der Begründung des Anfragebeschlusses eine

Einschränkung dahin, dass die Versagung eines Härteausgleichs nur für die-

jenigen Fälle gelten soll, in denen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten

in Deutschland nicht oder allenfalls theoretisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB

möglich gewesen wäre (S. 11 des Beschlusses vom 29. Oktober 2008

– 2 StR 386/08). Insoweit unterscheidet sich die dem Anfragebeschluss

zugrunde liegende Fallgestaltung von derjenigen der vorgenannten Ent-

scheidung des Senats. Denn dort hätten die im Ausland begangenen und

abgeurteilten Taten im Hinblick auf § 6 Nr. 5 StGB auch in Deutschland ver-

folgt werden können, was der Senat in seiner Entscheidung ausdrücklich

hervorgehoben hatte.

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2. Wenngleich die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG in

diesem Anfrageverfahren damit nicht gegeben sein dürften, ist aus Sicht des

5. Strafsenats (vorsorglich) zu bemerken, dass er zwar – im Anschluss an

den 2. Strafsenat – eine Unterschreitung gesetzlicher Mindeststrafen für un-

zulässig hält, sich im Übrigen den Gründen des Anfragebeschlusses jedoch

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nicht anzuschließen vermag. Es ist zunächst nicht überzeugend, dass die

hilfsweise erfolgte Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3

StGB) auf identischer Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft sein soll. Der

maßgebliche Grund – das durch die Mehrfachbestrafungen begründete au-

ßergewöhnliche Gesamtstrafübel – erlangt bei einer Strafrahmenverschie-

bung nach § 250 Abs. 3 StGB kein anderes Gewicht als bei einer – freilich

durchgreifend bedenklichen – Durchbrechung des Regelstrafrahmens des

3. Das besondere Gesamtstrafübel ist ein wesentlicher Strafmilde-

rungsgrund.

a) Die unmittelbare Anwendung der Grundsätze zum Härteausgleich

kommt allerdings wegen der mangelnden Vergleichbarkeit der verwirkten

Strafen und deren Vollstreckung nicht in Betracht. Um die Schuldangemes-

senheit des Gesamtstrafübels dennoch zu gewährleisten, müssen die Aus-

wirkungen der gegen den Täter verhängten Verurteilungen für sein künftiges

Leben im Rahmen der Strafzumessung besonders ins Gewicht fallen

(BGHSt 43, 79, 81; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 12. Aufl., § 55 Rdn. 33).

Dies gilt unabhängig davon, ob ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben

war und eine einheitliche Aburteilung möglich gewesen wäre. Da die Auswir-

kungen der im Ausland verhängten Strafen wegen möglicher anderer Voll-

streckungsregelungen nicht allein an der zeitlichen Dauer der Strafe gemes-

sen werden können, wird das Tatgericht die hierfür relevanten Umstände,

insbesondere abweichende Regelungen über Strafmaßreduktionen, Straf-

aussetzung und Amnestien zu ermitteln und die im Ausland verhängten Stra-

fen entsprechend zu gewichten haben. Die diesbezüglich erforderliche Vor-

gehensweise unterscheidet sich insoweit nicht maßgeblich von der im Rah-

men der Übernahme der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses

zu treffenden sogenannten Exequaturentscheidung, z. B. auf der Grundlage

der §§ 48 ff., 54 IRG.

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b) Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass der Täter durch die

Wahl der Tatorte die ihn benachteiligende Aburteilung in verschiedenen

Staaten selbst herbeigeführt hat. Dieser sehr allgemeine Gesichtspunkt gilt

nämlich gleichermaßen für die Fallkonstellation, dass in Folge einer zäsurbil-

denden Verurteilung gesonderte Strafen zu verhängen sind (vgl. BGHSt 41,

310, 312; 44, 179, 185 f.). Demgegenüber lässt sich die Schlechterstellung

eines nicht durch eine zwischenzeitliche Verurteilung gemahnten Angeklag-

ten unter Schuldgesichtspunkten – ungeachtet des allerdings im Blick auf die

offenen Grenzen nur noch bedingt schulderhöhenden Umstands grenzüber-

schreitender Kriminalität – schwerlich rechtfertigen. Schließlich darf auch

nicht aus dem Blick verloren werden, dass letztlich alle dem Anwendungsbe-

reich des § 55 StGB unterfallenden wie nahestehenden Sachverhaltskonstel-

lationen darauf zurückgehen, dass der Täter mehrere Straftaten begangen

und daher durch sein eigenes Verhalten das Risiko getrennter Aburteilung

gesetzt hat.

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c) Die Nichtanwendung des Gedankens des Gesamtstrafübels nach

deutschem Recht (S. 12 des Anfragebeschlusses) bei aufgrund des zeitli-

chen Ablaufs gesamtstrafenfähigen Verurteilungen im Aus- und Inland lässt

sich zudem nicht ohne weiteres mit dem gewandelten Verständnis bezüglich

der Anerkennung ausländischer Erkenntnisse vereinbaren, zumal solcher der

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie sie in entsprechenden völker-

und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-

land zum Ausdruck kommt. Denn dies würde zu einer massiven Schlechter-

stellung des Angeklagten mit in- und ausländischen Verurteilungen gegen-

über demjenigen, der nur im Inland Straftaten gleichen Schuldgehalts be-

gangen hat, führen und ist vor dem Hintergrund zunehmender gemein-

schaftsrechtlicher Integration, auch auf dem Gebiet des Strafrechts, sachlich

kaum zu rechtfertigen. So hat sich die Bundesrepublik Deutschland unter

anderem durch das Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom

19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den ge-

meinsamen Grenzen (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1997 I S. 1606) und

durch das jetzt auch in Kraft getretene Zusatzprotokoll vom 18. Dezember

1997 zu dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45; vgl. zudem EG-VollstrÜbk,

BGBl. 1997 II S. 1351, dazu Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/

Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. S. 1079 Rdn.

12) zu einer noch weitergehenden Anerkennung strafgerichtlicher Erkennt-

nisse der Mitgliedstaaten verpflichtet. Hiermit stünde die Ausblendung des

Gedankens des Gesamtstrafübels für ausländische Erkenntnisse in einem

Spannungsverhältnis (vgl. etwa zur Anrechnung von Geldbußen bei gleich-

zeitiger Verwirklichung von Bußgeldtatbeständen nach deutschem und euro-

päischem Kartellrecht schon EuGH GRUR Int 1969, 264, 269; BGHSt 24,

54, 60 f.).

Basdorf Raum Brause

Schneider König