Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2009 – IV ZR 88/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 11. März 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 15. März 2007 wird auf Kosten der Beklag-

ten zurückgewiesen.

Streitwert: 44.574,13 €.

Gründe

2

Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Welche Bedeutung der Einkommensdifferenz (hier 14%) bei der

Verweisung des in seiner früheren Tätigkeit berufsunfähigen Versiche-

rungsnehmers einer Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)versicherung auf eine

andere Tätigkeit zukommt, ist durch die Senatsrechtsprechung geklärt

(Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 64/04 - ZfSch 2008,

163 unter 2; Senatsurteile vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97 - VersR

1998, 1537 unter 4 und vom 22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96 - VersR

1998, 42 unter 4 b).

3

Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis wird schon davon

getragen, dass der Kläger nach den insoweit von der Beschwerde nicht

angegriffenen Feststellungen in seiner nunmehr ausgeübten Tätigkeit als

Staplerfahrer bislang weder einen annähernd vergleichbaren Kenntnis-

stand noch eine vergleichbare Wertschätzung erreicht hat wie in seiner

früheren Beschäftigung als Schmelzer im Schichtbetrieb der Gießerei

seiner Arbeitgeberin. Bereits darin liegt ein der Verweisung entgegen-

stehender Unterschied der neuen Beschäftigung zur früheren Lebens-

stellung des Klägers, ohne dass es noch auf Weiteres ankäme.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2006 - 11 O 74/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.03.2007 - 12 U 196/06 -