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BGH Beschluss vom 11.03.2009 – VIII ZB 70/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 91a

Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist unzulässig, wenn der

Beklagte nicht auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge hingewie-

sen worden ist, dass das Gericht - ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erle-

digungserklärung - über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des

bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss ent-

scheiden wird, falls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristge-

recht widerspricht.

BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - VIII ZB 70/07 - LG Duisburg

AG Oberhausen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst und die Richterinnen Her-

manns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der

13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. August 2007

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.200 €.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten darüber, ob das Amtsgericht über die Kosten des

Rechtsstreits durch Beschluss nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO entscheiden durf-

te.

Die Kläger haben die Beklagten als ihre ehemaligen Mieter auf Zahlung

restlicher Heizkosten sowie rückständiger Miete in Anspruch genommen. Mit

Schriftsatz vom 18. April 2007 haben die Kläger den Rechtsstreit für erledigt

erklärt. Diesen Schriftsatz hat das Amtsgericht dem Prozessbevollmächtigten

der Beklagten am 30. April 2007 mit folgendem Hinweis zugestellt:

"Wird der Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt? Wenn nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zugang des Schriftsatzes widerspro- chen wird, wird die Erledigung unterstellt."

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Die Beklagten haben mit am 4. Juni 2007 beim Amtsgericht eingegange-

nem Schriftsatz der Erledigungserklärung widersprochen. Das Amtsgericht hat

einen Beschluss nach § 91a ZPO erlassen und die Kosten des Rechtsstreits

gegeneinander aufgehoben. Die hiergegen von den Beklagten fristgerecht ein-

gelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht für begründet erachtet, den

erstinstanzlichen Beschluss gemäß § 91a ZPO aufgehoben und den Rechts-

streit zur Verfahrensfortführung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hierge-

gen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

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Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Amtsgericht

habe nicht nach § 91a ZPO entscheiden dürfen. Übereinstimmende Erledi-

gungserklärungen lägen nicht vor. Die Beklagten hätten der Erledigung viel-

mehr widersprochen. Dieser Widerspruch sei auch nicht deshalb unbeachtlich,

weil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Erledigungserklä-

rung der Kläger erfolgt sei. Denn der vom Amtsgericht beigefügte Zusatz genü-

ge nicht den an einen Hinweis nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden An-

forderungen.

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Ein wirksamer Hinweis nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO erfordere, dass

durch ihn klargestellt werde, dass das Gericht ohne fristgerechten Widerspruch

über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Zugrundele-

gung des gegebenen Sach- und Streitstandes entscheiden werde. Dies ergebe

sich zwingend aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die einzige Folge, die in § 91a

ZPO enthalten sei und auf die daher mit den Worten "diese Folge" Bezug ge-

nommen werden könne, sei die Entscheidung über die Kosten durch Beschluss.

Dass die Einwilligung des Beklagten in die Erledigungserklärung fingiert werde,

werde in der Vorschrift hingegen nicht ausdrücklich ausgeführt. Vielmehr erge-

be sich dies allein aus der angeordneten Rechtsfolge. Insofern sei § 91a Abs. 1

Satz 2 ZPO anders formuliert als sein Regelungsvorbild § 269 Abs. 2 Satz 4

ZPO. Unerheblich sei, dass eine anwaltlich vertretene Partei in der Regel über

die Rechtswirkungen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung Kenntnis

habe.

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2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts ist rechtsfehlerfrei. Wie

das Landgericht zutreffend feststellt, hat das Amtsgericht zu Unrecht einen Be-

schluss über die Kosten gemäß § 91a ZPO erlassen. Die Notfrist von zwei Wo-

chen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist durch die Zustellung des Schriftsatzes

der Kläger, mit dem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt

haben, nicht in Gang gesetzt worden. Denn entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde genügt der vom Amtsgericht erteilte Hinweis, wonach "die

Erledigung unterstellt" werde, den Anforderungen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO

nicht.

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a) Nach der vorgenannten Vorschrift entscheidet das Gericht über die

Kosten durch Beschluss, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klä-

gers nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit deren Zustellung wider-

spricht und er "zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist". Hinzuweisen ist

somit auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge, dass das Ge-

richt – ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung –

über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-

und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird,

falls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristgerecht wi-

derspricht.

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Dem wird der Hinweis, den das Amtsgericht den Beklagten erteilt hat,

nicht gerecht. Danach soll die Fristversäumung zur Folge haben, dass "die Er-

ledigung unterstellt (wird)". Dieser sprachlich unklaren Formulierung lässt sich

allenfalls der Hinweis entnehmen, dass bei nicht fristgerechtem Widerspruch

die Zustimmung der Beklagten zu der Erledigungserklärung der Kläger fingiert

("unterstellt") wird. Dies ist indessen nicht die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO gere-

gelte und in Satz 2 der Vorschrift angesprochene Rechtsfolge, auf die hinzu-

weisen ist, sondern lediglich deren ungeschriebene Voraussetzung. Dass die

fingierte Zustimmung zu der Erledigungserklärung der Kläger zur Folge haben

soll, dass das Amtsgericht über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksich-

tigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch

Beschluss entscheiden wird, kommt in dem Hinweis auch nicht ansatzweise

zum Ausdruck.

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b) Der Hinweis auf diese Rechtsfolge war entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde nicht deswegen entbehrlich, weil die Beklagten anwaltlich

vertreten waren und ihrem Anwalt die Rechtsfolge eines nicht fristgerechten

Widerspruchs bekannt war. Das Gesetz macht die Rechtsfolgenbelehrung nicht

davon abhängig, ob die betroffene Partei anwaltlich vertreten oder beraten ist

(vgl. zu § 269 ZPO aF: BGHZ 88, 180, 184). Mit dem Gebot der Rechtsklarheit

wäre es unvereinbar, wenn die Wirksamkeit einer Fristsetzung davon abhängig

wäre, ob und gegebenenfalls wann die Partei einen Rechtsanwalt beauftragt

(BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 – I ZR 145/83, NJW 1986, 133, unter II 1 c).

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Oberhausen, Entscheidung vom 11.06.2007 - 39 C 3558/05 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 14.08.2007 - 13 T 103/07 -