BGH Beschluss vom 26.05.2009 – VI ZB 71/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin
von Pentz
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für
die Zeit bis zum 4. Mai 2009 auf 448,56 € und für die Zeit ab
5. Mai 2009 auf bis 300,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger erlitt am 1. Januar 2008 einen Verkehrsunfall, bei dem sein
PKW beschädigt wurde. Er ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die
Reparaturkosten auf 4.406,13 €, der Wiederbeschaffungswert auf 4.000,00 €
und der Restwert auf 800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehr-
wertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug Ende Januar 2008 in einer Fach-
werkstatt für 4.524,36 € reparieren. Die Beklagte, der Haftpflichtversicherer des
eintrittspflichtigen Unfallgegners, ersetzte ihm - neben den Sachverständigen-
kosten und der Kostenpauschale - zunächst lediglich den Wiederbeschaffungs-
aufwand von 3.200,00 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Zur
Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge
erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens
sechs Monate geführt werde. Mit Mahnbescheid vom 2. April 2008 hat der Klä-
ger die Zahlung weiterer 1.324,36 € begehrt. Dagegen hat die Beklagte Wider-
spruch eingelegt. Mit seiner Klagebegründung vom 5. Juni 2008 hat der Kläger
im Wege der Klageerweiterung zusätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung
für die Dauer der Reparatur in Höhe von 232,00 € sowie die Erstattung vorge-
richtlicher Anwaltskosten von 85,57 € verlangt. Am 14. Juli 2008 hat die Beklag-
te den Restbetrag gezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit über-
einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landge-
richt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu
80,66 % dem Kläger und zu 19,34 % der Beklagten auferlegt. Mit der vom Be-
schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Kläger beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen.
Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens die in den
Vorinstanzen angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten in vollem Umfang er-
stattet hat, hat der Kläger die Sache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der
Erledigungserklärung nicht widersprochen.
II.
Da die Beklagte nach gerichtlichem Hinweis auf die in § 91a Abs. 1
Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009
- VIII ZB 70/07 - juris, Rn. 8) der Erledigungserklärung des Klägers nicht wider-
sprochen hat, ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspre-
chend § 91a ZPO durch Beschluss zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die
Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne die
übereinstimmende Erledigung der Hauptsache hätte die Rechtsbeschwerde
Erfolg gehabt, denn die Kosten des Rechtsstreits wären der Beklagten aufzuer-
legen gewesen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war auch der An-
spruch des Klägers auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten von Anfang an in
vollem Umfang begründet. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Kos-
tenbeschlusses entschieden hat, wird im Falle einer vollständigen und fachge-
rechten Reparatur eines Fahrzeugschadens, der über dem Wiederbeschaf-
fungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, der Anspruch des Geschä-
digten auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Repara-
turkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (Senats-
beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128).
Vorliegend war die Fälligkeit der Forderung vor Erlass des Mahnbe-
scheids (2. April 2008) eingetreten. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Januar
2008 reparieren lassen und die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 29. Januar
2008 unter Vorlage der Reparaturrechnung vom 28. Januar 2008 zur Zahlung
aufgefordert. Dass zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen fehlenden Wil-
len des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden hätten (vgl. Se-
natsurteile BGHZ 168, 43, 48; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR
2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135,
136), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin war die Klageforderung
auch bezüglich der Reparaturkosten von Anfang an begründet.
Müller Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 31.07.2008 - 29 C 975/08 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.10.2008 - 13 T 11/08 -