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BGH Beschluss vom 26.05.2009 – VI ZB 71/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin

von Pentz

beschlossen:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für

die Zeit bis zum 4. Mai 2009 auf 448,56 € und für die Zeit ab

5. Mai 2009 auf bis 300,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger erlitt am 1. Januar 2008 einen Verkehrsunfall, bei dem sein

PKW beschädigt wurde. Er ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die

Reparaturkosten auf 4.406,13 €, der Wiederbeschaffungswert auf 4.000,00 €

und der Restwert auf 800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehr-

wertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug Ende Januar 2008 in einer Fach-

werkstatt für 4.524,36 € reparieren. Die Beklagte, der Haftpflichtversicherer des

eintrittspflichtigen Unfallgegners, ersetzte ihm - neben den Sachverständigen-

kosten und der Kostenpauschale - zunächst lediglich den Wiederbeschaffungs-

aufwand von 3.200,00 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Zur

Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge

erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens

sechs Monate geführt werde. Mit Mahnbescheid vom 2. April 2008 hat der Klä-

ger die Zahlung weiterer 1.324,36 € begehrt. Dagegen hat die Beklagte Wider-

spruch eingelegt. Mit seiner Klagebegründung vom 5. Juni 2008 hat der Kläger

im Wege der Klageerweiterung zusätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung

für die Dauer der Reparatur in Höhe von 232,00 € sowie die Erstattung vorge-

richtlicher Anwaltskosten von 85,57 € verlangt. Am 14. Juli 2008 hat die Beklag-

te den Restbetrag gezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit über-

einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2

Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.

Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landge-

richt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu

80,66 % dem Kläger und zu 19,34 % der Beklagten auferlegt. Mit der vom Be-

schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Kläger beantragt,

die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen.

Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens die in den

Vorinstanzen angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten in vollem Umfang er-

stattet hat, hat der Kläger die Sache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der

Erledigungserklärung nicht widersprochen.

II.

3

Da die Beklagte nach gerichtlichem Hinweis auf die in § 91a Abs. 1

Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009

- VIII ZB 70/07 - juris, Rn. 8) der Erledigungserklärung des Klägers nicht wider-

sprochen hat, ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspre-

chend § 91a ZPO durch Beschluss zu entscheiden.

4

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die

Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne die

übereinstimmende Erledigung der Hauptsache hätte die Rechtsbeschwerde

Erfolg gehabt, denn die Kosten des Rechtsstreits wären der Beklagten aufzuer-

legen gewesen.

5

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war auch der An-

spruch des Klägers auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten von Anfang an in

vollem Umfang begründet. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Kos-

tenbeschlusses entschieden hat, wird im Falle einer vollständigen und fachge-

rechten Reparatur eines Fahrzeugschadens, der über dem Wiederbeschaf-

fungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, der Anspruch des Geschä-

digten auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Repara-

turkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (Senats-

beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128).

6

Vorliegend war die Fälligkeit der Forderung vor Erlass des Mahnbe-

scheids (2. April 2008) eingetreten. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Januar

2008 reparieren lassen und die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 29. Januar

2008 unter Vorlage der Reparaturrechnung vom 28. Januar 2008 zur Zahlung

aufgefordert. Dass zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen fehlenden Wil-

len des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden hätten (vgl. Se-

natsurteile BGHZ 168, 43, 48; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR

2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135,

136), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin war die Klageforderung

auch bezüglich der Reparaturkosten von Anfang an begründet.

Müller Wellner Pauge

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

AG Saarlouis, Entscheidung vom 31.07.2008 - 29 C 975/08 -

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.10.2008 - 13 T 11/08 -