BGH Urteil vom 11.03.2009 – VIII ZR 316/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-
mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 62
des Landgerichts Berlin vom 5. November 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung in
Anspruch.
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in Ber-
lin. Die Nettokaltmiete für die 67,35 qm große Wohnung betrug zuletzt 306,44 €.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter
Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2005 und das dort bezeichnete Miet-
spiegelfeld H 7 eine Mieterhöhung um 18,76 € auf 325,20 € ab dem 1. Oktober
2006. Die Beklagte stimmte nicht zu. Nach ihrer Auffassung ist die Wohnung in
das Mietspiegelfeld H 6 einzuordnen und innerhalb der Spanne des Mietspie-
gelfeldes ein Aufschlag von lediglich 20 % auf den Mittelwert gerechtfertigt.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, der beantragten Mieterhö-
hung zuzustimmen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht
die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin das Mieterhöhungsverlangen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2007, 1635) hat, soweit für das Re-
visionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
Die Zustimmungsklage sei - unabhängig von der materiellen Begründet-
heit des Mieterhöhungsverlangens - unzulässig. Das Erhöhungsverlangen vom
13. Juli 2006 entspreche nicht den formellen Anforderungen des § 558a BGB,
weil es wegen falscher Einordnung der Wohnung in die Mietspiegelkategorie H
7 bereits formell unwirksam sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Mieter
- wie hier - die Fehlerhaftigkeit der Angabe nicht habe erkennen können.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Mieterhöhungsverlan-
gen der Klägerin vom 13. Juli 2006 formell ordnungsgemäß begründet worden
(§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Die Klage hätte nicht als unzulässig abgewiesen
werden dürfen.
Wie der Senat (Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW
2008, 573) - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, ist bei Bezug-
nahme auf einen qualifizierten Mietspiegel - wie im vorliegenden Fall - nicht
mehr als die Angabe des für die Wohnung nach Auffassung des Vermie-
ters einschlägigen Mietspiegelfelds erforderlich, um dem Mieter eine Überprü-
fung zu ermöglichen, ob die geforderte Miete innerhalb der im Mietspiegel an-
gegebenen Spanne liegt. Der Mieter kann dann ohne Weiteres prüfen, ob die
vom Vermieter vorgenommene Einordnung der Wohnung in dieses Mietspiegel-
feld zutrifft und ob die für die Wohnung geforderte Miete innerhalb der Spanne
liegt (Senat, aaO, Tz. 16 m.w.N.). So ist es hier. Ob die Mietwohnung der Be-
klagten in das Mietspiegelfeld H 7 oder, wie die Beklagte meint, in das Feld H 6
einzuordnen ist, ist keine Frage der Wirksamkeit, sondern der materiellen Be-
gründetheit des Mieterhöhungsverlangens und bedarf hier deswegen keiner
Entscheidung.
Danach ist das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 13. Juli 2006
in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
III.
Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht
sich in seiner summarischen Prüfung der materiellen Begründetheit des Erhö-
hungsverlangens - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit den von
der Beklagten in der Berufungsbegründung vorgebrachten Angriffen auseinan-
dergesetzt hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 18.04.2007 - 2 C 472/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2007 - 62 S 205/07 -