Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZB 265/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und

Grupp

am 12. März 2009

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechts-

beschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Land-

gerichts Leipzig vom 6. Oktober 2008 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Schuldner hat beantragt, die Verwertung bestimmter, seiner Ansicht

nach als Arbeitsmittel unpfändbarer Gegenstände für unzulässig zu erklären.

Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zurückgewiesen. Die

sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diesen

Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt Pro-

zesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO). Das Insolvenzgericht hat seine Entscheidung auf §§ 36 InsO, 811 Nr. 5

ZPO gestützt; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners für

eine solche nach §§ 567, 793 ZPO gehalten und sachlich beschieden. Welche

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4

InsO stattfinden, richtet sich nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen

Vorschriften (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, ZIP 2008, 2441,

2442 Rn. 7 ff, 9 mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsbeschwerde ist danach

nur dann zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht in seiner Entscheidung

über die sofortige Beschwerde des Schuldners zugelassen worden ist (BGH,

Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08, ZIP 2008, 2135 Rn. 4; v.

16. Oktober 2008, aaO). Das ist hier nicht erfolgt.

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 22.02.2008 - 401 IN 2602/06 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 06.10.2008 - 8 T 473/08 -