BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZB 265/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und
Grupp
am 12. März 2009
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Land-
gerichts Leipzig vom 6. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Gründe
Der Schuldner hat beantragt, die Verwertung bestimmter, seiner Ansicht
nach als Arbeitsmittel unpfändbarer Gegenstände für unzulässig zu erklären.
Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zurückgewiesen. Die
sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diesen
Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt Pro-
zesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO). Das Insolvenzgericht hat seine Entscheidung auf §§ 36 InsO, 811 Nr. 5
ZPO gestützt; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners für
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4
InsO stattfinden, richtet sich nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen
Vorschriften (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, ZIP 2008, 2441,
2442 Rn. 7 ff, 9 mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsbeschwerde ist danach
nur dann zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht in seiner Entscheidung
über die sofortige Beschwerde des Schuldners zugelassen worden ist (BGH,
Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08, ZIP 2008, 2135 Rn. 4; v.
16. Oktober 2008, aaO). Das ist hier nicht erfolgt.
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 22.02.2008 - 401 IN 2602/06 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 06.10.2008 - 8 T 473/08 -