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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZA 23/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der

Treuhänder Lastschriften widerrufen darf.

BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZA 23/08 - LG Frankenthal

AG Neustadt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008

beschlossen:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ge-

gen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Franken-

thal (Pfalz) vom 7. Mai 2008 wird abgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 ist das Verbraucherinsolvenzverfah-

ren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte

(fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt worden. Der Treuhänder wider-

sprach zahlreichen Belastungsbuchungen, welche vor der Eröffnung im Wege

des Einzugsermächtigungsverfahrens bewirkt worden waren, und zog die rück-

gebuchten Beträge zur Masse.

2

Die Schuldnerin hat zunächst beantragt, den Treuhänder anzuweisen,

die rückgebuchten Beträge an die Schuldnerin auszuzahlen. Sie hat sodann

klargestellt, dass sie die Rückzahlung dieser Beträge an die Gläubiger errei-

chen möchte. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat das Begehren der

Schuldnerin als Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Massezugehörigkeit

ausgelegt und festgestellt, dass die fraglichen Beträge der Masse zustehen.

Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin "das zulässige Rechtsmittel" ein-

gelegt. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als sofortige Beschwerde verstan-

den, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das

Landgericht - Beschwerdekammer - hat die sofortige Beschwerde zurückgewie-

sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

4

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO).

1. Gegen eine nach § 36 Abs. 4 InsO ergangene Entscheidung des In-

solvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Be-

schwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH,

Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Im vorlie-

genden Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4

InsO aber nicht erfüllt. § 36 Abs. 4 InsO nimmt auf § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Be-

zug, also auf die dort aufgeführten Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff

ZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre

Berechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17).

Die bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der

Gesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht "alle Unter-

lagen vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind" (BT-

Drucks. 14/6468, S. 17). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der

Pfändungsschutzvorschriften. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage

klären lassen, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung

von Lastschriften zu verweigern. Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung

der Pfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkom-

men und ggfs. ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hinge-

gen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (insoweit

richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). Dass das Guthaben ausschließlich aus

unpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändert daran nichts.

5

Ein Streit zwischen dem Verwalter oder Treuhänder und dem Schuldner

darüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der

Insolvenzordnung ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor

dem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Januar 2008

- IX ZR 94/06, ZIP 2008, 417, 418 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 129;

MünchKomm-InsO/Lwowski/Peters, 2. Aufl. § 35 Rn. 30). Soweit ein Schuldner

meint, der Verwalter oder Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er

Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anregen (§ 58 InsO). Gegen die

Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine

Weisung zu erteilen, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschl. v.

13. Juni 2006 - IX ZB 136/05, NZI 2006, 593).

6

2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (§ 114

ZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 14. Dezember

1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161, bestätigt durch BVerfG NJW

1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst

und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines

Verfahrensfehlers abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05,

NZI 2007, 34). In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichen-

de Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Be-

schwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder

die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß §

574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003

- IXa ZB 21/03, WM 2003, 1879, 1880). Beides kommt hier nicht in Betracht. Mit

der beabsichtigten Rechtsbeschwerde könnte die Schuldnerin allenfalls die

Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse erreichen, für die eine gesetzliche

Grundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Feststellung, dass die Gutschriften

nicht zur Insolvenzmasse gehören.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanz:

LG Frankenthal, Entscheidung vom 07.05.2008 - 1 T 109/08 -