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BGH Beschluss vom 12.03.2009 – V ZR 151/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster

vom 26. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen, weil die Beklag-

te weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat (vgl. dazu Senat,

Beschl. v. 25.7.2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; BGH,

Beschl. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26

Nr. 8 Wertgrenze 4), dass der Wert des Beschwerdegegenstandes

20.000 € übersteigt (§ 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO). Für die

Bemessung der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelfüh-

rers an der Abänderung der Entscheidung maßgebend. Die Be-

schwerde geht zwar zu Recht davon aus, dass dieses nach § 7

ZPO zu bemessen ist. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich aus

dem Senatsbeschluss vom 30. Januar 1957 (BGHZ 23, 205, 207)

jedoch nicht, dass dieses Interesse in Anlehnung an die Aufwen-

dungen zu schätzen ist, die der Beklagten bei Aufrechterhaltung

des Berufungsurteils erwüchsen. Vielmehr kommt es auf den Wert

der Dienstbarkeit an, den diese für das herrschende Grundstück

hat, und damit für die Rechtsmittelbeschwer auf die Minderung

dieses Werts bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils.

Dass diese Minderung nicht den für die Errichtung einer Schiebe-

toranlage, eines Zaunes und eines neuen Weges aufzuwenden-

den Kosten entspricht, liegt auf der Hand, so dass es auf die je-

denfalls nicht glaubhaft gemachte Erforderlichkeit der zu ergrei-

fenden Maßnahmen nicht mehr ankommt.

Der Kläger ist des von ihm gegen die Nichtzulassung der Revision

eingelegten Rechtsmittels verlustig, nachdem er die Beschwerde

zurückgenommen hat (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO analog).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu

52 % und der Kläger zu 48 % (§§ 92, 97 Abs. 1 ZPO; §§ 565, 516

Abs. 3 ZPO analog).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 16.10.2007 - 7 C 458/07 - LG Münster, Entscheidung vom 26.06.2008 - 8 S 145/07 -