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BGH Urteil vom 13.03.2009 – V ZR 157/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 157/08

URTEIL

Verkündet am: 13. März 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

SchuldRAnpG § 57; BGB § 472

a) Die Ausübung des Vorkaufsrechts des Nutzers nach § 57 SchuldRAnpG lässt die

Ansprüche des Erstkäufers aus seinem Kaufvertrag grundsätzlich unberührt. Wird

der Erstkäufer in dem Kaufvertrag auf das Bestehen des Vorkaufsrechts des Nut-

zers hingewiesen, ist das in der Regel dahin zu verstehen, dass die Ansprüche

des Erstkäufers unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) der Aus-

übung des Vorkaufsrechts stehen sollen.

b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen von mehreren gemeinschaftlich

vorkaufsberechtigten Nutzern für sich allein ist unwirksam. Sie steht einer Nicht-

ausübung des Vorkaufsrechts durch ihn gleich und führt gemäß § 472 Satz 2 BGB

zu einem Anwachsen seiner Berechtigung auf die verbliebenen, zum Vorkauf be-

rechtigten Nutzer (Fortführung von Senat, Urt. v. 14. März 1962, V ZR 2/62, WM

1962, 722 und BGHZ 136, 327, 330).

c) Bestehen Nutzungsbefugnisse nur jeweils an Teilflächen eines Grundstücks (§ 57

Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG), kann das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, wenn die

Summe der überlassenen Flächen, an denen Nutzer bei Ausübung des Vorkaufs-

rechts auf Grund vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossener Verträge berechtigt

sind, die halbe Grundstücksgröße übersteigt. Nicht erforderlich ist es, dass die

vertraglichen Befugnisse derjenigen, die das Vorkaufsrecht durch Erklärung aus-

üben, sich auf eine solche Fläche erstreckt.

BGH, Urteil vom 13. März 2009 - V ZR 157/08 - OLG Brandenburg

LG Neuruppin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Rich-

ter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Branden-

burgischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten

der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten

Grundstücks in W. (Brandenburg). Die beklagte Stadt ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks mit einer Größe von 543 m2, das mit insgesamt

elf Garagen bebaut ist. Dieses Grundstück wurde bis zum 2. Oktober 1990 von

dem V. Gebäudewirtschaft bewirtschaftet, der zwischen 1982 bis 1986 Nut-

zungsverträge über Teilflächen zur Errichtung von Garagen abschloss.

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Acht der insgesamt elf Garagen mit einer Grundfläche von 200 m2 wer-

den noch auf Grund solcher Verträge von Dritten genutzt. Eine Doppelgarage mit einer Grundfläche von 55 m2 nutzt der Kläger zu 1 auf Grund eines 1989 mit

dem V. Gebäudewirtschaft abgeschlossenen Mietvertrags. Eine der Garagen

vermietete die Beklagte im Jahre 2003 neu. Die Kläger nutzen eine weitere Teil- fläche von 20 m2 auf Grund eines im Jahre 2000 mit der Beklagten geschlosse- nen Vertrags. Die Restfläche des Grundstücks von 248 m2 besteht aus gemein-

sam genutzten Zufahrts- und Wendeflächen.

Mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 2005 verkaufte die Beklagte

das Garagengrundstück an die Kläger zu einem Preis von 8.145 €. Der Kauf-

vertrag enthält den Hinweis auf das Vorkaufsrecht der Garagennutzer nach

§ 57 SchuldRAnpG.

Nach Genehmigung des Kaufvertrages nach der Grundstücksverkehrs-

ordnung erklärten acht Garagennutzer in einem von ihnen allen unterzeichneten

Schreiben an die Beklagte, dass die Garagengemeinschaft - wie bereits im Ja-

nuar 2006 mitgeteilt - das Vorkaufsrecht ausübe. Die Kläger erklärten demge-

genüber, dass sie das Vorkaufsrecht nur für sich persönlich und ausdrücklich

nicht im Zusammenhang mit einer neu gegründeten Garagen GbR ausübten.

Mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2006 ließ die Beklagte das Gara-

gengrundstück an sieben Nutzer und den Kläger zu 1 auf und bewilligte die Ein-

tragung einer Auflassungsvormerkung.

Die Kläger sind der Ansicht, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht von den

Berechtigten nicht wirksam ausgeübt worden sei. Sie verlangen von der Be-

klagten die Erklärung der Auflassung und die Bewilligung der Umschreibung

des Eigentums. Ihre Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos ge-

blieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen

die Kläger ihren Antrag weiter.

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Entscheidungsgründe:

I.

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Das Berufungsgericht meint, auf Grund wirksamer Ausübung des gesetz-

lichen Vorkaufsrechts nach § 57 SchuldRAnpG durch die anderen Nutzer stün-

den den Klägern keine Ansprüche aus dem Grundstückkaufvertrag mit der Be-

klagten mehr zu

Die anderen acht Nutzer seien nach § 57 Abs. 1 SchuldRAnpG vor-

kaufsberechtigt gewesen. Für einen Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 57

Abs. 2 Nr. 1 SchuldRAnpG wegen vertragswidriger Nutzung hätten die Kläger

nicht hinreichend vorgetragen, weil sie bei vier Garagen nur deren Überlassung

durch die Nutzer an Dritte, aber nicht auch dargelegt hätten, dass die Beklagte

das den betroffenen Nutzern nicht gestattet habe.

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Die Voraussetzungen des Vorkaufsrechts lägen auch im Übrigen vor.

Das Grundstück sei mit dem notariellen Vertrag vom 5. Dezember 2005 erstma-

lig an Dritte im Sinne des § 57 Abs. 1 SchuldRAnpG verkauft worden. Die ande-

ren Nutzer hätten das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt.

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Nach § 57 Abs. 6 Sätze 2 und 3 SchuldRAnpG i.V.m. § 472 Satz 1 BGB

stehe zwar das Vorkaufsrecht den Nutzern gemeinschaftlich zu und könne da-

her von ihnen auch nur gemeinsam und im Ganzen ausgeübt werden. Dies ha-

be zur Folge gehabt, dass die Ausübung durch den Kläger zu 1 nur für sich per-

sönlich unwirksam gewesen sei. Übe jedoch einer der Berechtigten sein Vor-

kaufsrecht nicht aus, so gehe dessen Recht gemäß § 472 Satz 2 BGB auf die

verbleibenden Vorkaufsberechtigten über. Eine unwirksame Ausübung des Vor-

kaufsrechts durch einen von mehreren Vorkaufsberechtigten stehe der Nicht-

ausübung gleich. Die anderen Nutzer hätten daher das Vorkaufsrecht ohne

Mitwirkung des Klägers zu 1 wirksam erklärt.

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Schließlich sei auch dem Erfordernis in § 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG

genügt, dass die Nutzungsbefugnis des vorkaufsberechtigten Nutzers die Hälfte

der Fläche des verkauften Grundstücks übersteigen müsse. Das sei hier der

Fall, weil der vertraglich genutzte Flächenanteil nicht nur die Garagenstellflä-

chen, sondern auch die gemeinsam genutzten Abstands-, Zufahrts- und Wen-

deflächen umfasse. Deren Fläche sei den vorkaufsberechtigten Nutzern anteilig

zuzurechnen, woraus sich hier ein Nutzungsanteil der vorkaufsberechtigten

Nutzer von 67,8 vom Hundert der Grundstücksgesamtfläche errechne.

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II.

Das hält den Angriffen der Revision stand.

1. Die Kläger können von der Beklagten nicht mehr die Übereignung des

Garagengrundstücks aus dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) ver-

langen, nachdem die anderen Garagennutzer ihr Vorkaufsrecht nach § 57

SchuldRAnpG wirksam ausgeübt haben.

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a) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die auf § 464 Abs. 2 BGB gestützte Be-

gründung des Berufungsgerichts, dass den Klägern schon wegen des Zustan-

dekommens des Vertrages mit dem Vorkaufsberechtigten keine Ansprüche

mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zustünden. Die

Ausübung eines Vorkaufsrechts berührt die Ansprüche des Erstkäufers aus

seinem Kaufvertrag grundsätzlich nicht (RGZ 121, 137, 138; Senat, Urt. v.

3. Dezember 1999, V ZR 329/98, NJW 2000, 1033).

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Das gilt auch

für das Vorkaufsrecht des Nutzers nach § 57

SchuldRAnpG. Auch das Schrifttum zum Schuldrechtsanpassungsgesetz geht

- soweit es sich mit dieser Frage befasst - davon aus (Meyding in Kiethe,

SchuldRAnpG, § 57 Rdn. 55; RVI/Zimmermann, SchuldRAnpG, § 57 Rdn. 13).

Zwar kann es bei den gesetzlichen Vorkaufsrechten so sein, dass bereits deren

Ausübung das Erlöschen des Erfüllungsanspruchs des Erstkäufers zur Folge

hat. Eine solche Rechtsfolge tritt zum Beispiel bei den Vorkaufsrechten der

Kommunen nach §§ 24, 25 BauGB oder der Siedlungsunternehmen nach § 4

RSG (Mayer, NJW 1984, 100, 102; Erman/Grunewald, BGB, 12. Auflage, § 464

Rdn.11; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 505 Rdn. 27) ein. Bei dem Vorkaufs-

recht nach § 57 SchuldRAnpG sind die Rechtsfolgen jedoch keine anderen als

bei einem rechtsgeschäftlich vereinbarten Vorkaufsrecht nach §§ 463 ff. BGB,

weil dieses Vorkaufsrecht nicht öffentlichen, sondern ausschließlich den priva-

ten Erwerbsinteressen vertraglich berechtigter Nutzer dient (BT-Drucks.

12/8035, S. 3; Winterstein in Thiele, Schuldrechtsänderungsgesetz, § 57

SchuldRAnpG Rdn. 7).

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b) Richtig ist allerdings, dass die Kläger bei wirksamer Ausübung des

gesetzlichen Vorkaufsrechts der Nutzer wegen Eintritts einer auflösenden Be-

dingung (§ 158 Abs. 2 BGB) im Kaufvertrag nicht mehr dessen Erfüllung ver-

langen können.

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Eine solche Bedingung ist im Kaufvertrag zwar nicht ausdrücklich verein-

bart worden; sie ergibt sich jedoch aus der gebotenen, von dem Berufungsge-

richt unterlassenen Auslegung des Hinweises auf das gesetzliche Vorkaufs-

recht. Ist dem Käufer das Bestehen eines Vorkaufsrechts bekannt, ist im Zwei-

fel anzunehmen, dass der Kaufvertrag nach dem Willen der Parteien unter der

auflösenden Bedingung der Ausübung des Vorkaufsrechts stehen soll (vgl. RG

JW 1922, 576; OLG Nürnberg MDR 1984, 755; BayObLGZ 1997, 223, 227).

Das muss erst recht gelten, wenn - wie hier - ausdrücklich Abreden zur Siche-

rung des Vorkaufsrechts getroffen werden und der Notar von den Parteien an-

gewiesen wird, den Vertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts zu voll-

ziehen.

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2. Die auflösende Bedingung ist eingetreten. Die anderen Nutzer haben

das Vorkaufsrecht nach § 57 SchuldRAnpG wirksam ausgeübt.

a) Die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 57

Abs. 1 und Abs. 6 SchuldRAnpG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-

gestellt. Die Angriffe der Revision sind insoweit unbegründet.

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aa) Der Verkauf der Beklagten an die Kläger war das erste Verkaufsge-

schäft, für welches das Vorkaufsrecht nach § 57 Abs. 1 SchuldRAnpG besteht

(vgl. Meyding in Kiethe, SchuldRAnpG, § 57 Rdn. 17).

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bb) Mehreren Nutzern steht das Vorkaufsrecht nach § 57 Abs. 6 Satz 2

SchuldRAnpG nur gemeinschaftlich zu; die Ausübung des gemeinschaftlichen

Vorkaufsrechts bestimmt sich auf Grund der Verweisung in § 57 Abs. 2 Satz 3

SchuldRAnpG nach § 472 BGB. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit ei-

ner gemeinschaftlichen Ausübung des Vorkaufsrechts durch die übrigen Gara-

gennutzer rechtsfehlerfrei bejaht. Diese konnten das Vorkaufsrecht im Ganzen

ausüben, nachdem die Kläger das Vorkaufsrecht nur für sich allein und damit

nicht wirksam ausgeübt hatten.

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(1) Der in § 472 Satz 1 BGB bestimmte Grundsatz der gemeinsamen

Ausübung des Vorkaufsrechts wird durch § 472 Satz 2 BGB eingeschränkt. Übt

einer der Berechtigten das Recht nicht aus oder ist sein Recht erloschen, be-

rührt das weder die Berechtigung der Verbliebenen noch hindert es diese, ihr

Vorkaufsrecht auszuüben (Senat, BGHZ 136, 327, 330). Der Nichtausübung

des Vorkaufsrechts durch einen der Berechtigten steht die unwirksame Aus-

übung gleich (vgl. Senat, Urt. v. 14. März 1962, V ZR 2/62, WM 1962, 722,

723). Die von den Klägern nur für sich in Anspruch genommene Ausübung wi-

dersprach der besonderen gesamthandsartigen Berechtigung der Beteiligten an

dem Vorkaufsrecht (Senat, BGHZ 136, 327, 329 f.) und war daher unwirksam

(Erman/Grunewald, BGB, 12. Auflage, § 473 Rdn 3; MünchKomm-BGB/H.-P.

Westermann, 5. Aufl., § 472 Rdn. 1; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 513

Rdn. 4).

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Die unwirksame Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Kläger führte

jedoch nicht zum Untergang des gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts, sondern

nach § 472 Satz 2 BGB zum Anwachsen der Berechtigung des Klägers zu 1 auf

die verbliebenen Vorkaufsberechtigten (vgl. PWW/D. Schmidt, BGB, 3. Aufl., §

472 Rdn. 2; Soergel/Huber, aaO Rdn. 3). Diese Bestimmung beruht auf der

Entscheidung des Gesetzgebers, dass die übrigen Vorkaufsberechtigten in der

Ausübung ihres Vorkaufsrechts nicht durch einen Mitberechtigten beschränkt

sein sollten, der sein Recht nicht ausüben kann oder will (Prot. II S. 1822 =

Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. 2, S. 800 f.).

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(2) Soweit die Revision demgegenüber meint, dass ein Vorkaufsrecht

nach der Ausübung durch einen Berechtigten für sich allein auch von den ande-

ren Vorkaufsberechtigten nicht ausgeübt werden könne, ist das weder mit dem

Wortlaut des § 472 Satz 2 BGB noch mit dem sich aus den Gesetzesmateria-

lien ergebenden Normzweck vereinbar. Anderes folgt auch nicht aus den von

ihr zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 57, 63) und des

Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28. Oktober 1981, IVa ZR 163/80, NJW 1982, 330),

welche die Ausübung des Vorkaufsrechts der Miterben nach § 2034 Abs. 1

BGB beim Verkauf des Anteils eines Miterben an einen Dritten betreffen. Bei

der Erbengemeinschaft besteht nach § 2040 Abs. 1 BGB von vornherein eine

gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis über die zum Nachlass gehörenden Ge-

genstände (RGZ 158, 57, 64), aus der sich die Notwendigkeit einer Einigung

auch über die Ausübung eines Vorkaufsrechts ergibt (BGH, Urt. v. 28. Oktober

1981, IVa ZR 163/80, aaO). Die für die Erbengemeinschaft geltenden Grund-

prinzipien werden durch § 472 Satz 2 BGB nicht so weit verdrängt, dass die

übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht auch gegen den erklärten Willen eines der

Miterben ausüben könnten (RGZ 158, 57, 63).

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Eine der Erbengemeinschaft entsprechende gesamthänderische Bindung

der Nutzer bestand hier nicht. Die im Schuldrechtsanpassungsgesetz begrün-

deten Ansprüche standen den

jeweiligen Nutzern nach § 4 Abs. 1

SchuldRAnpG auf Grund der von dem VEB Gebäudewirtschaft mit ihnen abge-

schlossenen Verträge zur Errichtung von Garagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3

SchuldRAnpG) zu; sie waren nicht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

entstanden, was nach § 4 Abs. 2 SchuldRAnpG den Abschluss eines Nut-

zungsvertrages mit einer Personengemeinschaft nach §§ 266 bis 273 ZGB-

DDR vorausgesetzt hätte. Die Zusammenfassung der sich aus voneinander

unabhängigen Verträgen ergebenden Berechtigungen der Nutzer zu einem nur

gemeinschaftlich auszuübenden Vorkaufsrecht

in § 57 Abs. 6 Satz 2

SchuldRAnpG beruht allein auf dem § 472 Satz 1 BGB zugrunde liegenden

Gedanken. Die Unteilbarkeit des Vorkaufsrechts soll ausschließen, dass durch

die Ausübung selbständiger Vorkaufsrechte durch nur einige der vorkaufsbe-

rechtigten Nutzer eine Rechtsgemeinschaft an dem Grundstück aus diesen und

entweder dem Verpflichteten oder dem Erstkäufer entsteht, was in der Regel

deren Interessen zuwiderliefe (vgl. dazu: Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl.,

§ 472, Rdn 1; MünchKomm-BGB/H.-P. Westermann, aaO, § 472 Rdn. 1). Für

Vorkaufsrechte, die allein aus diesem Grund gemeinschaftlich auszuüben sind,

ist die Regelung in § 472 Satz 1 BGB uneingeschränkt anzuwenden. Das ent-

spricht auch dem Normzweck, da mit der Verweisung in § 57 Abs. 6 Satz 3

SchuldRAnpG erreicht werden sollte, dass die übrigen Nutzer ihr gesetzliches

Vorkaufsrecht auch dann ausüben können, wenn einer der Berechtigten dies

nicht kann oder will (vgl. Rövekamp. Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl,

Rdn. 807).

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(3) Die Frage, ob ein Mitberechtigter durch seinen Widerspruch gegen-

über dem Eigentümer die Ausübung des Vorkaufsrechts auch für alle anderen

ausschließen kann (so MünchKomm-BGB/H.-P. Westermann, aaO Rdn 3), be-

darf hier keiner Entscheidung, weil die Kläger der gemeinschaftlichen Ausübung

des Vorkaufsrechts durch die übrigen Garagennutzer gegenüber der Beklagten

nicht ausdrücklich widersprochen, sondern nur die nicht wirksame Ausübung

des Vorkaufsrechts für sich allein erklärt haben.

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cc) Das gesetzliche Vorkaufsrecht kann nach § 57 Abs. 6 Satz 1

SchuldRAnpG nur ausgeübt werden, wenn die einem oder mehreren Nutzern

überlassene Teilfläche eines Grundstücks die halbe Grundstücksgröße über-

steigt (sog. Überwiegensprinzip).

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(1) Die Vorschrift berücksichtigt das Interesse des Eigentümers, der nicht

dem gesetzlichen Vorkaufrecht ausgesetzt sein soll, wenn die Nutzungsbefug-

nis aus den vor dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Verträgen sich auf weni-

ger als die halbe Grundstücksgröße erstreckt. Nutzer im Sinne der Bestimmung

sind danach nur diejenigen, die im Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung auf

Grund solcher Verträge (§§ 1, 3 SchuldRAnpG) noch zum Besitz berechtigt

sind. Die zu berücksichtigende Teilfläche bestimmt sich nach dem Umfang der

vertraglich gestatteten Nutzung (vgl. Kinne, ZOV 1994, 449, 451; Rövekamp,

Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl., Rdn. 805).

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Dabei sind die an verschiedene Nutzer überlassenen Teilflächen zu-

sammenzurechnen. Der von der Revision vertretene Umkehrschluss zu § 20

Abs. 3 Satz 3 VermG, der für das im Vermögensgesetz bestimmte Vorkaufs-

recht eine solche Addition ausdrücklich anordnet, hat weder den Gesetzeswort-

laut noch die Materialien zu § 57 SchuldRAnpG noch den Zweck der Norm für

sich. Die von mehreren Nutzern genutzten Flächen stellen eine Teilfläche des

Grundstücks dar. Das Vorkaufsrecht in § 57 SchuldRAnpG ist im Gesetzge-

bungsverfahren in Anlehnung an das Vorkaufsrecht in § 20 VermG ausgestaltet

und nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 SchuldRAnpG nur für die Fälle ausgeschlossen

worden, in denen der oder die Nutzer schon nach § 20 VermG zum Vorkauf

berechtigt sind (BT-Drucks. 12/7135, S. 30). Die Ansicht der Revision führte

schließlich zu einer Aushöhlung des Vorkaufsrechts, da die vertragliche Befug-

nis des einzelnen Nutzers einer Teilfläche (Gartenparzelle, Garage) in der Re-

gel die halbe Grundstücksgröße nicht übersteigt, so dass die Norm weitgehend

leer liefe. Auch das Schrifttum geht davon aus, dass der in § 20 Abs. 3 Satz 3

VermG bestimmte Grundsatz auf die in § 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG be-

zeichneten Nutzungsbefugnisse entsprechend anzuwenden ist (vgl. Kinne, ZOV

1994, 449, 451; Meyding in Kiethe, SchuldRAnpG, § 57 Rdn. 41).

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(2) Diese Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist erfüllt.

Die Nutzungsbefugnisse aus den vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossenen

Verträgen machen mehr als 50 vom Hundert der Gesamtfläche des Grund- stücks von 543 m2 aus.

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Von den individuell genutzten Flächen von 295 m2 werden unter Zurech- nung der vom Kläger genutzten Doppelgarage 255 m2 (= 86,4 %) auf Grund

solcher Verträge genutzt.

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Dies gilt auch für die gemeinschaftlich genutzten Flächen. Das Beru-

fungsgericht hat für die Feststellung, ob der Anteil der überlassenen Fläche die

halbe Grundstücksgröße übersteigt, die gemeinschaftlich genutzten Flächen

(Zufahrten, Wendeflächen usw.) von insgesamt 248 m2 anteilig den Flächen

zugeordnet, die den Nutzern nach den Verträgen zum individuellen Gebrauch

zugewiesen worden sind. Das ist rechtsfehlerfrei. Gemeinschaftlich genutzte

Flächen bei der Anwendung des § 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG gar nicht zu

berücksichtigen, höhlte das gesetzliche Vorkaufsrecht aus, weil es dann nicht

mehr ausgeübt werden könnte, obwohl die große Mehrheit der Nutzer noch auf

Grund alter Verträge zur Nutzung der auf dem Grundstück stehenden Bau-

werke (Garagen) befugt ist. Diese Flächen zu 100 % den alten vertraglichen

Nutzungsrechten zuzurechnen, widerspräche ebenfalls dem Normzweck, nach

dem das Vorkaufsrecht nur dann soll ausgeübt werden können, wenn der Anteil

der aus alten Verträgen begründeten Nutzungsbefugnisse überwiegt.

33

b) Die Geltendmachung des Vorkaufsrechts ist auch nicht nach § 57 Abs.

2 Nr. 1 SchuldRAnpG ausgeschlossen. Die von der Revision erhobene Rüge,

dass bei vier Garagennutzern von einer ungenehmigten Gebrauchsüberlassung

an Dritte ausgegangen werden müsse, ist nicht entscheidungserheblich.

34

Selbst wenn bei vier Nutzern das Vorkaufsrecht deshalb nicht bestünde,

verringerte sich die Teilfläche, die von zum Vorkauf berechtigten Nutzern (zu denen auch der Kläger zu 1 gehört) individuell genutzt wird, nur um 100 m2 auf 155 m2, was jedoch immer noch 52,5 % der individuell genutzten Teilflächen mit einer Größe von insgesamt 295 m2 wären. Da die Nutzungsbefugnisse an den

gemeinschaftlich genutzten Flächen (wie bereits ausgeführt) im selben Verhält-

nis anteilig den vertraglichen Nutzungsbefugnissen zuzurechnen sind, überstie-

ge die vorkaufsberechtigten Nutzern überlassene Fläche auch dann noch die

halbe Grundstücksgröße.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Neuruppin, Entscheidung vom 24.07.2007 - 3 O 166/07 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 5 U 125/07 -