Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.03.2009 – 1 StR 34/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2009

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 beschlossen:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Co-

burg vom 8. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine im Laufe des Vollzugs eintretende Therapieunwilligkeit und ein

Therapieabbruch können, was die Revision nicht verkennt, grundsätz-

lich als neue Tatsache im Sinne des § 66b StGB angesehen werden

(vgl. BVerfG NJW 2006, 3483; BGH NJW 2008, 3010, 3011 m.w.N.).

Dies setzt allerdings voraus, dass das für die Aburteilung der Anlasstat

zuständige Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung begründet an-

nehmen konnte, der Verurteilte werde sich zur Verringerung der von

ihm ausgehenden Gefahr einer Erfolg versprechenden Therapie un-

terziehen (vgl. BGH aaO). Dass diese Voraussetzung nach den ein-

deutigen Feststellungen des angefochtenen Urteils erfüllt war, hat der

Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt. Das Landge-

richt hat im angefochtenen Urteil im Rahmen der Beurteilung der Ge-

fährlichkeit des Verurteilten, die eine besonders hohe Wahrscheinlich-

keit eines Rückfalls belegt, auch eine umfassende Gesamtwürdigung

vorgenommen, die in Fällen des Therapieabbruchs von nochmals ge-

steigerter Bedeutung ist (vgl. BGHSt 50, 121, 126 f.; 373, 383).

Nack Kolz Hebenstreit

Herr RiBGH Dr. Graf befindet sich auf Dienstreise und ist deshalb verhindert zu unterschreiben.

Nack Sander