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BGH Urteil vom 17.03.2009 – VI ZR 176/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ProdHaftG § 3

Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung

("Kirschtaler").

BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - LG Hagen

AG Iserlohn

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die

Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Hagen vom 21. Mai 2008 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Iserlohn vom 5. Dezember 2007 abgeändert und die Klage abge-

wiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte, die eine Bäckerei und Konditorei betreibt,

auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Er verzehrte

am 29. Januar 2007 einen von der Beklagten hergestellten Kirschtaler, ein Ge-

bäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Zur Herstellung der Füllung ver-

wendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über

einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstücks biss

der Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil sei-

nes oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahn-

prothetische Versorgung hatte der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 € zu

zahlen. Er begehrt Ersatz dieser Kosten sowie ein angemessenes Schmer-

zensgeld (Vorstellung: 200,00 €).

2

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelas-

sen. Diese hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision

verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 1

Abs. 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG. Es meint, der von der Beklagten hergestellte

Kirschtaler habe wegen des darin eingebackenen Kirschkerns einen Produkt-

fehler aufgewiesen. Ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG

komme nicht in Betracht.

5

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, dass ein

Produkt gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler hat, wenn es nicht die Si-

cherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise

erwartet werden kann.

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a) Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen

beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die

Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß

§ 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG,

Rn. 19, MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kull-

mann/Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515,

S.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personen-

kreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen

ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise

auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffe-

nen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber

auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers

abgestellt (vgl. Kullmann, aaO, Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einig-

keit, dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven

Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in

erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind,

an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich

der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber

oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte ein-

schließt, sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des

vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das

Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit

der Sache in Berührung kommen (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 5;

Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 ff. und Rn. 20). Maßgeblich ist der Sicher-

heitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver-

kehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR

111/70 - VersR 1972, 559, 560).

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b) Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Si-

cherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspoten-

tial des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (MünchKomm-

BGB/Wagner, aaO, Rn. 8; Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie

Produkthaftung, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 6 Rn. 122). Die Haftung des Herstellers er-

weitert sich gegenüber den allgemeinen Maßstäben dann, wenn seine Produkte

an Risikogruppen vertrieben werden bzw. diese typischerweise gefährden.

Dementsprechend bestimmt Art. 2 lit. b der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95

EG (ABl. EG L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4), dass die Produktsicherheit auch

von den Erwartungen solcher Produktbenutzer abhängt, die bei der Verwen-

dung des Produkts einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusam-

menhang werden ausdrücklich vor allem Kinder genannt (vgl. Staudin-

ger/Oechsler, aaO, Rn. 28). Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dar-

geboten, hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Ge-

fahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten

Sicherheitsstandard zu gewährleisten (Foerste in: v. Westphalen, Produkthaf-

tungshandbuch, 2. Aufl., Bd. 2, § 74, Rn. 46; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO).

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c) Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Her-

steller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des

konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erfor-

derlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (Kullmann/Pfister, aaO;

Foerste, aaO, § 24, Rn. 1). Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaß-

nahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. Senatsurteil BGHZ

80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderun-

gen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteil vom 26. Mai

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1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116,

60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und

Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maß-

nahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen

oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl.

Senatsurteil BGHZ 99, 167, 174 f.).

2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den von der Be-

klagten hergestellten Kirschtaler zu Unrecht als fehlerhaft beurteilt.

a) Da es sich bei einem Gebäckstück um ein für den Endverbraucher be-

stimmtes Lebensmittel handelt, muss es zwar grundsätzlich erhöhten Sicher-

heitsanforderungen genügen (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 25).

Dem steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es

sich bei der Kirschfüllung um ein Naturprodukt handelt. Der Verbraucher, der

ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, darf davon ausgehen, dass sich der

Hersteller im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Natur-

produkt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt aus-

gehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies mög-

lich und zumutbar ist (vgl. Buchwaldt, ZLR 1999, 417, 421).

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b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann aus Sicht des Kon-

sumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks

nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal

einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Eine vollkommene Sicherheit wäre

nur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein

engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht

würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder

wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine un-

tersuchen würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar. Er ist

aber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen einge-

backenen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht,

die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder besei-

tigt werden müsste.

12

Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten. Das

Maß der Verkehrssicherheit, das von einem Produkt berechtigterweise erwartet

werden kann, hängt u.a. von seiner Darbietung (§ 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG),

also von der Art und Weise ab, in der es in der Öffentlichkeit präsentiert wird

(Kullmann/Pfister, aaO, Kza 3604, S. 10). Bei einem Gebäckstück, das unter

der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten wird, geht der Verbraucher davon

aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird. Der Verbraucher

weiß auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch mit-

hin einen Stein (Kirschkern) enthält. Seine Sicherheitserwartung kann deshalb

berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass das Gebäck-

stück "Kirschtaler" zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthält. Eine sol-

che Erwartung wäre vielmehr nur dann berechtigt, wenn bei der Darbietung ei-

nes solchen Gebäckstücks der Eindruck erweckt würde, dass dieses aus-

schließlich vollkommen entsteinte Kirschen enthält. Daran fehlt es im Streitfall.

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Müller Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

AG Iserlohn, Entscheidung vom 05.12.2007 - 42 C 213/07 -

LG Hagen, Entscheidung vom 21.05.2008 - 10 S 14/08 -