BGH Urteil vom 17.03.2009 – VIII ZB 77/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. September
2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden
nicht erhoben.
Beschwerdewert: 4.806 €.
Gründe
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Juli
2008 verurteilt worden, an die Klägerin 4.806 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen
das ihm am 2. August 2008 zugestellte Urteil hat er am 18. August 2008 zu-
nächst selbst und auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts durch
einen am 2. September 2008 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbe-
vollmächtigten Berufung eingelegt. Diese Berufung ist vom Prozessbevollmäch-
tigten des Beklagten nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 3. November 2008 an diesem Tage begründet worden.
Das Berufungsgericht, dem die zweite Berufungsschrift nicht vorgelegt
worden war, weil diese zunächst als neue Berufung einer anderen Kammer des
Landgerichts zugewiesen worden war, hat die Berufung mangels der erforderli-
chen Einlegung durch einen Rechtsanwalt als unzulässig verworfen. Hiergegen
wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO) ist zulässig, weil die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es die Beru-
fung des Beklagten als unzulässig verworfen hat, ohne die zweite, form- und
fristgerecht eingereichte Berufungsschrift zu berücksichtigen, das Verfahrens-
grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt.
In Fällen, in denen - wie hier - eine Partei gegen eine bestimmte Ent-
scheidung mehrfach Berufung einlegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmit-
tel, über das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheit-
lich zu entscheiden ist. Entspricht die zunächst eingelegte Berufung den förmli-
chen Anforderungen des Gesetzes nicht, darf sie daher nicht gesondert als un-
zulässig verworfen werden (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04,
WM 2005, 857, unter II 1; Beschluss vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996,
2659, unter 2 c, jeweils m.w.N.). Die zweite Berufungseinlegung gewinnt somit
immer dann selbständige Bedeutung, wenn und sobald die Unwirksamkeit der
ersten feststeht (BGH, Urteil vom 28. März 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985,
2480, unter 3 a). Dies hat das Berufungsgericht bei dem angegriffenen Verwer-
fungsbeschluss nicht beachtet, weil ihm die zweite Berufungsschrift aufgrund
eines Mangels im Geschäftsgang nicht vorgelegt worden ist.
Da die Berufung des Beklagten auch nicht aus anderen Gründen unzu-
lässig ist, insbesondere innerhalb der trotz des Verwerfungsbeschlusses weiter-
laufenden Berufungsbegründungsfrist (BGH, Beschluss vom 11. August 2004
- XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783; Beschluss vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77,
VersR 1977, 573) begründet worden ist, ist die angefochtene Entscheidung
aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 16.07.2008 - 1 C 1881/08 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 09.09.2008 - 1 S 33/08 Ba -