Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.03.2009 – 1 StR 50/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 14. August 2008 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Februar
2009 bemerkt der Senat:
1. Zwar ist die Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen das Ver-
wertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG geltend macht, nicht schon - wie der
Generalbundesanwalt meint - unzulässig. Denn in einem Verstoß gegen das
Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG liegt - anders als bei Missachtung
des in § 51 Abs. 1 BZRG enthaltenen Vorhalteverbots - ein sachlich-rechtlicher
Fehler, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt
25, 100; BGH StraFo 2006, 296).
2. Die Rüge ist aber unbegründet.
a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts scheitert sie
jedoch nicht daran, dass nach der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bun-
desgerichtshofs vom 18. Oktober 1972 - 2 StR 384/72 - (BGHSt 25, 25, 26 ff.)
eine indizielle Verwertung einer getilgten oder tilgungsreifen Verurteilung und
der dieser zugrunde liegenden Tat in einem anderen Strafverfahren für solche
Fälle zulässig war, in denen Vortat und Verurteilung bei der Geltendmachung
von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen der neuen Tat als Beweisan-
zeichen Bedeutung haben konnten. Denn der Gesetzgeber hat als Reaktion auf
diese Rechtsprechung (vgl. BTDrucks. 7/4328 S. 12) in dem Gesetz zur Ände-
rung des Bundeszentralregistergesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl I, 1278) die
Vorschrift des § 49 Abs. 2 BZRG aF (die wortgleich ist mit der geltenden Rege-
lung des § 51 Abs. 2 BZRG) dahingehend konkretisiert, dass diese ausschließ-
lich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der früheren Tat oder der
früheren Verurteilung entstandene Rechte Dritter unberührt lässt. Dies ent-
spricht seither der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu grundlegend
BGHSt 27, 108 f.).
b) Ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG,
wonach eine im Register getilgte oder tilgungsreife Verurteilung und die ihr
zugrunde liegende Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden
dürfen, liegt aber deshalb nicht vor, weil die vom Landgericht indiziell verwertete
Körperverletzungshandlung vom 4. Februar 2002 zum Nachteil der Geschädig-
ten K. nicht Bestandteil der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ras-
tatt, Az. 9 Cs , rechtskräftig seit 28. Juni 2002, abgeurteilten Tat
im Sinne des § 264 StPO ist, die eine Körperverletzung zum Nachteil des Zeu-
gen L. zum Gegenstand hat.
aa) Bei der zum Nachteil des Zeugen L. begangenen Körperverletzung
und derjenigen zum Nachteil der Geschädigten K. handelt es sich
jeweils um eine eigene verfahrensrechtliche Tat. Nach den Feststellungen des
Landgerichts kam die Geschädigte hinzu, als der Angeklagte auf den Zeugen
L. einschlug. Nachdem sie den Angeklagten aufgefordert hatte, den Zeugen
in Ruhe zu lassen, nahm der Angeklagte sie „zur Seite in ein Nebenzimmer“
und schlug dort mehrfach mit den Fäusten auf sie ein. Liegen wie hier zwei ma-
teriell-rechtlich selbständige Taten vor, handelt es sich regelmäßig auch um
zwei Taten im prozessualen Sinne, es sei denn, die einzelnen Handlungen sind
innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der
einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu
der anderen Handlung geführt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen
einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. BGHR StPO §
264 Abs. 1 Tatidentität 44, 45 jeweils m.w.N.).
Eine solche Verknüpfung der strafbaren Handlungen ist hier, gemessen
am Verhalten des Angeklagten, nicht gegeben. Die örtliche und zeitliche Nähe
sowie der situative Zusammenhang der beiden Körperverletzungshandlungen
genügen dafür nicht. Vielmehr hebt sich jede Körperverletzungshandlung ge-
genüber einer bestimmten Person, soweit nicht die Voraussetzungen des § 52
StGB gegeben sind, so sehr von jeder Körperverletzungshandlung zum Nach-
teil eines anderen Menschen ab, dass ein noch so enger äußerer, zeitlicher und
psychologischer Zusammenhang verschiedene Körperverletzungshandlungen
nicht zu einer Tat im prozessualen Sinne machen kann (vgl. zur Tatidentität bei
Tötungshandlungen BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 45). Vorliegend la-
gen auch weder eine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt
noch eine Überschneidung im äußeren Tatablauf oder eine deliktsimmanente
Verbindung der Handlungen vor.
bb) Auch eine Zusammenfassung der gegenüber den Zeugen L. und
K. geführten Schläge zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. dazu
Fischer, StGB 56. Aufl. Vor § 52 Rdn. 3 ff.) scheidet gegenständlich aus. Denn
höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen sind einer additiven
Betrachtungsweise nur ausnahmsweise zugänglich. Greift ein Täter - wie hier -
nacheinander einzelne Menschen an, besteht regelmäßig kein Anlass, diese
Vorgänge als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann nur dann gel-
ten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen
zeitlichen und situativen Zusammenhangs - wie etwa bei Messerstichen inner-
halb weniger Sekunden - willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGHR StPO
§ 264 Abs. 1 Tatidentität 45 m.w.N.). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend indes
nicht gegeben. Bereits der in Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil der
Geschädigten K. neu gefasste Tatentschluss steht der Annahme
einer natürlichen Handlungseinheit entgegen.
c) Der Senat kann offen lassen, ob das Urteil auf dem von der Revision
gerügten Verstoß beruhen würde.
Nack Wahl Kolz
Jäger Sander