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BGH Beschluss vom 18.03.2009 – 1 StR 50/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 50/09

BESCHLUSS

vom

18. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Baden-Baden vom 14. August 2008 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Februar

2009 bemerkt der Senat:

1. Zwar ist die Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen das Ver-

wertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG geltend macht, nicht schon - wie der

Generalbundesanwalt meint - unzulässig. Denn in einem Verstoß gegen das

Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG liegt - anders als bei Missachtung

des in § 51 Abs. 1 BZRG enthaltenen Vorhalteverbots - ein sachlich-rechtlicher

Fehler, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt

25, 100; BGH StraFo 2006, 296).

2. Die Rüge ist aber unbegründet.

a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts scheitert sie

jedoch nicht daran, dass nach der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bun-

desgerichtshofs vom 18. Oktober 1972 - 2 StR 384/72 - (BGHSt 25, 25, 26 ff.)

eine indizielle Verwertung einer getilgten oder tilgungsreifen Verurteilung und

der dieser zugrunde liegenden Tat in einem anderen Strafverfahren für solche

Fälle zulässig war, in denen Vortat und Verurteilung bei der Geltendmachung

von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen der neuen Tat als Beweisan-

zeichen Bedeutung haben konnten. Denn der Gesetzgeber hat als Reaktion auf

diese Rechtsprechung (vgl. BTDrucks. 7/4328 S. 12) in dem Gesetz zur Ände-

rung des Bundeszentralregistergesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl I, 1278) die

Vorschrift des § 49 Abs. 2 BZRG aF (die wortgleich ist mit der geltenden Rege-

lung des § 51 Abs. 2 BZRG) dahingehend konkretisiert, dass diese ausschließ-

lich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der früheren Tat oder der

früheren Verurteilung entstandene Rechte Dritter unberührt lässt. Dies ent-

spricht seither der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu grundlegend

BGHSt 27, 108 f.).

b) Ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG,

wonach eine im Register getilgte oder tilgungsreife Verurteilung und die ihr

zugrunde liegende Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden

dürfen, liegt aber deshalb nicht vor, weil die vom Landgericht indiziell verwertete

Körperverletzungshandlung vom 4. Februar 2002 zum Nachteil der Geschädig-

ten K. nicht Bestandteil der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ras-

tatt, Az. 9 Cs , rechtskräftig seit 28. Juni 2002, abgeurteilten Tat

im Sinne des § 264 StPO ist, die eine Körperverletzung zum Nachteil des Zeu-

gen L. zum Gegenstand hat.

aa) Bei der zum Nachteil des Zeugen L. begangenen Körperverletzung

und derjenigen zum Nachteil der Geschädigten K. handelt es sich

jeweils um eine eigene verfahrensrechtliche Tat. Nach den Feststellungen des

Landgerichts kam die Geschädigte hinzu, als der Angeklagte auf den Zeugen

L. einschlug. Nachdem sie den Angeklagten aufgefordert hatte, den Zeugen

in Ruhe zu lassen, nahm der Angeklagte sie „zur Seite in ein Nebenzimmer“

und schlug dort mehrfach mit den Fäusten auf sie ein. Liegen wie hier zwei ma-

teriell-rechtlich selbständige Taten vor, handelt es sich regelmäßig auch um

zwei Taten im prozessualen Sinne, es sei denn, die einzelnen Handlungen sind

innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der

einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu

der anderen Handlung geführt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen

einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. BGHR StPO §

264 Abs. 1 Tatidentität 44, 45 jeweils m.w.N.).

Eine solche Verknüpfung der strafbaren Handlungen ist hier, gemessen

am Verhalten des Angeklagten, nicht gegeben. Die örtliche und zeitliche Nähe

sowie der situative Zusammenhang der beiden Körperverletzungshandlungen

genügen dafür nicht. Vielmehr hebt sich jede Körperverletzungshandlung ge-

genüber einer bestimmten Person, soweit nicht die Voraussetzungen des § 52

StGB gegeben sind, so sehr von jeder Körperverletzungshandlung zum Nach-

teil eines anderen Menschen ab, dass ein noch so enger äußerer, zeitlicher und

psychologischer Zusammenhang verschiedene Körperverletzungshandlungen

nicht zu einer Tat im prozessualen Sinne machen kann (vgl. zur Tatidentität bei

Tötungshandlungen BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 45). Vorliegend la-

gen auch weder eine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt

noch eine Überschneidung im äußeren Tatablauf oder eine deliktsimmanente

Verbindung der Handlungen vor.

bb) Auch eine Zusammenfassung der gegenüber den Zeugen L. und

K. geführten Schläge zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. dazu

Fischer, StGB 56. Aufl. Vor § 52 Rdn. 3 ff.) scheidet gegenständlich aus. Denn

höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen sind einer additiven

Betrachtungsweise nur ausnahmsweise zugänglich. Greift ein Täter - wie hier -

nacheinander einzelne Menschen an, besteht regelmäßig kein Anlass, diese

Vorgänge als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann nur dann gel-

ten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen

zeitlichen und situativen Zusammenhangs - wie etwa bei Messerstichen inner-

halb weniger Sekunden - willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGHR StPO

§ 264 Abs. 1 Tatidentität 45 m.w.N.). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend indes

nicht gegeben. Bereits der in Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil der

Geschädigten K. neu gefasste Tatentschluss steht der Annahme

einer natürlichen Handlungseinheit entgegen.

c) Der Senat kann offen lassen, ob das Urteil auf dem von der Revision

gerügten Verstoß beruhen würde.

Nack Wahl Kolz

Jäger Sander