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BGH Beschluss vom 21.04.2009 – 1 StR 144/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 144/09

BESCHLUSS

vom

21. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 13. November 2008 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG ist bereits auf die Sachrüge

hin zu berücksichtigen. Denn in einem Verstoß gegen das Verwer-

tungsverbot liegt - anders als bei Missachtung des in § 51 Abs. 1

BZRG ebenfalls enthaltenen Vorhalteverbots - ein sachlich-recht-

licher Mangel (BGHSt 25, 100, 101; BGHR BZRG § 51 Verwer-

tungsverbot 9; BGH, Beschl. vom 18. März 2009 - 1 StR 50/09).

Den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

musste die Revisionsbegründung daher insoweit nicht genügen.

Die Strafkammer hat jedoch die Verurteilung des Angeklagten

vom 21. November 1973 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr

- unter Aussetzung von deren Vollzug zur Bewährung - zu Recht

berücksichtigt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift vom 23. März 2009 zutreffend, auch unter Berücksichtigung

der Erwiderung der Verteidigerin vom 8. April 2009, dargelegt hat.

Die Beseitigung des Strafmakels gemäß §§ 97 ff. JGG beschränkt

nicht das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot.

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