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BGH Beschluss vom 18.03.2009 – IV ZR 298/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 298/06

BESCHLUSS

vom

18. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 18. März 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-

desgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2006 wird auf Kos-

ten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 390.332 €.

Gründe:

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Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die

Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

1. a) Das Berufungsgericht (vgl. dazu auch dessen in TransportR

2007, 258 veröffentlichte Parallelentscheidung) nimmt an, zwar gehöre

die Frachtführerhaftpflichtversicherung nach Nr. 10 Buchst. b der Anla-

ge A zum VAG zu den Großrisiken i.S. von § 187 VVG a.F. i.V. mit

Art. 10 Abs. 1 EGVVG a.F., nicht jedoch die in der Anlage nicht erwähnte

Haftpflicht des Spediteurs und des Lagerhalters. Die Beschwerde ist an-

derer Auffassung und sieht darin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung.

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b) Das trifft nicht zu. Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung

müsste insbesondere aufgezeigt werden, aus welchen Gründen, in wel-

chem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist, ob

die Haftpflicht aus Speditions- und Lagerverträgen zu den Großrisiken

gehört (vgl. BGHZ 159, 135, 137 f. m.w.N.). Daran fehlt es in der Be-

schwerdebegründung.

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Nach der vom Berufungsgericht und auch sonst vertretenen An-

sicht gehört dem Wortlaut von Nr. 10 b der Anlage A zum VAG entspre-

chend, wie die Beschwerde richtig sieht, nur die Haftpflicht des Land-

frachtführers zu den Großrisiken, nicht die der Spediteure und Lagerhal-

ter. Dem Berufungsurteil entgegenstehende Rechtsprechung ist weder

aufgezeigt noch ersichtlich. Die Literatur sieht dies ebenso (Schwintows-

ki/Brömmelmeyer/Klär, PK-VersR § 210 Rdn. 13; Möhrle, Laufende Ver-

sicherung S. 158, 164; Ehlers, TransportR 2007, 5, 12 und 2006, 7, 8;

Flach, TransportR 2008, 56, 61; Freitag, r+s 2008, 96, 100; Thume,

TransportR 2006, 1, 5; Heuer, TransportR 2007, 55). Lediglich Heuer

(aaO), einer der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eines vom Beru-

fungsgericht entschiedenen Rechtsstreits mit gleich gelagerten Rechts-

fragen (HansOLG Hamburg TransportR 2007, 258), befürwortet zwar ei-

ne analoge Anwendung des § 187 VVG auf die Haftpflichtversicherung

der Spediteure und Lagerhalter (aaO S. 57 f.). Diese Auffassung lässt

sich vertreten, belegt aber nicht, dass die Rechtsfrage im Sinne der Zu-

lassungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs umstritten ist.

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Davon abgesehen kommt es nach dem jetzt geltenden Recht für

die Leistungsfreiheit auf eine Kündigung nicht mehr an (vgl. Klär aaO).

2. a) Einen die Zulassung rechtfertigenden symptomatischen

Rechtsfehler sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht die

Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), in der das

Kündigungserfordernis abbedungen ist (Ziff. 9 Satz 2 AVB), gemäß § 307

Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 15a VVG a.F. als unwirk-

sam angesehen hat. Rechtsfolge einer dem Versicherungsnehmer

nachteiligen, von einer halbzwingenden Norm abweichenden Vereinba-

rung sei vielmehr nur, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen

könne, nicht aber deren Nichtigkeit. Entscheidend sei, ob im konkreten

Schadenfall eine Versicherung über ein Großrisiko in Rede stehe. Habe

der Versicherungsvertrag hier - wie behauptet - nur die Haftung der Ver-

sicherungsnehmerin aus Frachtverträgen betroffen, könne sich die Be-

klagte auf die Klausel berufen. Bei einer Prüfung des § 15a VVG a.F.

scheide eine abstrakt-generelle Wirksamkeitskontrolle aus.

b) Auch damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Beru-

fungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden.

§ 15a VVG a.F. bezieht sich ebenso wie andere gleichartige Rege-

lungen über halbzwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes

auf nachteilige Abweichungen durch Individualvereinbarung und Allge-

meine Versicherungsbedingungen. Dem Versicherungsnehmer nachteili-

ge Abweichungen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen unterlie-

gen nach der Rechtsprechung des Senats uneingeschränkt auch der

Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB (früher §§ 9 ff. AGBG) und sind an der

halbzwingenden Norm zu messen (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1994

- IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549 ff. unter 2 und vom 26. September

2007 - IV ZR 252/06 - VersR 2007, 1690 Tz. 15, 22 ff., insbesondere

26 ff.; zur Literatur vgl. A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht

10. Aufl. Vorb. v. § 307 BGB Rdn. 57; Wolf in Wolf/L./P. 5. Aufl. AGB-

Recht § 307 Rdn. 14, 111; HK-VVG/Brömmelmeyer, Einleitung

Rdn. 12 f., § 18 Rdn. 5 f.).

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Da Ziffer 9 Satz 2 AVB generell Geltung auch für Speditions- und

Lagerverträge beansprucht, ist das Berufungsgericht mit Recht zur Un-

wirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelangt. An die Stelle der un-

wirksamen Klausel tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 6

Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.. Auf den konkreten Deckungsumfang im hier

zugrunde liegenden Fall kommt es danach nicht an. Davon abgesehen

hat das Berufungsgericht das gesamte Vertragswerk einzelfallbezogen

ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass die Versicherung, falls sie nicht

schon von Anfang an Risiken aus Spediteur- und Lagerhaltertätigkeit um-

fasste, im Wege der Vorsorgeversicherung jederzeit darauf erweitert

werden konnte.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO abgesehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2005 - 415 O 190/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 U 120/05 -