Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 26.09.2025 – 20 U 94/24
20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0926.20U94.24.00
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den beklagten Versicherer Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend, und zwar auf Leistung aus einer von der Zedentin genommenen Transportversicherung und auf Quasideckung wegen vermeintlicher Beratungspflichtverletzung.
Die Klägerin ist in ständiger Geschäftsbeziehung Frachtführerin für eine Firma ABC D GmbH. Dieser gegenüber verpflichtete sich die Klägerin, im Mai 2020 vier Transporte von Kupferprodukten durchzuführen. Die Klägerin beauftragte mit der Durchführung eine Firma E Spedition GmbH (im Folgenden: E GmbH), die über keinen eigenen Fuhrpark verfügte und den Auftrag über eine Internet-Transportbörse anderweitig vergab. Die vier Lieferungen wurden am 19.05.2020 (zwei Lieferungen), am 25.05.2020 und am 26.05.2020 bei der Auftraggeberin in F übernommen, kamen aber nicht an den Bestimmungsorten an. Die Klägerin wurde daher rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 17.01.2023 (21 O 43/21) verurteilt, an ihre Auftraggeberin Schadensersatz in Höhe von 384.188,71 € nebst Zinsen und Anwaltskosten zu zahlen (Bl. 925 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz; im Folgenden abgekürzt: eGA-I 925 ff. bzw. eGA-II für die Akte der zweiten Instanz); zuzüglich Verfahrenskosten zahlte sie insgesamt 458.000,04 € (eGA-I 923 f.).
Die Firma E GmbH wurde im Sommer 2019 mit Sitz in H/Deutschland gegründet. Ihre Geschäftsführerin und ihre Prokuristin wohnten in Polen nahe der deutschen Grenze. Die E GmbH erteilte der in G/Polen ansässigen Firma „IJ K Sp. z.o.o.“ (im Folgenden: IJ K) einen „Brokerauftrag“ und bevollmächtigte diese unter anderem, sie „im Bereich der Versicherung aller Risiken versicherungstechnisch zu betreuen“ und „mit den Versicherungsgesellschaften im Bereich der Versicherungen und der Schadenregulierung zu verhandeln sowie Anträge in [ihrem] Namen zu unterzeichnen“. Wegen der Einzelheiten des Vertrages zwischen der E GmbH und der IJ K wird auf die deutsche Übersetzung des Vertrages vom 01.09.2019 (eGA-I 659) verwiesen.
Dabei war es so, dass die Prokuristin der E GmbH, die vor ihrer Tätigkeit bei der E GmbH für eine ähnlich arbeitende Spedition „L“ in Polen tätig war, sich wegen des Abschlusses einer Versicherung für den Geschäftsbetrieb der E GmbH an die für die Firma IJ K tätige Zeugin M (wohnhaft in H/Polen) wandte, die ihr bereits während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen „L“ einen Versicherungsvertrag vermittelt hatte.
Die Zeugin M (IJ K) trat daraufhin an eine in Österreich ansässige Firma, nämlich N O GmbH, heran. In der E-Mail der Zeugin M vom 03.09.2019 heißt es unter anderem (deutsche Übersetzung eGA-I 785):
„ich habe eine Firma, die ich versichern möchte - im Anhang finden Sie die Registrierungsunterlagen und Anträge. Sie haben mir in der Vergangenheit bereits so eine Police gemacht. Es ist eine analoge Firma (wl9 0016 14) (…)“
Der E-Mail waren ein Datenblatt mit Informationen zur E GmbH sowie ein Fragebogen zu Informationen betreffend derer Geschäftstätigkeit beigefügt. Beide Formulare tragen den Briefkopf der N O GmbH. Mit E-Mail vom 05.09.2019, verfasst in polnischer Sprache (eGA-I 306ff.), übersandte die N O GmbH der IJ K ein Angebot für eine Haftpflichtversicherung. In dieser E-Mail wies die N O GmbH auf das Erfordernis einer sorgfältigen Auswahl des Subunternehmers hin, weil der bedingungsgemäße Versicherungsschutz eine eigene Haftpflichtversicherung des Subunternehmers voraussetze. Außerdem erläuterte die N O GmbH in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, bei fehlender Haftpflichtversicherung des Subunternehmers einzelne Transporte nach „Klausel Nr. 1“ zu versichern. Wegen der Einzelheiten wird auf die deutsche Übersetzung der E-Mail vom 05.09.2019 (eGA-II 778 ff.) verwiesen.
Im Anschluss an diese Vermittlung schlossen die E GmbH und die Beklagte mit Wirkung vom 05.09.2019 einen Versicherungsvertrag (Versicherungsschein vom 23.12.2019, eGA-I 170 f.). Im Versicherungsschein heißt es u.a.:
„Ziffer 1.1, erster Absatz (="Eigenfuhrpark") der AVB-VH 2015-INT gilt nicht versichert.“
Außerdem finden sich im Versicherungsschein Regelungen zu den Versicherungsprämien bei Inanspruchnahme der „Klausel Nr. 1“, „Klausel Nr. 2“ und der „Klausel Nr. 3“. Dem Vertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung der Haftung des Frachtführers im entgeltlichen gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen“ der Beklagten (im Folgenden: AVB-VH 2015-INT) zugrunde. Darin heißt es u.a.:
„1. Gegenstand des Vertrages
1.1.
Gegenstand dieses Vertrages ist die Versicherung des Risikos der Haftung des Versicherungsnehmers aus Verträgen über die entgeltliche Beförderung von Gütern, sofern diese vom Versicherungsnehmer selbst oder seinen Dienstnehmern mit eigenen, geleasten, gemieteten oder geliehenen Fahrzeugen ausgeführt werden; weiters
bei vertraglicher Vereinbarung der „Klausel Nr.: 1" (gemäß Ziffer 8.1.) auch die Versicherung der Haftung von Subfrachtführern, soweit diese vom Versicherungsnehmer unmittelbar beauftragt werden und diese den Transport selbst (oder durch ihre Dienstnehmer) mit eigenen, geleasten, gemieteten oder geliehenen Fahrzeugen durchführen und der Versicherungsnehmer die Eindeckung der „VERSICHERUNG DER HAFTUNG DES FRACHTFÜRERS IM ENTGELTLICHEN - GEWERBLICHEN GÜTERVERKEHR MIT KRAFTFAHRZEUGEN“ für den Subfrachtführer bei der Auftragsvergabe vertraglich übernommen hat. Die Eigenhaftung des Versicherungsnehmers ist im Falle der Versicherung von Subfrachtführern diesen Bestimmungen mitversichert;
bei vertraglicher Vereinbarung der „Klausel Nr.: 2" (gemäß Ziffer 8.2.) auch die Versicherung der Eigenhaftung des Versicherungsnehmers auf Subsidiärbasis aus Verträgen über die entgeltliche Beförderung von Gütern, die durch Subfrachtführer durchgeführt wird, sofern der jeweilige Subfrachtführer selbst über eine Verkehrshaftungspolizze verfügt, die den Anforderungen Zusatzbedingungen der „Klausel Nr. 2" entspricht;
(…)
3. Umfang des Versicherungsschutzes
3.1
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche nach Ziffer 1, die gegen den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten erhoben werden.
(…)“
Voraussetzung einer Versicherung nach der Klausel Nr. 1 ist u.a., dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf einem bestimmten Formular den einzelnen Beförderungsvertrag vor Risikobeginn anzeigt, Ziffer 8.1.1.1. der AVB-VH 2015-INT. Die Klausel lautet:
„Unter den Versicherungsschutz fallen im Rahmen der „Klausel Nr.: 1" nur solche Beförderungsverträge, die vom Versicherungsnehmer dem Versicherer vor dem Risikobeginn mittels vom Versicherer zur Verfügung gestellten Anmeldeformulars schriftlich gemeldet wurden. Die Meldung hat folgende Angaben zu beinhalten:“
Wegen der weiteren verlangten Angaben und wegen der weiteren Regelungen des Versicherungsschutzes nach Klausel Nr. 1 wird auf Ziffer 8.1.1.1.1. bis 8.1.9 (eGA-I 180 f.) verwiesen.
Voraussetzung einer Versicherung nach der Klausel Nr. 2 ist unter anderem, dass der beauftragte Subfrachtführer selbst über eine gültige Frachtführerhaftpflichtversicherung verfügt, die bestimmten Anforderungen genügen muss, Ziffer 8.2.2. AVB-VH 2015-INT. Die Klausel lautet:
„Verfügt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Subfrachtführer selbst über einen gültigen Frachtführerhaftpflichtversicherungsvertrag, der mit einer solventen Versicherungsgesellschaft geschlossen wurde, für den alle fälligen Prämien einbezahlt worden sind, sodass während des Beauftragungszeitraums Deckungsschutz besteht, muss der Versicherungsnehmer bei der Beauftragung dieses Subfrachtführers die Eindeckung der „Versicherung der Haftung des Frachtführers entgeltlichen - gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen“ nicht vornehmen um in Genuss des Versicherungsschutzes aus der Subsidiärversicherung für die Eigenhaftung zu kommen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt wurden:“
Wegen der weiteren Regelungen des Versicherungsschutzes nach Klausel Nr. 2 wird auf Ziffer 8.2.2.1. bis 8.2.2.6 (eGA-I 181 f.) verwiesen.
Die E GmbH nahm die Beklagte wegen der vier abhandengekommenen Frachten außergerichtlich auf Deckung in Anspruch und trat nach Ablehnung ihre Ansprüche gegen die Beklagte am 10.05.2021 an die Klägerin ab, da sie die Kosten einer gerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten nicht aufbringen konnte. Sie war dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten, ist aber nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 28.06.2022 (532 IN 366/22) gelöscht worden.
Die Klägerin und ihre vormalige Streithelferin haben geltend gemacht, bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ausreichend beraten worden zu sein. Die E GmbH habe in einem Fragebogen der N O GmbH verdeutlicht, über keine eigenen Fahrzeuge zu verfügen und für ihre Geschäftstätigkeit umfassend versichert sein zu wollen. So, wie die Beklagte den Vertrag interpretiere, komme eine Deckung niemals in Betracht, weil entweder die eigene Tätigkeit als Frachtführer versichert sei (die die E GmbH aber gar nicht ausübe) oder die Versicherung des beauftragten Frachtführers eintreten müsse. Hierüber sei die Versicherungsnehmerin nicht aufgeklärt worden. Ihre Mitarbeiterinnen seien der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, was für die beratenden Personen erkennbar gewesen sei. Gleichwohl sei der Vertrag lediglich in deutscher Sprache ausgestellt worden. Die unzureichende Beratung durch die IJ K und die N O GmbH müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, weil es die Police der Beklagten ausschließlich über die N O GmbH gebe. Weder die IJ K noch die N O GmbH hätten den Markt sondiert. Sie hätten auch nicht den Bedarf der E GmbH ergründet.
Die Firma E GmbH habe die Transportaufträge einer Firma P übertragen; diese habe eine gültige Versicherung gehalten. Jedenfalls sei eine etwaige Fälschung der bei der Transportbörse hinterlegten Versicherungsdokumente der Firma P für die handelnden Personen der Firma E GmbH nicht erkennbar gewesen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Beratung durch sie sei schon wegen der Versicherung eines Großrisikos nicht geschuldet gewesen, §§ 6 Abs. 6, 210 Abs. 2 VVG. Ihr und das Verhalten der N O GmbH sei auch nicht fehlerhaft gewesen, weil die Prokuristin der IJ K genau den Vertrag habe abschließen wollen, den sie seinerzeit während ihrer Tätigkeit für die Firma L abgeschlossen habe. Mangels eigener Haftpflichtversicherung des beauftragten Subfrachtführers lägen die Voraussetzungen des Eintritts der Subsidiärversicherung nach Klausel Nr. 2 nicht vor. Die Versicherungsnehmerin habe zudem jedenfalls grob fahrlässig den - fehlenden - Versicherungsschutz des beauftragten Frachtführers P nicht geprüft, so dass ein Ausschluss gemäß Ziffer 4.1 der AVB-VH 2015-INT eingreife. Im Übrigen müsse sie sich ein etwaiges Beratungsverschulden jedenfalls der IJ K, aber auch der N O GmbH nicht zurechnen lassen. Diese seien Makler.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes „bedingungsgemäßen“ Deckungsschutz aus der von der E GmbH genommenen Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Inanspruchnahme wegen der abhanden gekommenen Kupferlieferungen zu gewähren. Das Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte Schadensersatz in Gestalt der Quasi-Deckung wegen fehlerhafter Beratung schulde. Die Beratungspflicht entfalle nicht wegen eines Großrisikos nach § 210 Abs. 2 VVG, denn die reine Speditionstätigkeit sei - anders als die Tätigkeit als Frachtführer - kein Großrisiko. Die IJ K und die N O GmbH seien gegenüber der „Sofa-Spedition“ E GmbH als Agenten der Beklagten tätig geworden. Die Zeugin M (IJ K) habe weder beraten noch den Markt sondiert, sondern sich ausschließlich an die N O GmbH gewandt. Da das Logo der N auf dem Versicherungsschein der Beklagten enthalten sei und die N O GmbH Vertretungsmacht für die Beklagte gehabt habe, müsse sich die Beklagte das Verhalten der N O GmbH zurechnen lassen. Die Beklagte habe die Versicherungsnehmerin beraten müssen, dass neben der Subsidiärversicherung nach Klausel Nr. 2 auch ein „umfassender“ Schutz nach Klausel Nr. 1 in Betracht gekommen wäre. Der Versicherungsnehmerin sei ein Schaden entstanden, denn ein vertraglicher Deckungsanspruch (nach Klausel Nr. 2) sei nicht gegeben. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Firma P keine Versicherung gehalten habe und auch mit den Transporten nicht beauftragt worden sei. Vielmehr habe sich ein unbekannter Dritter unter der Identität des Zeugen P die Aufträge erschlichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tenors, der Begründung und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil (eGA-I 1111 ff.) in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 31.05.2024 (eGA-I 1189 f.) verwiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, dass der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin nicht selbst Transporte durchführte, im Versicherungsschein („Eigenfuhrpark“ nicht versichert) berücksichtigt worden sei. Der Versicherungsvertrag differenziere transparent zwischen der (teureren) Versicherung des eingeschalteten Frachtführers über Klausel Nr. 1 und der (günstigeren) Versicherung der eigenen Haftung des Versicherungsnehmers über Klausel Nr. 2. Das Landgericht habe übersehen, dass beauftragte Frachtführer über die Klausel Nr. 1 hätten versichert werden können, freilich zu entsprechenden Prämien. Eine Beratungspflicht habe nicht bestanden, da die reine Frachtführertätigkeit versichert worden sei, so dass nach § 210 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit Nr. 10b) der Anlage 1 zum VAG ein Großrisiko zu versichern war. Die Beauftragung eines Maklers stehe der eigenen Beratungspflicht der Beklagten entgegen. Warum die beauftragte polnische Maklerin nach Auffassung des Landgerichts „Auge und Ohr“ der Beklagten geworden sei, sei nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils; die Klage ist abzuweisen.
Nach anwendbarem deutschen Recht (1.) besteht (aus abgetretenem Recht) weder ein vertraglicher Anspruch auf Deckungsschutz (2.) noch ist die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes im Wege der Quasi-Deckung verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als hätte der Zedentin ein vertraglicher Anspruch auf Deckung wegen der im Mai 2020 abhanden gekommenen Kupferlieferungen zugestanden (3.).
Die IJ K war für die E GmbH als Maklerin tätig und kann - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht als oder wie eine Agentin der Beklagten eingestuft werden.
1.
Die deutschen Gerichte sind international zuständig; deutsches Recht findet Anwendung.
a)
Die deutschen Gerichte sind international zuständig, Art. 25 Abs. 1 EuGVVO, Ziffer 16.1 AVB-VH 2015-INT. Nach der letztgenannten Klausel kann der Versicherer nach der Wahl des Klägers vor dem für Handelssachen zuständigen Gericht in Wien oder vor einem „dementsprechende[n] Gericht, das hinsichtlich des Sitzes des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten zuständig ist,“ verklagt werden. Diese Gerichtsstandvereinbarung ist jedenfalls zwischen Vollkaufleuten nach den Grundsätzen über ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben wirksam, so dass sie den Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 S. 3 Buchst. c) EuGVVO entspricht. Davon gehen auch die Parteien des Rechtsstreits aus.
b)
Deutsches Recht ist anwendbar nach Art. 16.1. AVB-VH 2015-INT, der das Vertragsverhältnis „vereinbarungsgemäß nach Wahl des Klägers dem Recht des Sitzstaates oder österreichischem Recht“ unterwirft. Die Klägerin und auch die Versicherungsnehmerin und Zedentin haben die Anwendung deutschen Rechts gewählt (I 322). Auch dies steht nicht in Streit.
2.
Vertragliche Deckungsansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte bestanden wegen der vier abhanden gekommenen Frachten nicht.
Die in Ziffer 1.1. AVB-VH-2015-INT geregelte Versicherung des Risikos der Haftung aus Verträgen über die entgeltliche Beförderung von Gütern, sofern diese vom Versicherungsnehmer selbst oder seinen Dienstnehmern mit eigenen (…) Fahrzeugen durchgeführt werden, greift nicht ein. Ausweislich des Versicherungsscheins ist dieses Risiko mangels eigenen Fuhrparks der E GmbH vereinbarungsgemäß nicht versichert. Mit dem österreichischen Begriff „Dienstnehmer“ sind im Übrigen die mit dem Versicherungsnehmer durch Arbeits- oder Dienstvertrag verbundenen Personen, nicht jedoch selbständige Subunternehmer gemeint.
Eine Versicherung der Haftung von Subfrachtführern nach „Klausel Nr. 1“ gemäß Ziffer 1.1. AVB-VH-2015-INT in Verbindung mit Ziffer 8.1 AVB-VH-2015-INT greift ebenfalls nicht ein. Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert Deckungsschutz aufgrund dieser Klausel allerdings nicht an der fehlenden Einbeziehung in den Versicherungsvertrag, sondern daran, dass die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen des Versicherungsschutzes nach „Klausel Nr. 1“ nicht vorliegen, weil die E GmbH nicht für deren Erfüllung gesorgt hat. Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist unter anderem, dass der Versicherungsnehmer die einzelnen Subaufträge bei der Beklagten in der in Ziffer 8.1.1.1. AVB-VH-2015-INT näher bestimmten Weise vor Beginn der Transporte anmeldet und hierfür folglich die im Versicherungsschein ausgewiesene (zusätzliche) Prämie entrichtet. Eine solche Anmeldung hat die E GmbH nicht vorgenommen.
Auch eine Deckung der Eigenhaftung der E GmbH nach Klausel Nr. 2 gemäß Ziffer 1.1, 8.2 AVB-VH-2015-INT greift - wie auch das Landgericht bereits entschieden hat - nicht ein. Versicherungsschutz nach dieser Klausel setzt unter anderem voraus, dass der Subfrachtführer über eine eigene Versicherung seiner Tätigkeit verfügt, die bestimmten Anforderungen genügen muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das von der E GmbH (vermeintlich) beauftragte Unternehmen P verfügte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts über keine Frachtführerversicherung. Es kann damit dahinstehen, ob dieses Unternehmen tatsächlich von den für die E GmbH tätigen Personen beauftragt wurde oder ob sich ein Dritter unter dem Namen der Firma P die Aufträge erschlich. In jeden Fall ist eine Haftpflichtversicherung des Frachtführers, die den Anforderungen von Ziffer 8.2. AVB-VH-2015-INT entsprach, nicht festzustellen. Ob die für die E GmbH handelnden Personen dies erkennen konnten, ist für die vertraglichen Ansprüche aus der genommenen Versicherung unerheblich. Entscheidend ist, dass eine Voraussetzung des vereinbarten Versicherungsschutzes nach „Klausel Nr. 2“, nämlich die eigene Versicherung des beauftragten Subfrachtführers, objektiv nicht vorlag.
3.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich auch kein Deckungsschutz unter Schadensersatzgesichtspunkten in Gestalt der Quasi-Deckung wegen vermeintlicher Beratungspflichtverletzung.
a)
Ein Schadensersatzanspruch folgt nicht aus § 6 Abs. 5 VVG.
Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den Schaden zu ersetzen, der diesem aus einer Verletzung der dem Versicherer nach § 6 Abs. 1, 2 oder 4 VVG obliegenden Pflichten entsteht. § 6 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherer bei Vorliegen weiterer, hier wegen der Eigenschaft der Zedentin als Vollkaufmann freilich möglicherweise schon gar nicht erfüllter Voraussetzungen, den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Eine solche Beratungspflicht der Beklagten und/oder der N O GmbH, falls diese möglicherweise die Beklagte vertreten haben sollte, bestand gemäß § 6 Abs. 6 2. Alt. VVG gegenüber der E GmbH nicht. Denn diese bediente sich zur Vermittlung des Vertrages eines Maklers.
Die E GmbH hatte die IJ K durch Vertrag vom 01.09.2019 beauftragt, sie „im Bereich der Versicherung aller Risiken versicherungstechnisch zu betreuen“. Hierzu hatte sie die Firma IJ K bevollmächtigt, mit „Versicherungsgesellschaften (…) zu verhandeln sowie Anträge (…) zu unterzeichnen“ (eGA-II 659). Diese Tätigkeit erfüllt die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Versicherungsmakler gemäß § 59 Abs. 3 VVG. Denn die Firma IJ K war beauftragt, für die E GmbH den von ihr benötigten Versicherungsschutz für die Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit zu vermitteln.
Der Einordnung der IJ K als Makler steht es nicht entgegen, dass letztere - möglicherweise - nicht umfassend den Markt sondierte und auch nicht den Versicherungsbedarf der E GmbH ergründete. Dadurch hätte sich die IJ K - möglicherweise - gegenüber ihrer Auftraggeberin, der E GmbH, schadensersatzpflichtig gemacht. Ein Makler wird aber, anders als es in dem angefochtenen Urteil jedenfalls anklingt, durch die Verletzung seiner Maklerpflichten nicht zum Agenten des Versicherers mit der Folge, dass dieser sich das Handeln zurechnen lassen müsste.
Ebenso wenig steht entgegen, dass es sich bei der E GmbH um eine, wie das Landgericht betont hat, „Sofa-Spedition“ handelte. Auch wenn diese über wenig Fachkenntnis und Erfahrung verfügt haben sollte, muss sie sich im Verhältnis zu der Beklagten, und auch der N O GmbH, daran festhalten lassen, was sie - als Vollkaufmann - mit der Firma IJ K vereinbart hat.
Andere Umstände, wegen derer sich die Beklagte ein etwaiges Beratungsverschulden der IJ K zurechnen lassen müsste oder IJ K wie ein Agent der Beklagten zu behandeln wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die IJ K durch die Beklagte (und sei es indirekt über die N O GmbH) beauftragt war, deren Produkte gleich einem Versicherungsvertreter zu vertreiben. Zwar hat die IJ K gegenüber der N O GmbH ein bestimmtes Produkt der Beklagten nachgefragt. Dies geschah aber auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht, weil die IJ K von der Beklagten beauftragt war, deren Produkte zu vertreiben. Vielmehr trat die Prokuristin der Firma E GmbH an die IJ K heran und erkundigte sich wegen ihrer Erfahrungen aus einer früheren Tätigkeit für ein anderes Unternahmen nach einer ganz bestimmten, auch zuvor schon von der IJ K vermittelten Police. Eine entsprechende Anfrage stellte dann die Mitarbeiterin der IJ K an die N O GmbH, die dieses Produkt als Angebot unterbreitete. Dieser Ablauf spricht nicht einmal für eine gesteigerte Nähe der IJ K zu Produkten der Beklagten, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob unter ganz besonderen Umständen einmal Versäumnisse eines Maklers dem Versicherer zuzurechnen sein könnten.
Der soeben beschriebene Ablauf verbietet es auch, der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachten These zu folgen, die IJ K sei nicht als Makler, sondern - auch mangels eigener Fachkunde - lediglich als Bote an die N O GmbH herangetreten. Vor dem Hintergrund des bereits dargestellten umfassenden Auftrags der IJ K, die E GmbH in Versicherungsangelegenheiten zu beraten und auch rechtsgeschäftlich zu vertreten, liegt das gänzlich fern. Konkrete Tatsachen dafür, dass die IJ K aus Sicht der N O GmbH oder der Beklagten nur als Botin der E GmbH auftrat, sind nicht vorgetragen. Dass die IJ K nur in eingeschränktem Umfang tätig wurde, mag - möglicherweise - pflichtwidrig gewesen sein. Zum bloßen Boten wurde die IJ K durch die eingeschränkte Tätigkeit nicht. Wie die Beklagte und die möglicherweise im Streitfall für sie handelnde N O GmbH erkennen können sollten, dass die IJ K nicht als Makler handeln würde, ist nicht ersichtlich.
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 6 Abs. 5 VVG kommt damit wegen der Vertragsvermittlung durch die IJ K als Makler nicht in Betracht, § 6 Abs. 2 2. Alt. VVG. Ob daneben eine Beratungspflicht der Beklagten auch wegen der Versicherung eines Großereignisses ausgeschlossen war (§ 6 Abs. 6 1. Alt. VVG in Verbindung mit nach § 210 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit Nr. 10b) der Anlage 1 zum VAG), was angesichts der Speditionstätigkeit der Zedentin zweifelhaft ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.03.2009, IV ZR 298/06, r+s 2009, 242 f., Rn. 4), bedarf keiner Entscheidung.
b)
Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten ergibt sich auch nicht aus §§ 241, 242 BGB (oder mit § 311 Abs. 2 BGB).
Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausschluss der in § 6 Abs. 1 VVG normierten Beratungspflicht dazu führen kann, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nach allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften beraten und für eine schuldhafte Verletzung dieser Beratungspflicht einstehen muss. Denkbar ist, dass der Versicherer gehalten sein kann, etwaige Irrtümer des Versicherungsnehmers über den Umfang des zu nehmenden Versicherungsschutzes aufzuklären. Dies setzt aber voraus, dass es sich um die Aufklärung von Umständen handelt, die nach der für den Versicherer erkennbaren Interessenlage des Versicherungsnehmers für diesen von wesentlicher Bedeutung sein konnten (vgl. dazu Prölss/Martin-Rudy, VVG, 32. Auflage 2024, § 6 Rn. 74).
Dafür bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte, worauf der Senat die Parteien bereits in der Ladungsverfügung vom 03.07.2025 (eGA-II 750 ff. unter Nr. 4 b bb) hingewiesen hat.
Die Versicherungsnehmerin E GmbH war als Vollkaufmann am Markt tätig und bediente sich eines Maklers. Warum bei dieser Sachlage die Beklagte (oder - im Falle der Zurechnung - die N O GmbH) einen besonderen Beratungsbedarf oder sogar einen aufklärungsbedürftigen Irrtum über den Umfang des genommenen Versicherungsschutzes annehmen sollte, zeigt die Klägerin nicht konkret auf.
Unzureichende Sprachkenntnisse ihrer Mitarbeiter begründen ebenfalls keinen gesteigerten Beratungsbedarf der E GmbH, die als Vollkaufmann am Rechtsverkehr in Deutschland teilnahm. Im Übrigen hat die N O GmbH in ihrer E-Mail vom 05.09.2019 die IJ K - inhaltlich überobligatorisch und sogar in polnischer Sprache - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versicherung der Eigenhaftung des Versicherungsnehmers über die Klausel Nr. 2 voraussetzt, dass der Subfrachtführer insbesondere wegen des Erfordernisses einer eigenen Versicherung sorgfältig auszuwählen ist, und dass die Möglichkeit besteht, den Subfrachtführer in Ermanglung einer eigenen Versicherung nach Klausel Nr. 1 für die einzelnen Transporte einzudecken.
Damit gibt es auch aus allgemeinem Schuldrecht keine Beratungspflicht, die die Beklagte oder die N O GmbH (im Falle einer Zurechnung deren Verhaltens) schuldhaft verletzt haben könnte.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO.
Streitwert (auch für das Verfahren erster Instanz): bis 380.000,00 €