Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2009 – 4 StR 6/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. März 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kai- serslautern vom 6. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der vom Verteidiger des Beschuldigten in der Gegenerklärung vom 22. Januar 2009 (erneut) aufgeworfenen Frage, ob für die Gefährlich- keitsprognose vom behandelten oder unbehandelten Zustand des Be- schuldigten auszugehen ist, verweist der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2008 (3 StR 469/08).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Franke Mutzbauer