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BGH Urteil vom 11.12.2008 – 3 StR 469/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
11. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 24. Juli 2008 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung
des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, Bedrohung und
Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die An-
ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus (§ 63 StGB) hat es abgelehnt. Gegen die Nichtanordnung der Maßre-
gel richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.
Das wirksam beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel
hat Erfolg.
2
Das sachverständig beratene Landgericht hat von der Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen, da durch die
für die Freiheitsstrafe erteilten Bewährungsauflagen und -weisungen (über-
wachte ambulante medikamentöse Behandlung der schizoaffektiven Psychose)
ein "sicheres anderes Abwehrmittel" die vom Angeklagten ausgehende Gefahr
beseitige und die Verhängung der Maßregel unnötig mache. In einem derarti-
gen Fall lasse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schon die Verhängung
der Maßregel nicht zu; hingegen komme nicht etwa als "milderes Mittel" deren
Anordnung bei gleichzeitiger Aussetzung (auch) des Vollzugs der Maßregel zur
Bewährung in Betracht. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
Entgegen der Auffassung der Strafkammer wird im Falle der Gefährlich-
keit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung ge-
mäß § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Maßnahmen außerhalb des
Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben. Bei den freiheitsentzie-
henden Maßregeln der Sicherung gilt das Subsidiaritätsprinzip allein für die
Frage der Vollstreckung, nicht aber für die Frage der Anordnung (h. M.; vgl.
BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m. w. N.; BGH, Urt. vom 14. Februar 2001
- 3 StR 455/00; Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 23 m. w. N.; aA Schöch in LK
12. Aufl. § 63 Rdn. 133 ff.).
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Daher ist es für die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus unerheblich, ob die von dem Angeklag-
ten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizini-
sche Behandlung abgewendet werden kann. Auch die Überwachung der Medi-
kation oder die Bestellung eines Betreuers, eines Bewährungshelfers sowie die
Erteilung von Bewährungsauflagen und -weisungen, die ohnehin allein die Aus-
setzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe betreffen, sind inso-
weit ohne Belang. Solche "täterschonenden" Mittel und Maßnahmen erlangen
vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung
gemäß § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. Fischer aaO
§ 67 b Rdn. 2 f.).
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Die Sache bedarf daher - unter Beachtung von § 246 a StPO - zur Frage
der Maßregelanordnung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer