Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.12.2008 – 3 StR 469/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 469/08

URTEIL

vom

11. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

die Richter am Bundesgerichtshof

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 24. Juli 2008 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung

des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, Bedrohung und

Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht

Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die An-

ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus (§ 63 StGB) hat es abgelehnt. Gegen die Nichtanordnung der Maßre-

gel richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.

Das wirksam beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel

hat Erfolg.

2

Das sachverständig beratene Landgericht hat von der Unterbringung des

Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen, da durch die

für die Freiheitsstrafe erteilten Bewährungsauflagen und -weisungen (über-

wachte ambulante medikamentöse Behandlung der schizoaffektiven Psychose)

ein "sicheres anderes Abwehrmittel" die vom Angeklagten ausgehende Gefahr

beseitige und die Verhängung der Maßregel unnötig mache. In einem derarti-

gen Fall lasse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schon die Verhängung

der Maßregel nicht zu; hingegen komme nicht etwa als "milderes Mittel" deren

Anordnung bei gleichzeitiger Aussetzung (auch) des Vollzugs der Maßregel zur

Bewährung in Betracht. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Entgegen der Auffassung der Strafkammer wird im Falle der Gefährlich-

keit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung ge-

mäß § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Maßnahmen außerhalb des

Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben. Bei den freiheitsentzie-

henden Maßregeln der Sicherung gilt das Subsidiaritätsprinzip allein für die

Frage der Vollstreckung, nicht aber für die Frage der Anordnung (h. M.; vgl.

BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m. w. N.; BGH, Urt. vom 14. Februar 2001

- 3 StR 455/00; Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 23 m. w. N.; aA Schöch in LK

12. Aufl. § 63 Rdn. 133 ff.).

4

Daher ist es für die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus unerheblich, ob die von dem Angeklag-

ten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizini-

sche Behandlung abgewendet werden kann. Auch die Überwachung der Medi-

kation oder die Bestellung eines Betreuers, eines Bewährungshelfers sowie die

Erteilung von Bewährungsauflagen und -weisungen, die ohnehin allein die Aus-

setzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe betreffen, sind inso-

weit ohne Belang. Solche "täterschonenden" Mittel und Maßnahmen erlangen

vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung

gemäß § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. Fischer aaO

§ 67 b Rdn. 2 f.).

5

Die Sache bedarf daher - unter Beachtung von § 246 a StPO - zur Frage

der Maßregelanordnung neuer Verhandlung und Entscheidung.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer