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BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZA 2/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 19. März 2009
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkam-
mer des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2008 wird ab-
gelehnt.
Gründe:
I.
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Der Beklagte ist Verwalter in dem am 17. November 2006 über das Ver-
mögen der R. (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenz-
verfahren.
Der am 2. Juli 2007 verstorbene Vater der Schuldnerin hatte im Jahre
1974 bei der H. Versicherung zwei Todesfallversicherun-
gen abgeschlossen und die Schuldnerin zur Bezugsberechtigten bestimmt. Der
Beklagte zog die Versicherungssumme in Höhe von 2.726,40 € (1.040,35 € so-
wie 1.685,05 €) zur Masse. Die Schuldnerin beauftragte die Klägerin mit der
Bestattung ihres Vaters. Zur Abgeltung der Vergütung von 2.398,10 € trat die
Schuldnerin etwaige ihr wegen des Einzugs der Versicherungen gegen den Be-
klagten zustehende Erstattungsansprüche an die Klägerin ab.
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Das Berufungsgericht hat der von dem Amtsgericht abgewiesenen Klage
auf die Berufung der Klägerin stattgegeben und die Revision zugelassen. Der
Beklagte beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung
dieses Rechtsmittels.
II.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
der beabsichtigten Revision, ohne dass es einer Klärung offener Rechtsfragen
bedarf, keine Erfolgsaussichten beizumessen sind (§ 114 ZPO). Die von dem
Beklagten beanstandete Entscheidung beruht auf einer ersichtlich zutreffenden
Auslegung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
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1. Der Gesetzgeber will mit der Pfändungsschutzbestimmung des § 850b
Abs. 1 Nr. 4 ZPO solche Versicherungen erfassen, die dazu dienen, beim Tode
des Versicherungsnehmers anfallende Ausgaben, vor allem Bestattungskosten,
abzudecken. Eine solche Todesfallversicherung entlastet jene Personen, von
denen gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung eines Schuldners zu tra-
gen sind (BVerfG NJW 2004, 2585). Angesichts dieses - auch auf die Vermei-
dung von Armenbestattungen gerichteten (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007
- VII ZB 47/07, NJW-RR 2008, 412, 413 Rn. 15) - Schutzzwecks genügt es für
die Anwendbarkeit der Vorschrift, dass der Versicherungsnehmer und der Ver-
sicherte identisch sind. Begünstigter kann aber auch ein Dritter, selbst ein
Nichtangehöriger, sein, dem die Bestattung des Versicherungsnehmers obliegt
(Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und einstweilige Verfügung,
4. Aufl. § 850b Rn. 17; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850b Rn. 8). Damit er-
fasst die Vorschrift insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen, wel-
che die eigenen Beerdigungskosten des Versicherten abdecken sollen, aber
- wie im Streitfall - zugunsten eines Angehörigen abgeschlossen werden (Hk-
ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850b Rn. 7). Die von dem Antragsteller vertretene Ge-
genauffassung, wonach der Pfändungsschutz nur zugunsten des Versiche-
rungsnehmers eingreift, würde die Regelung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 leer laufen
lassen und jedes praktischen Schutzzwecks berauben.
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2. Wegen des danach eingreifenden Pfändungsschutzes stand die nicht
in die Insolvenzmasse gefallene Forderung (MünchKomm-InsO/Peters, 2. Aufl.
§ 36 Rn. 45) der Schuldnerin zu, die sie nach Auszahlung der Versicherungs-
summe an den Beklagten als Nichtberechtigten wirksam an die Klägerin abge-
treten hat. Mithin findet die Klage ihre Grundlage in § 816 Abs. 2, § 398 BGB.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 15.07.2008 - 543 C 5020/08 -
LG Hannover, Entscheidung vom 18.12.2008 - 8 S 59/08 -