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BGH Beschluss vom 12.12.2007 – VII ZB 47/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2007
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung
sind,
auch wenn
die Versicherungssumme
3.579 €
übersteigt,
nach
§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer
diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007- VII ZB 47/07 - AG Wolfenbüttel
LG Braunschweig
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Kuffer und Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Fristen zur Einle-
gung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 23. März
2007 insoweit aufgehoben, als die angeblichen Ansprüche des
Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus der Sterbegeldversi-
cherung gepfändet worden sind, die sich
auf der Grundlage einer den Betrag von 3.579 € nicht überstei-
genden Versicherungssumme ergeben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
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Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
aus einem notariellen Schuldanerkenntnis.
Er erwirkte beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gegen den
Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die angebli-
chen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus Versicherungs-
vertrag, insbesondere eine Sterbegeldversicherung, einschließlich der Ansprü-
che auf Zahlung der Versicherungssumme und eventueller Gewinnanteile sowie
auf Auszahlung des bei Aufhebung oder Kündigung des Vertrags sich ergeben-
den Rückkaufswertes gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen
wurden.
Der Schuldner hat bei der Drittschuldnerin eine Sterbegeldversicherung
mit einer Versicherungssumme von 5.112,92 € abgeschlossen, die derzeit ei-
nen Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung von insgesamt 2.031,85 €
hat.
Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner
wegen der Pfändung der Sterbegeldversicherung Erinnerung eingelegt. Das
Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die
dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurück-
gewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat dem Schuld-
ner auf dessen Antrag vom 23. April 2007 mit Beschluss vom 4. Juli 2007 für
die Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit seiner am 11. Juli 2007
unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags eingelegten und am 9. August
2007 ebenfalls unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begründeten
Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und Abweisung des Antrags auf
dessen Erlass weiter.
II.
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1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, die-
se Fristen einzuhalten und hat die versäumten Rechtshandlungen rechtzeitig
nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, JurBüro
2007, 604 = NJW 2007, 3354).
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2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt insoweit zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das
Beschwerdegericht, als die angeblichen Ansprüche des Schuldners gepfändet
worden sind, die sich auf der Grundlage einer den Betrag von 3.579 € nicht
übersteigenden Versicherungssumme aus der nur auf seinen Todesfall bei der
Drittschuldnerin abgeschlossenen Lebensversicherung ergeben. Im Übrigen ist
die Rechtsbeschwerde unbegründet.
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a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Ansprüche des
Schuldners seien nicht, auch nicht teilweise, gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO
unpfändbar. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei allein entscheidend, ob die
Versicherungssumme 3.579 € übersteige. Sei dies der Fall, sei die Pfändung
nicht auf die übersteigenden Beträge beschränkt. Sozialpolitische Gesichts-
punkte, die für eine Unpfändbarkeit sprechen könnten, hätten im Gesetz keinen
Ausdruck gefunden und könnten daher nur im Rahmen des § 850b Abs. 2 ZPO
Berücksichtigung finden. Hier werde aufgrund eines notariell beurkundeten An-
erkenntnisses vollstreckt, das der Schuldner zur Abwendung einer Strafanzeige
des Gläubigers abgegeben habe. Sei die der Vollstreckung zugrunde liegende
Forderung aus einer unerlaubten Handlung erwachsen, müssten die wirtschaft-
lichen Nöte des Schuldners zurücktreten.
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b) Nach Meinung der Rechtsbeschwerde ist § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO
dahin auszulegen, dass bei einer 3.579 € übersteigenden Versicherungssumme
der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag allein in der Höhe des überschie-
ßenden Betrags pfändbar sei. Denn Zweck der Vorschrift sei, diejenigen zu ent-
lasten, die die Kosten der Bestattung des Schuldners zu tragen hätten. Die Ver-
sicherungssumme solle ihnen daher bis zu dem Höchstbetrag von 3.579 € zu-
stehen.
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Die Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung könnten auch nicht ge-
mäß § 850b Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Gläubiger habe nicht dargetan,
dass die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners
voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen werde. Über-
zeugende Billigkeitsgründe zugunsten des Gläubigers seien nicht zu finden.
Dies gelte auch für den vom Beschwerdegericht herangezogenen Umstand,
dass der Gläubiger aufgrund eines notariellen Anerkenntnisses vollstrecke, das
der Schuldner zur Abwendung einer Strafanzeige abgegeben habe.
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c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der es das Rechtsmit-
tel des Schuldners zurückgewiesen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nur
teilweise stand.
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aa) Die Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung des Schuldners
sind, soweit sie sich aus einer den Betrag von 3.579 € nicht überschreitenden
Versicherungssumme ergeben, grundsätzlich unpfändbar.
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(1) Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Ansprüche aus Lebensversi-
cherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlos-
sen sind, unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 € nicht übersteigt.
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(2) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bei Überschreitung
dieser Versicherungssumme die Ansprüche aus der Versicherung insgesamt
(so AG Fürth, VersR 1982, 59; LG Bochum, KKZ 2006, 128; Berner,
RPfleger 1964, 68; Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rdn. 1120;
Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 850b Rdn. 10) pfändbar sind oder nur die sich
aus dem überschießenden Betrag ergebenden Ansprüche (so OLG Bamberg,
JurBüro 1985, 1739; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850b Rdn. 14; Stein/
Jonas/Brehm, 22. Aufl., § 850b Rdn. 21; Wieczorek/Schütze/Lüke, 3. Aufl.,
§ 850b Rdn. 36; Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 850b Rdn. 8; Walker in
Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 850b Rdn. 17).
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(3) Eine allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung legt das Verständnis
nahe, dass es für die Frage der Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit der Ansprü-
che aus der Lebensversicherung nur darauf ankomme, ob die in § 850b Abs. 1
Nr. 4 ZPO genannte Versicherungssumme eingehalten oder überschritten ist.
Denn in dieser Bestimmung ist die Unpfändbarkeit nur vorgesehen, "wenn" und
nicht "soweit" die Versicherungssumme 3.579 € nicht übersteigt. Bei einer rei-
nen Wortinterpretation darf die Auslegung jedoch nicht Halt machen (vgl. BGH,
Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 127).
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Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der zum Aus-
druck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 54, 277; 62, 1,
45; 88, 145, 166). Dem Ziel, diesen Willen zu erfassen, dienen die nebeneinan-
der zulässigen, sich ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut
der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Geset-
zesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126, 130). Die
Leistungen aus der Lebensversicherung sollen nach Sinn und Zweck des Ge-
setzes die Kosten aus Anlass des Todesfalles decken (so ausdrücklich BT-
Drucks. 8/693, S. 47). Weder die Angehörigen des Versicherungsnehmers noch
der Staat sollen mit diesen Kosten belastet werden. Dies fordert eine Auslegung
des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO dahingehend, dass auf den Todesfall abgeschlos-
sene Versicherungen grundsätzlich bis zur Versicherungssumme von 3.759 €
unpfändbar sind.
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Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann gefolgert werden,
dass es sich bei der Verwendung des Wortes "wenn" statt eines "soweit" um ein
redaktionelles Versehen handelt. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist durch das Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August
1953 (BGBl. I S. 952) eingefügt worden. Der Gesetzesentwurf der Bundesregie-
rung sah vorbehaltlich des Absatzes 2 des § 850b ZPO die Unpfändbarkeit für
"Ansprüche aus Sterbegeldversicherungen, soweit sie den Betrag von
1.500 DM nicht übersteigen", vor (BT-Drucks. Nr. 3284 vom 5. April 1953,
S. 20). Die später beschlossene Fassung des Gesetzes geht auf einen Vor-
schlag des Ausschusses
für Rechtswesen und Verfassungsrecht (BT-
Drucks. Nr. 4452, S. 20) zurück. Damit sollte festgelegt werden, dass die Versi-
cherungsansprüche nur dann der Pfändung entzogen seien, wenn die Zweck-
bestimmung - Deckung der beim Tod des Versicherungsnehmers anfallenden
Ausgaben, insbesondere der Bestattungskosten - hinreichend gesichert sei.
Gemischte Versicherungen sollten auch dann nicht unter diese Vorschrift fallen,
wenn der Erlebensfall unwahrscheinlich sei (BT-Drucks. 4452, S. 3). Die geän-
derte Fassung sollte dementsprechend nur deutlich machen, dass von der
Pfändbarkeit ausschließlich auf den Todesfall abgeschlossene Lebensversiche-
rungen ausgenommen sind. Dafür, dass mit der geänderten Formulierung eine
sonstige Beschränkung der Schutzvorschrift erstrebt wurde, ist nicht ersichtlich.
Gesetzgeberisches Ziel war somit trotz der geänderten Fassung des § 850b
Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die durch die Lebensversicherung abgesicherten Todesfall-
kosten in der für erforderlich gehaltenen Höhe von damals 1.500 DM grundsätz-
lich von der Pfändbarkeit auszunehmen. Wenn daher in die endgültige Geset-
zesfassung statt des im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen "soweit"
ein "wenn" eingeflossen ist, ohne dass sich an der Absicht des Gesetzgebers
zur sozialen Absicherung des Schuldners etwas geändert hätte, lässt dies den
Schluss zu, dass es sich insoweit um ein redaktionelles Versehen handelt. Die-
ser Wertung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei den nachfolgen-
den Änderungen des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die er wegen der gestiegenen
Todesfallkosten für erforderlich gehalten hat, keine entsprechende Korrektur
vorgenommen hat.
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Die Ansprüche des Schuldners aus der Lebensversicherung sind daher
gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur in dem Umfang pfändbar, in dem sie über
die Ansprüche hinausgehen, die sich auf der Grundlage einer den Betrag von
3.579 € nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.
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bb) Eine darüber hinausgehende Pfändung ist nach den bisher getroffe-
nen Feststellungen auch nicht gemäß § 850b Abs. 2 ZPO gerechtfertigt.
Nach dieser Vorschrift können die gemäß § 850b Abs. 1 ZPO grundsätz-
lich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschrif-
ten gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Ver-
mögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat
oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Um-
ständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs
und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht,
dass diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf diese
zugelassen werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 57/03,
RPfleger 2004, 503; JurBüro 2004, 669).
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(1) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass eine Vollstreckung
in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners bereits erfolgt ist und
welches Ergebnis sie gegebenenfalls hatte. Es hat auch keine Feststellungen
dazu getroffen, dass eine solche Vollstreckung voraussichtlich nicht zu einer
vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde. Dies wird nachzuho-
len sein.
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(2) Bei der Beurteilung der Billigkeit der Pfändung wird das Beschwerde-
gericht unter Berücksichtigung eines tatrichterlichen Spielraums (BGH, Be-
schluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 57/03, aaO) alle Umstände des Einzelfal-
les abzuwägen haben. Dabei können neben der Höhe der Bezüge und der wirt-
schaftlichen Situation von Schuldner und Gläubiger vor allem Art und Umstände
der Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung sein. So kann
die Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprüche im Sinne der §§ 850d,
850 f. Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (OLG Hamm, RPfleger 2002, 161;
OLG Schleswig, RPfleger 2002, 87, 88). Gegen eine zugunsten des Gläubigers
zu treffende Billigkeitsentscheidung kann sprechen, dass der Schuldner sozial-
hilfebedürftig würde (Musielak/Becker, aaO § 850b Rdn. 11). Gleiches kann für
den Fall gelten, dass die Angehörigen des Schuldners bei Pfändung der An-
sprüche aus einer auf seinen Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung
zur Bestreitung der Bestattungskosten auf Sozialhilfe angewiesen wären.
Dressler
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 12.02.2007 - 23 M 6520/06 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2007 - 5 T 169/07 -