Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZB 194/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 19. März 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Bremen vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund, das

Rechtsmittel zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO), nicht gegeben ist.

1. Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechts-

frage, ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Verschlechte-

rung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, ist inzwischen

- verneinend - entschieden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08,

ZInsO 2009, 395, 396 Rn. 10 ff.). Nach den Feststellungen des Beschwerdege-

richts liegt der Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflichten darin,

dass er die Geltendmachung einer ihm gegen die A. GmbH (fort-

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an: GmbH) zustehenden Darlehensforderung über 300.000 DM behindert, in-

dem er die Forderung durch die Fortsetzung seines Besitzes an ihm von der

GmbH überlassenen Räumlichkeiten "abzuwohnen" sucht. Dieses Verhalten ist

zumindest seiner Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu

gefährden.

2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß des Landge-

richts gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.

Zwar ist der Rechtsbeschwerde in ihrer Würdigung beizutreten, dass

entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zwischen den Pflichten zu

unterscheiden ist, die den Schuldner in seinem Privatinsolvenzverfahren und

die ihn als Geschäftsführer der GmbH bei deren Liquidation treffen. Auf dieser

unzutreffenden Rechtsauffassung beruht die angefochtene Entscheidung je-

doch nicht. Vielmehr erblickt das Landgericht die Verletzung von Mitwirkungs-

pflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren über sein Vermögen darin, dass

er die Durchsetzung einer Forderung über 300.000 DM gegen die GmbH zu

vereiteln sucht. Damit ist die angefochtene Entscheidung nicht auf Verhal-

tensweisen des Schuldners in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der

GmbH gestützt.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Bremen, Entscheidung vom 23.08.2007 - 40 IN 227/05 G -

LG Bremen, Entscheidung vom 17.07.2008 - 4 T 720/07 -