BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZB 194/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 19. März 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Bremen vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2
Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund, das
Rechtsmittel zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO), nicht gegeben ist.
1. Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechts-
frage, ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Verschlechte-
rung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, ist inzwischen
- verneinend - entschieden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08,
ZInsO 2009, 395, 396 Rn. 10 ff.). Nach den Feststellungen des Beschwerdege-
richts liegt der Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflichten darin,
dass er die Geltendmachung einer ihm gegen die A. GmbH (fort-
an: GmbH) zustehenden Darlehensforderung über 300.000 DM behindert, in-
dem er die Forderung durch die Fortsetzung seines Besitzes an ihm von der
GmbH überlassenen Räumlichkeiten "abzuwohnen" sucht. Dieses Verhalten ist
zumindest seiner Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu
gefährden.
2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß des Landge-
richts gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Zwar ist der Rechtsbeschwerde in ihrer Würdigung beizutreten, dass
entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zwischen den Pflichten zu
unterscheiden ist, die den Schuldner in seinem Privatinsolvenzverfahren und
die ihn als Geschäftsführer der GmbH bei deren Liquidation treffen. Auf dieser
unzutreffenden Rechtsauffassung beruht die angefochtene Entscheidung je-
doch nicht. Vielmehr erblickt das Landgericht die Verletzung von Mitwirkungs-
pflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren über sein Vermögen darin, dass
er die Durchsetzung einer Forderung über 300.000 DM gegen die GmbH zu
vereiteln sucht. Damit ist die angefochtene Entscheidung nicht auf Verhal-
tensweisen des Schuldners in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der
GmbH gestützt.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 23.08.2007 - 40 IN 227/05 G -
LG Bremen, Entscheidung vom 17.07.2008 - 4 T 720/07 -