Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 73/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2009

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und

Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der

Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.

BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 - LG Duisburg

AG Duisburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand in die Frist zur Einlegung und Begründung der

Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2007 wird auf Kosten des

Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen Antrag

am 15. August 2002 das Regelinsolvenzverfahren, in dem er Erteilung der

Restschuldbefreiung begehrt, eröffnet. Im Schlusstermin beantragte der weitere

Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Berichte und Zwischenmitteilungen des

Insolvenzverwalters und einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Auf-

hebung der Verfahrenskostenstundung die Versagung der Restschuldbefreiung

wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der ab dem 1. April

bis zum 17. Dezember 2003 abhängig beschäftigte Schuldner hatte während

des gesamten Jahres 2003 auf schriftliche Anfragen des Insolvenzverwalters zu

seinen finanziellen Verhältnissen nicht reagiert. Er hatte weder die Beschäfti-

gungsaufnahme noch den erzielten Verdienst mitgeteilt. Angaben zu seinen

Bezügen im Jahre 2003 machte er erstmals am 18. Januar 2004 nach Aufnah-

me einer selbständigen Tätigkeit zum Jahresbeginn 2004.

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Mit Beschluss vom 7. März 2007 hat das Insolvenzgericht dem Schuld-

ner die Restschuldbefreiung versagt. Seine dagegen gerichtete sofortige Be-

schwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der

Schuldner das Ziel der Ankündigung der Restschuldbefreiung weiter.

II.

InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner hat zwar gegen

den am 14. Juni 2007 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am

3. April 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 25. April 2008 begrün-

det und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO versäumt.

Ihm ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren (§ 233 ZPO). Der Senat hat ihm auf seinen innerhalb der Frist des

§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss vom 13. März 2008,

zugestellt am 26. März 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des

Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt.

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Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch sonst zulässige

Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist jedoch unbegründet.

1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des

von dem weiteren Beteiligten zu 1 gestellten Antrags auf Versagung der Rest-

schuldbefreiung.

Die Zulässigkeit dieses Antrags unterliegt wegen der Bezugnahme auf

den Bericht des Insolvenzverwalters keinen rechtlichen Bedenken. Es ist aner-

kannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere

Schriftstücke möglich ist (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH NJW-

RR 2004, 639, 640). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungs-

antrag - wie im Streitfall - auf die in Bezug genommenen Schriftstücke zu stüt-

zen (BGHZ 156, 139, 144). Der Antragsteller kann sich auf einen Verwalterbe-

richt beziehen, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund

ergeben (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 6). Dies ist hier gesche-

hen. Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall ent-

behrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ 156, 139, 143).

Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage der schriftlichen

Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl.

v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7).

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2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, monatelang nicht erteilte Aus-

künfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbständiger Tätigkeit stellten

keinen Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar, wenn keine

Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger eingetreten sei,

kann nicht gefolgt werden. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist dem Schuldner die

Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich

oder grob fahrlässig verletzt hat. Dies setzt keine Beeinträchtigung der Befriedi-

gung der Gläubiger voraus.

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a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage eines ungeschriebenen Tatbe-

standsmerkmals der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Versa-

gungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bislang nicht abschließend be-

antwortet. Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH,

Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414) ausgeführt,

§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven

Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz o-

der grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die

Versagung. In späteren Entscheidungen hat er diese Frage jedoch offengelas-

sen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; v.

7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97).

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b) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird die

Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird verlangt, die Verletzung von

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten müsse zu einer Verminderung der Befrie-

digungsaussichten der Gläubiger geführt haben (AG Memmingen ZInsO 2004,

52; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 7). Ganz überwiegend wird vertreten, für

den Versagungsgrund sei unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nach-

teil der Gläubiger ausgewirkt habe (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955,

957; AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332; AG Leipzig ZVI 2007, 143, 146; AG

Offenburg ZVI 2007, 34; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Wetzlar

NZI 2007, 57, 58; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 22; HmbKomm-

InsO/Streck, aaO Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Hess,

InsO 2007 § 290 Rn. 91; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 74;

Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20 a; Uhlenbruck/Vallender,

InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 70; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insol-

venzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 53; nicht eindeutig Römermann

in

Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 6).

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c) Die Auffassung, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

setze keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus, trifft zu. Es

genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer

Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.

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aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die

Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsmöglich-

keiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtert.

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bb) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, die Restschuldbe-

freiung könne nur versagt werden, wenn die Verletzung der Auskunfts- und

Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflusst habe,

nicht zu vereinbaren. Durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll erreicht werden, dass

der Schuldner die sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunfts-

und Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos erfüllt. Ein Schuld-

ner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögens-

verhältnisse offenzulegen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf

Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen (Mohrbut-

ter/Ringstmeier/Pape, aaO Rn. 74). Er hat Umstände, die für die Erteilung der

Restschuldbefreiung von Bedeutung sein können, von sich aus, ohne besonde-

re Nachfrage zu offenbaren (AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171).

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(1) Wenn es dem Schuldner gestattet würde, Auskünfte sanktionslos zu-

rückzuhalten, weil ihre Erteilung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger

vermeintlich unerheblich ist, wäre es zunächst ihm überlassen zu prüfen, ob die

von ihm begehrte Auskunft für die Gläubiger interessant ist, insbesondere deren

Befriedigungsaussichten verbessert. Dies zu beurteilen, ist jedoch nicht Sache

des Schuldners. Es widerspräche der vom Gesetz bezweckten Verpflichtung

des Schuldners zur Offenheit und vorbehaltslosen, unaufgeforderten Mitwir-

kung, die ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele des Insolvenzver-

fahrens darstellt (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO).

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(2) Durch die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO soll erreicht wer-

den, dass nur redlichen Schuldnern, die sich ihren Gläubigern gegenüber nichts

haben zuschulden kommen lassen, Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus Grün-

den der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Versagung

durch eine Generalklausel zu regeln. Die Erteilung oder Versagung der Rest-

schuldbefreiung soll nicht in ein weites Ermessen des Gerichts gestellt sein.

Gläubiger und Schuldner sollen aufgrund der verschiedenen Fallgruppen des

§ 290 Abs. 1 InsO von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen die

Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen ent-

sprechender Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BT-

Drucks. 12/2443 S. 190).

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Auf diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die Versagung der Restschuld-

befreiung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht von einer im

Gesetz nicht geregelten konkreten Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläu-

biger abhängig zu machen. Ein Schuldner, der seine entsprechenden Pflichten,

die ihm nach der Insolvenzordnung auferlegt sind, verletzt, handelt unredlich. Er

hat das Privileg der Restschuldbefreiung nicht verdient, denn seine Gläubiger

können erwarten, dass er seine Pflichten einschränkungslos erfüllt. Sind auch

die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, reicht dies aus, um ihm die Rest-

schuldbefreiung zu versagen.

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(3) Die Frage, ob die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, hätte

auch Auswirkungen auf die Feststellung des Versagungsgrundes. Macht der

Schuldner geltend, er habe gemeint, die von ihm unterlassene Auskunft sei für

die Befriedigungsaussichten der Gläubiger belanglos, könnte ihm eine Verlet-

zung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nur in Ausnahmefällen nachge-

wiesen werden. Das Insolvenzgericht müsste hierzu schwierige und im Ergeb-

nis zweifelhafte Ermittlungen anstellen. Auch dies entspricht nicht der Intention

des Gesetzes.

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Für die Gläubiger wäre die Stellung von Versagungsanträgen kaum kal-

kulierbar. Sie müssten auch dann, wenn feststeht, dass der Schuldner seine

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, damit rechnen, dass ein Ver-

sagungsantrag erfolglos bleibt, weil keine Beeinträchtigung ihrer Befriedigungs-

aussichten eingetreten ist.

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cc) Die in der Begründung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang

mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angesprochene Vor-

aussetzung, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaus-

sichten der Gläubiger vermindert (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, 191), hat im Ge-

setzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Eine Beschränkung der Versagung

der Restschuldbefreiung auf Fälle, in denen die Verletzung von Auskunfts- und

Mitwirkungspflichten zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger

führt, ist aufgrund der Begründung des Regierungsentwurfs nicht geboten. Dem

Anliegen, nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder

Mitwirkungspflichten durch die Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden

(Begründung des Rechtsausschusses zu § 346k des Entwurfs BT-Drucks.

12/7302 S. 188), wird durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-

zes Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414; v. 23. Juli

2004 aaO S. 921). Würde man darüber hinaus die Versagung der Restschuld-

befreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf

Fälle beschränken, in denen diese zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung

der Insolvenzgläubiger geführt hat, wären die Interessen der Gläubiger nicht

mehr ausreichend gewahrt.

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Die Sach- und Rechtslage und die Interessenlage unterscheiden sich

nicht von derjenigen im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Auch bei dieser Vor-

schrift ist eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wir-

kung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich keine Voraus-

setzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 23. Juli

2004 aaO).

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dd) Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Auskunfts- und Mitwir-

kungspflichten ihrer Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger

zu gefährden. Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenen-

falls Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO), berührt grundsätzlich die

Befriedigungsaussichten der Gläubiger.

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3. Von der Rechtsbeschwerde wird zu Unrecht beanstandet, das Be-

schwerdegericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl.

v. 20. März 2003 aaO S. 414) nicht beachtet, dass der Verhältnismäßigkeits-

grundsatz es verbiete, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts-

oder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausrei-

chen zu lassen. Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Recht-

sprechung liegt nicht vor. Der Schuldner hat sich über einen Zeitraum von mehr

als neun Monaten beharrlich geweigert, seinen Auskunftspflichten nachzukom-

men. Auf schriftliche Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters hat er nicht

reagiert. Seine im Jahr 2003 erzielten Einkünfte hat er erst nach Androhung

einer Vorführung offengelegt. Das Beschwerdegericht hatte aufgrund dieses

Verhaltens keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die

Pflichtverletzungen des Schuldners nur unwesentlich sind.

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4. Auf Unklarheiten wegen mehrerer gegen ihn geführter Insolvenzver-

fahren kann sich der Schuldner nicht berufen. Die Verfahren sind schon im Er-

öffnungsbeschluss miteinander verbunden worden. Der Schuldner wusste, in

welchem Verfahren er Auskunft zu erteilen hat.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Duisburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 61 IN 106/02 - LG Duisburg, Entscheidung vom 05.06.2007 - 7 T 57/07 -