BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZB 58/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 19. März 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Neuruppin vom 2. Januar 2009 wird auf Kosten
des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
ZPO unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits
die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH,
Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober
2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; ständige Rechtsprechung). Das ist
hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom
21. August 2008 erhobene sofortige Beschwerde ist bereits ihrerseits nicht
statthaft gewesen. Gemäß § 6 InsO unterliegen nur diejenigen Entscheidungen
des Insolvenzgerichts einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung
selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Das Insolvenzgericht hat
die von dem Antragsteller angeregte Entlassung des Treuhänders abgelehnt.
Die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters kann gemäß § 59
Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubiger-
ausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung den Entlassungsantrag ge-
stellt hatte, von einzelnen Insolvenzgläubigern mit der sofortigen Beschwerde
angegriffen werden, nicht aber von einem am Verfahren Unbeteiligten. Der An-
tragsteller ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, insbesondere nicht als
Gläubiger, weil er trotz Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung keine
Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 21.08.2008 - 15 IK 916/07 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 02.01.2009 - 5 T 362/08 -