Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZB 58/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 19. März 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Neuruppin vom 2. Januar 2009 wird auf Kosten

des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,

weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies gemäß §§ 4, 7 InsO, § 574 Abs. 1

ZPO unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits

die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH,

Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober

2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; ständige Rechtsprechung). Das ist

hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom

21. August 2008 erhobene sofortige Beschwerde ist bereits ihrerseits nicht

statthaft gewesen. Gemäß § 6 InsO unterliegen nur diejenigen Entscheidungen

des Insolvenzgerichts einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung

selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Das Insolvenzgericht hat

die von dem Antragsteller angeregte Entlassung des Treuhänders abgelehnt.

Die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters kann gemäß § 59

Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubiger-

ausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung den Entlassungsantrag ge-

stellt hatte, von einzelnen Insolvenzgläubigern mit der sofortigen Beschwerde

angegriffen werden, nicht aber von einem am Verfahren Unbeteiligten. Der An-

tragsteller ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, insbesondere nicht als

Gläubiger, weil er trotz Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung keine

Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Neuruppin, Entscheidung vom 21.08.2008 - 15 IK 916/07 -

LG Neuruppin, Entscheidung vom 02.01.2009 - 5 T 362/08 -