Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.03.2009 – IX ZR 58/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. März 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Woh-

nungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für

gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.

BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08 - LG Berlin

AG Charlottenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter

Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil der Zivilkam-

mer 51 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2007 und das

Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Mai 2007 aufge-

hoben.

Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Insolvenzschuld-

ners in der Beklagten durch Kündigung vom 29. Juni 2006 been-

det ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Über das Vermögen des M. W. (künftig: Schuldner) wurde mit

Beschluss vom 28. April 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der

Kläger wurde zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner ist Genosse der Beklag-

ten und nutzt aufgrund eines Dauernutzungsvertrags eine ihrer Wohnungen. Mit

Schreiben vom 29. Juni 2006 kündigte der Kläger die Mitgliedschaft des

Schuldners in der Genossenschaft und forderte die Beklagte auf, das aktuelle

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Geschäftsguthaben des Schuldners mitzuteilen. Die Beklagte wies die Kündi-

gung zurück. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzu-

stellen, dass die Mitgliedschaft des Schuldners in der Beklagten durch die Kün-

digung beendet ist. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein

Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Grundeigentum 2008, 333 veröf-

fentlicht ist, hat ausgeführt: Der Treuhänder sei entsprechend § 66 GenG befugt

gewesen, die Mitgliedschaft des Schuldners an der Beklagten zu kündigen. Die

Kündigung sei jedoch analog § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO unwirksam. Diese Vor-

schrift, nach der ein Insolvenzverwalter das Mietverhältnis des Schuldners über

seine Wohnung nicht kündigen, sondern nur erklären könne, dass Ansprüche,

die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenz-

verfahren geltend gemacht werden könnten, sei in entsprechender Anwendung

auch für den Fall einschlägig, in dem der Schuldner eine genossenschaftliche

Wohnung nutze und bei einer Kündigung seiner Mitgliedschaft in der Genos-

senschaft ohne weiteres auch die Kündigung des Mietverhältnisses zulässig

wäre. Letzteres sei hier der Fall, weil die Beklagte eine Warteliste habe, wonach

offenbar mehrere Interessenten die Zuteilung einer Genossenschaftswohnung

beantragt hätten. Bei einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einem ausge-

schiedenen Mitglied würden diese Bewerber statutwidrig benachteiligt. Die Be-

klagte habe daher bei einem Ausscheiden des Schuldners aus der Genossen-

schaft ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Der

gekündigte Genosse stehe bereits "mit einem Bein auf der Straße". Dies wider-

spreche dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Begründung zur Änderung

des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO im Jahr 2001 solle das Verbraucherinsolvenzver-

fahren gerade verhindern, dass der Schuldner obdachlos und die Möglichkeit

einer Restschuldbefreiung von vornherein vereitelt würde.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Kläger im Grundsatz für be-

rechtigt gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Beklagten zu kün-

digen. In der Insolvenz des Mitglieds einer Genossenschaft steht das Recht, die

Mitgliedschaft zu kündigen mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse gehörigen

Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens

(§ 73 GenG) zu realisieren, dem Insolvenzverwalter zu. Dies ergibt sich aus

§ 80 Abs. 1 InsO, jedenfalls aber in entsprechender Anwendung von § 66 GenG

(Fandrich

in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG 3. Aufl. § 65 Rn. 7;

Bauer, Genossenschaftshandbuch § 65 GenG Rn. 3; Lang/Weidmüller/Schulte,

GenG 36. Aufl. § 65 Rn. 8; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 65 Rn. 7; Müller, GenG

2. Aufl. § 65 Rn. 11; BerlinerKomm-GenG/Kessler, § 65 Rn. 3; Emmert ZInsO

2005, 852, 854; Tetzlaff ZInsO 2007, 590, 591 f).

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2. Richtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass § 109 Abs. 1

Satz 2 InsO auf den Fall einer Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in

einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter nicht unmittelbar

anwendbar ist. Nach ihrem Wortlaut betrifft diese Vorschrift das Mietverhältnis

über die Wohnung des Schuldners. Zwar ist mit der Mitgliedschaft in einer

Wohnungsgenossenschaft regelmäßig auch ein Dauernutzungsverhältnis über

eine Wohnung verbunden. Beide Rechtsverhältnisse sind aber voneinander zu

unterscheiden. Das Kündigungsverbot des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt unmit-

telbar allenfalls für das Dauernutzungsverhältnis.

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3. Ob § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, wie das Berufungsgericht meint, auf die

Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft entsprechend

angewendet werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Für

eine analoge Anwendung haben sich ausgesprochen: AG Dortmund InVo 2007,

155 (bestätigt durch LG Dortmund, Beschl. v. 22. Juli 2007 - 1 S 18/07, juris);

LG Dresden ZVI 2008, 493; LG Frankfurt/Oder (Urteil vom 3. Juni 2008

- 6a S 175/07, n.v.); Eupen GE 2008, 310, 312. Gegen eine Analogie haben

sich gewandt: Emmert aaO S. 855; Tetzlaff aaO S. 591; MünchKomm-Inso/ E-

ckert, 2. Aufl. § 109 Rn. 51; derselbe in ZVI 2006, 133, 136; zweifelnd Flatow,

jurisPR-Mietrecht 14/2008 Anm. 4; differenzierend Tintelnot

in Kübler/

Prütting/Bork, InsO § 109 Rn. 23; unentschieden HmbKomm-InsO/Lüdtke,

2. Aufl. § 35 Rn. 158 und HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl. § 109 Rn. 8.

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4. Die Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist auf die Kündigung der

Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft nicht entspre-

chend anwendbar. Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, kann dahin-

stehen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist jedenfalls mit dem gesetzlich gere-

gelten Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar (vgl. zu diesen Vorausset-

zungen einer Analogie etwa BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW

2007, 3124, 3125, Rn. 11 m.w.N.). Eine Analogie wäre nur dann zulässig, wenn

der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dem Tatbestand, den der

Gesetzgeber geregelt hat, so ähnlich wäre, dass angenommen werden könnte,

der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den

gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezoge-

nen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH

aaO). Dies ist jedoch nicht der Fall.

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a) Die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft steht in einem

engen Zusammenhang mit der dauerhaften Nutzung einer genossenschaftli-

chen Wohnung durch das Mitglied. Der Beitritt zur Genossenschaft, verbunden

mit dem Erwerb eines oder mehrerer Geschäftsanteile, ist regelmäßig Voraus-

setzung für die erstrebte Nutzung der von der Genossenschaft angebotenen

Leistungen. In diesem Sinne sind die Mitglieder ihrer Genossenschaft in einer

Doppelfunktion verbunden, als Kapitalgeber und als Nutzer bzw. Kunde, wobei

die Kundenbeziehung in aller Regel die vorrangige ist und die Kapitalbeteiligung

nur sekundär als Mittel zum Zweck der Schaffung der Grundlagen für die Kun-

denbeziehung erfolgt (Fandrich aaO § 1 Rn. 4).

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b) Aufgrund dieses Zusammenhangs kann das Ausscheiden eines Mit-

glieds aus der Wohnungsgenossenschaft auch zur Beendigung des Nutzungs-

verhältnisses an der genossenschaftlichen Wohnung führen. Denn der Zweck

einer Wohnungsgenossenschaft ist es, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfü-

gung zu stellen. Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus und haben

andere Genossen einen Bedarf an der Wohnung des ausgeschiedenen Genos-

sen, ist die Genossenschaft regelmäßig aufgrund ihres Statuts gehalten, das

Nutzungsverhältnis mit dem ausgeschiedenen Genossen aufzulösen und die

Wohnung einem Mitglied zu überlassen. Der Bundesgerichtshof (Urt. v.

10. September 2003 - VIII ZR 22/03, NJW-RR 2004, 12) hat deshalb ein be-

rechtigtes Interesse der Genossenschaft an einer Kündigung des Nutzungsver-

hältnisses gemäß § 564b Abs. 1 BGB a.F. (§ 573 Abs. 1 BGB n.F.) bejaht,

wenn ein Mitglied gemäß § 68 GenG aus der Genossenschaft ausgeschlossen

wird oder gemäß § 65 Abs. 1 GenG freiwillig austritt und die von ihm genutzte

Wohnung für ein anderes Mitglied benötigt wird. Ob dies auch für den Fall der

Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gläubiger des Schuldners nach § 66

GenG gilt, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Zwingend ist die Annah-

me eines Kündigungsrechts der Genossenschaft in einem solchen Fall nicht.

Erst recht gilt dies, wenn nicht ein Einzelgläubiger, sondern der Treuhänder die

Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft analog § 66 GenG kün-

digt. Die Umstände des Einzelfalles, etwa ein vom Schuldner mit dem Ziel der

Restschuldbefreiung selbst gestellter Antrag auf Eröffnung des Verbraucherin-

solvenzverfahrens und eine Bereitschaft des Schuldners, sich nach Beendigung

des Insolvenzverfahrens nach Kräften um eine Wiedererlangung der Mitglied-

schaft zu bemühen, können bei der Prüfung eines berechtigten Interesses der

Genossenschaft an der Kündigung, jedenfalls aber im Rahmen der Abwägung

der beiderseitigen Interessen im Falle eines Fortsetzungsverlangens des aus-

geschiedenen Mitglieds nach § 574 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden.

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c) Der somit nicht zwangsläufige, aber immerhin drohende Verlust der

Wohnung kann das Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens, dem Schuldner

durch Erlangung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu

ermöglichen, gefährden. Dieser Gefahr ist der Gesetzgeber für Mietwohnungen

mit der Neuregelung in § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO im Jahr 2001 entgegen getre-

ten (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 27 zu Nr. 11).

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d) Zwischen der Situation, in der sich ein Mitglied einer Wohnungsge-

nossenschaft in einer Zahlungskrise befindet, und der entsprechenden Situation

eines "gewöhnlichen" Wohnungsmieters besteht jedoch ein entscheidender Un-

terschied. Gegenüber beiden können Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens die Pfändung und Überweisung des künftigen Anspruchs auf Aus-

zahlung des Auseinandersetzungsguthabens bzw. der Mietkaution nach

§§ 829, 835 ZPO erwirken. Während dem Gläubiger eines Genossenschafts-

mitglieds aber die Befugnis offen steht, nach § 66 GenG unter den dort genann-

ten Voraussetzungen das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle aus-

zuüben und so die Voraussetzung für eine Auszahlung des gepfändeten An-

spruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens herbeizuführen

(dagegen - zu Unrecht - AG Halle, Urt. v. 19. Februar 2009 - 93 C 2749/08, zi-

tiert nach juris), hat der Gläubiger eines Mieters diese Möglichkeit nicht. Zugriff

auf die Mietkaution hat er erst, wenn das Mietverhältnis ohne sein Zutun endet.

Die Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gewährleistet diesen Schutz des

Mieters auch im Insolvenzverfahren, indem er eine Kündigung des Mietverhält-

nisses durch den Insolvenzverwalter ausschließt. Gewährte man dem Mitglied

einer Wohnungsgenossenschaft im Insolvenzverfahren einen entsprechenden

Schutz, führte dies zu einer Gleichstellung mit dem Mieter, die vor Eröffnung

des Insolvenzverfahrens nicht bestand.

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e) Hinzu kommt, dass Wohnungsgenossenschaften ihren Mitgliedern das

Recht einräumen können, mehr Geschäftsanteile zu erwerben, als nötig ist, um

eine genossenschaftliche Wohnung nutzen zu dürfen (§ 7a GenG). Als Einzah-

lungen auf den Geschäftsanteil können auch Sacheinlagen, wie zum Beispiel

Grundstücke, zugelassen werden (§ 7a Abs. 3 GenG). Wäre eine Kündigung

der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter in einem solchen Fall in ent-

sprechender Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgeschlossen, wären

den Gläubigern auch Vermögenswerte des Schuldners entzogen, die für den

Erhalt seiner Wohnung nicht erforderlich sind. Dies wäre vom Schutzzweck die-

ser Norm nicht mehr gedeckt.

III.

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Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-

heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-

verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis

erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-

nat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 203 C 473/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2007 - 51 S 253/07 -