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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – V ZB 102/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 102/06

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2007

in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1365 Abs. 1; ZVG § 181

Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anord- nung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten.

BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 102/06 - LG Koblenz

AG Koblenz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Be-

schluss des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2006 und der Be-

schluss des Amtsgerichts Koblenz vom 3. April 2006 aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsversteige-

rung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem im Rubrum genann-

ten Grundstück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren

beträgt 10.000 €.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu gleichen Teilen Mit-

eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Der Miteigentumsanteil

stellt das gesamte Vermögen des Beteiligten zu 1 dar.

2

Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteige-

rung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 2, die sie auf ihre fehlende

Zustimmung zur Teilungsversteigerung gestützt hat, ist ebenso erfolglos geblieben

wie ihre anschließend erhobene sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landge-

richt zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag,

den Anordnungsbeschluss aufzuheben, weiter. Der Beteiligte zu 1 beantragt die

Zurückweisung des Rechtsmittels.

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Das Beschwerdegericht meint, die aus § 1365 Abs. 1 BGB folgende Verfü-

II.

gungsbeschränkung eines Ehegatten könne zwar im Wege der Erinnerung geltend

gemacht werden, wenn deren Voraussetzungen - wie hier - im Verlauf des Be-

schwerdeverfahrens unstreitig geworden seien. Die fehlende Zustimmung der Be-

teiligten zu 2 stehe der Anordnung der Zwangsversteigerung jedoch nicht entge-

gen. Der Antrag auf Durchführung einer Teilungsversteigerung bedürfe nicht der

Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB, da er keine Verfügung über das Grund-

stück sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht,

da es jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtli-

cher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar

1986 (BGBl. I S. 301 - im Folgenden: Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz) an einer

planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der juristi-

schen Diskussion um die Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1 BGB auf den Tei-

lungsversteigerungsantrag und obwohl Regelungsgegen-stand des Gesetzes auch

die Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks gewesen sei, davon abgese-

hen, eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung zu schaffen. Einer

entsprechenden Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB im Wege der richterlichen

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5

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Rechtsfortbildung stünden insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift des § 749

Abs. 1 BGB entgegen, wonach der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jeder-

zeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht

stand.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwer-

de ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des

Rechts beruht (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO).

1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, dass hier auf die

Erinnerung nach § 766 ZPO zu prüfen war, ob der Antrag auf Anordnung der Tei-

lungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks nach § 1365

Abs. 1 BGB der Zustimmung der Beteiligten zu 2 bedurfte.

Zwar können mit der Vollstreckungserinnerung nur Einwendungen geltend

gemacht werden, die die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer

Zwangsversteigerung betreffen, während der Versteigerung entgegenstehende,

aus dem Grundbuch nicht ersichtliche materielle Rechte grundsätzlich im Wege

der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vor dem Prozessgericht geltend zu ma-

chen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVb ZR 34/84, NJW 1985, 3066, 3067).

Nach § 28 Abs. 2 ZVG hat das Vollstreckungsgericht aber auch der Zwangsver-

steigerung entgegenstehende, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Verfügungs-

beschränkungen von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie ihm bekannt ge-

worden sind. Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann daher gerügt werden, das

Vollstreckungsgericht habe unter Verletzung der §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 2 ZVG

eine ihm bekannte Verfügungsbeschränkung unberücksichtigt gelassen.

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Hieraus folgt zugleich, dass eine gegen den Anordnungsbeschluss gerichte-

te Erinnerung Erfolg haben muss, wenn eine der Teilungsversteigerung entgegen-

stehende Verfügungsbeschränkung des Antragstellers nach § 1365 Abs. 1 BGB

zwar nicht im Zeitpunkt der Anordnung der Versteigerung, jedoch - wie hier - im

weiteren Verfahrensverlauf unstreitig wird. Da die Verpflichtung des Gerichts aus

§ 28 Abs. 2 ZVG in jeder Lage des Verfahrens gilt, und da die Erinnerung

ebenso wie die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann

(§§ 793, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), muss das Versteigerungsverfahren von Amts

wegen aufgehoben oder einstweilen eingestellt werden, wenn zwischen beteiligten

Ehegatten aus Anlass einer Erinnerung oder einer sofortigen Beschwerde unstrei-

tig und damit bekannt wird, dass der Miteigentumsanteil des die Versteigerung

betreibenden Ehegatten dessen ganzes Vermögen darstellt (im Ergebnis ebenso

für die vor Einfügung von § 28 Abs. 2 ZVG durch Gesetz vom 18. Februar 1998

bestehende Rechtslage: OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG Bremen

Rpfleger 1984, 156; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 22; OLG Düsseldorf NJW

1982, 1543; LG Bielefeld Rpfleger 1986, 271 mit zust. Anm. Böttcher).

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2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte die Zwangs-

versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft der Beteiligten an dem ihnen ge-

hörenden Grundstück aber nur mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 angeordnet

werden.

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a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht zwar an, dass die Vor-

schrift des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein Ehegatte zu einer Verfügung über

sein Vermögen als Ganzes nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflich-

ten kann, auf einen Teilungsversteigerungsantrag nicht unmittelbar anwendbar ist,

weil es sich bei dem Antrag weder um eine Verfügung über das Grundstück noch

um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu handelt (allg.M., vgl. BayObLG

FamRZ 1979, 290, 291; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; FamRZ 1997,

1490, 1491; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401;

OLG Hamm, Rpfleger 1979, 20; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 457; KG

NJW 1971, 711; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz, NJW 1967, 1139;

Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl.,

§ 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Sudhof,

FamRZ 1994, 1152, 1155; Böttcher, Rpfleger 1985, 1, 3; vgl. auch RGZ 136, 353,

357 f.).

11

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Vorschrift des

§ 1365 Abs. 1 BGB auf den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungs-

versteigerung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks aber entspre-

chend anwendbar, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um sein ganzes

Vermögen handelt. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine

planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtli-

cher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber

geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer

Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten

lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem glei-

chen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ

105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933).

Diese Voraussetzungen sind gegeben.

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aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält eine planwidrige Regelungs-

lücke, weil eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung für den Fall

fehlt, dass ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte, dessen ganzes

Vermögen in einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück besteht, die Tei-

lungsversteigerung dieses Grundstücks beantragt. Die Vorschrift des § 181 Abs. 2

Satz 2 ZVG, nach der der Vormund oder Betreuer eines Miteigentümers den An-

trag auf Teilungsversteigerung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

stellen kann, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antrag auf Teilungsverstei-

gerung einerseits keine Verfügung über ein Grundstück darstellt - andernfalls er-

gäbe sich die Erforderlichkeit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts be-

reits aus § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB -, andererseits aber zu einem Verlust des

Grundstückseigentums führt und es daher geboten erscheint, ihn wie eine Veräu-

ßerung des Grundstücks zu behandeln und an die Genehmigung des Vormund-

schaftsgerichts zu binden (vgl. RGZ 136, 353, 358).

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(1) Dass keine vergleichbare Vorschrift in das Zwangsversteigerungsgesetz

aufgenommen worden ist, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Gleichbe-

rechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 18.

Juni 1957 (Gleichberechtigungsgesetz - BGBl. I S. 609) durch die Neufassung von

§ 1365 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit der Verfügung eines Ehegatten über sein

Vermögen als Ganzes von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig ge-

macht hat, lässt nicht den Schluss zu, der Antrag auf Teilungsversteigerung habe

von der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ausgenommen sein

sollen. Die Begründung zum Gleichberechtigungsgesetz enthält keinen Hinweis

auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 2/224,

S. 41). Da sich die Frage, ob das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB

für einen Antrag auf Teilungsversteigerung gelten soll, auch nicht aufdrängte - im

Gegensatz zu § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB knüpft § 1365 Abs. 1 BGB nicht an Verfü-

gungen über Grundstücke, sondern an das Vermögen als Ganzes an -, lässt sich

der unterbliebenen Ergänzung von § 181 ZVG keine bewusste Entscheidung des

Gesetzgebers entnehmen (ähnlich OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG

Frankfurt Rpfleger 1975, 330; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz NJW

1967, 1139, 1140). Hinzu kommt, dass eine Ergänzung von § 181 ZVG den Willen

des Gesetzgebers vorausgesetzt und zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Zu-

stimmungsbedürftigkeit nach § 1365 Abs. 1 BGB auch bei Verfügungen über ei-

nen einzelnen Vermögensgegenstand zum Tragen kommen sollte, sofern dieser

das ganze Vermögen des Verfügenden ausmacht. Diese Frage ist im Gesetzge-

bungsverfahren aber offen geblieben und damit der Entscheidung durch die

Rechtsprechung überlassen worden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des

Bundestages vom 12. April 1957 zu Drucks. 3409/53 S. 6 sowie Janke, Die Ver-

waltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemein-

schaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 39). Bei dieser Sachlage kann nicht

angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Gleichberechtigungsgesetz

die Folgefrage, ob der Antrag auf Teilungsversteigerung eines einzelnen Vermö-

gensgegenstandes das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB auslöst,

regeln wollte.

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(2) Bei dieser - bewussten oder unbewussten - planwidrigen Lücke ist es

ungeachtet der Ergänzung der Vorschrift des § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4

durch das Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz geblieben, wonach das Zwangsver-

steigerungsverfahren zur Aufhebung einer zwischen Ehegatten oder früheren E-

hegatten bestehenden Gemeinschaft an einem Grundstück auf Antrag des die

Auseinandersetzung nicht betreibenden Ehegatten einstweilen einzustellen ist,

wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines ge-

meinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Entgegen einer teilweise und auch vom

Beschwerdegericht vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490,

1492; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1078; vgl.

auch MünchKomm-BGB/Koch, BGB 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59) kann der neuge-

schaffenen Regelung nicht entnommen werden, dass das Interesse des die

Zwangsversteigerung betreibenden Ehegatten an der Aufhebung der Gemein-

schaft nur in diesem Fall hinter familienrechtlichen Gesichtspunkten zurücktreten

muss. Eine solche Schlussfolgerung verkennt den Regelungsgegenstand des Un-

terhaltsrechts-Änderungsgesetzes.

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Mit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber in erster Linie eine Vorgabe des

Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidungen zur Scheidungsrechtsre-

form von 1976 umsetzen, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und ge-

schiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung

der Kinder nachteilig auswirken könnte (vgl. BVerfGE 57, 361, 382 f. sowie Senat,

Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 152/06 – zur Veröffentlichung bestimmt). Dies hat

mit der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ebenso wenig zu tun

wie das weitere Ziel des Gesetzes, „Lücken und Unklarheiten“ zu beseitigen, "für

die von der gerichtlichen Praxis bisher keine befriedigenden Lösungen entwickelt

werden konnten" (vgl. BT-Drucks. 10/2888, S. 1). Bei der Frage, ob § 1365 Abs. 1

BGB auf den Teilungsversteigerungsantrag eines Ehegatten entsprechend anzu-

wenden ist, gab es in der gerichtlichen Praxis nämlich weder Unklarheiten noch

einen sonstigen Regelungsbedarf. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte

hatte sich zu diesem Zeitpunkt - von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung

des Kammergerichts (NJW 1971, 711) abgesehen - eine fast einheitliche Meinung

herausgebildet, die eine solche analoge Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB für

zulässig und geboten hielt (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290 f.; FamRZ 1985,

1040; OLG Celle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970,

194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW

1968, 2250 f. u. 1971, 2312; OLG Hamburg NJW 1970, 952 f.; OLG Schleswig

SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 f.; OLG Zweibrücken

OLGZ 1976, 455 ff.; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20 f.; OLG Celle Rpfleger 1981,

69 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG

Bremen Rpfleger 1984, 156 f.). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, diese gefes-

tigte gerichtliche Praxis zu ändern, wäre zudem eine diesbezügliche Erläuterung in

der Begründung zum Gesetzentwurf zu erwarten gewesen.

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Mit der Ergänzung von § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 beabsichtigte

der Gesetzgeber, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, auch keine

abschließende Neuregelung des Komplexes "Zwangsversteigerung eines Famili-

engrundstücks". Andernfalls wäre unverständlich, dass die Änderung des Zwangs-

versteigerungsgesetzes im allgemeinen Teil der Begründung des Regierungsent-

wurfs zum Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz keine Erwähnung findet (BT-Drucks.

10/2888 S. 1 ff. u. 11). Die Änderung von § 180 ZVG wird auch in der Einzelbe-

gründung nicht als grundlegende Regelung für den bei der Teilungsversteigerung

von Familiengrundstücken bestehenden Interessenkonflikt dargestellt, sondern

lediglich als Erweiterung der Möglichkeit, eine solche Teilungsversteigerung im

Interesse eines gemeinschaftlichen Kindes einstweilen einzustellen. Ausweislich

der Begründung sollte hierdurch das Anliegen des Gesetzes "abgerundet" werden,

(ehemalige) Ehepartner bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche anzuhalten, in be-

sonderer Weise auf die Interessen gemeinschaftlicher Kinder Rücksicht zu neh-

men (vgl. BT-Drucks. 10/2888 S. 35 f.).

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bb) Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines Grund-

stücks ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 1365 Abs. 1 BGB so

weit mit der Veräußerung eines Grundstücksanteils vergleichbar, dass eine ent-

sprechende Anwendung der Vorschrift geboten ist (ebenso die ganz hM, vgl.

BayObLG FamRZ 1996, 1013, 1014; 1985, 1040, 1041; 1979, 290, 291; OLG Cel-

le FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz

NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 u. 1971,

2312; NJW-RR 1989, 325 u. 2005, 4; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG

Frankfurt Rpfleger 1975, 330 u. FamRZ 1999, 524, 525; OLG Zweibrücken OLGZ

1976, 455; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20; OLG Celle, Rpfleger 1981, 69; OLG

Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543 u. FamRZ 1995,

309; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156; Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365

Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB

11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1365 Rdn. 8;

Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1365 Rdn. 19 „Teilungsversteigerung“; Stöber,

ZVG, 18. Aufl., § 180 Rdn. 3.13; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 49; Stei-

ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-

tung, 9. Aufl., § 180 Rdn. 20; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-

waltungsrecht, 2. Aufl., S. 349; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 2. Aufl., Rdn.

22; Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhe-

bung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 190 ff.; Böttcher,

Rpfleger 1986, 271; Meyer-Stolte, Rpfleger 1984, 157; Mock, FPR 1997, 141, 142;

Weinreich, FuR 2006, 403; Wever, FamRZ 2003, 565, 567; a.A: KG NJW 1971,

711; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59; Gottwald, FamRZ 2006,

1075, 1079).

18

(1) § 1365 Abs. 1 BGB soll die wirtschaftliche Grundlage der Familie vor

einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten schützen und zugleich den Zugewinn-

ausgleichsanspruch des Ehegatten sichern (Senat, BGHZ 35, 135, 136 f.; 40, 218,

219; 43, 174; BGH, Urt. v. 23. Juni 1983, IX ZR 47/82, NJW 1984, 609, 610). Die-

ser Zweck wäre gefährdet, wenn die von einem Ehegatten betriebene Teilungs-

versteigerung eines Grundstücks nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten

bedürfte. Der Teilungsversteigerungsantrag verursacht eine Rechtsänderung, die

der Veräußerung des Miteigentumsanteils im Ergebnis gleichkommt und die wirt-

schaftliche Grundlage der Ehe und Familie sowie den Zugewinnausgleich des an-

deren Ehegatten daher in ähnlicher Weise gefährdet. Er stellt nämlich die einzige

erforderliche Rechtshandlung dar, um ein Teilungsversteigerungsverfahren zu

betreiben. Dieses führt ohne weiteres Zutun des Antragstellers zum Zuschlag an

den Meistbietenden und damit, soweit der antragstellende Ehegatte das Grund-

stück nicht ausnahmsweise selbst ersteht, zu dem Verlust des Miteigentumsan-

teils (§§ 90 Abs. 1, 180 Abs. 1 ZVG).

19

(2) Gegen eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB lässt

sich nicht anführen, dass der Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie

durch die - sich auch auf die vermögensmäßigen Belange der Eheleute beziehen-

de - Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB)

hinreichend geschützt sei, und dass der Gefährdung des Zugewinnausgleichs

durch die Erwirkung eines Arrests zur Sicherung des Anspruchs auf Sicherheits-

leistung nach § 1389 BGB entgegengetreten werden könne (so aber KG NJW

1971, 711; vgl. dazu näher Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs.

1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung,

S. 59 ff.). Die aufgezeigten Möglichkeiten wären bei drohenden Verfügungen über

einen Vermögensgegenstand, der das gesamte Vermögen eines Ehegatten aus-

macht, in gleicher Weise gegeben. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen weite-

ren und unmittelbarer wirkenden Schutz in Form des Zustimmungserfordernisses

nach § 1365 Abs. 1 BGB geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass

die genannten Ansprüche nicht ausreichen, um den angestrebten Schutz zu ge-

währleisten, kann eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB nicht

unter Hinweis auf diese anderen Rechtsschutzmöglichkeiten abgelehnt werden.

20

(3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch das Recht

des Bruchteilseigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen

zu können (§ 749 Abs. 1 BGB), nicht gegen die Zustimmungsbedürftigkeit eines

Teilungsversteigerungsantrags. Zwar genießt das Interesse des Teilhabers an ei-

ner sofortigen Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich Vorrang vor den Inte-

ressen der übrigen Teilhaber an der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegen-

stands. Das schließt die Möglichkeit der Beschränkung dieses Rechts durch spe-

ziellere Regelungen aber nicht aus (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 749 Rdn.

4). Ebenso wie das Recht eines Ehegatten, einen Miteigentumsanteil zu veräu-

ßern (§ 747 Satz 1 BGB), unmittelbar durch § 1365 Abs. 1 BGB beschränkt wird,

rechtfertigt der Schutz der wirtschaftlichen Grundlage von Ehe und Familie und

des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten eine Beschränkung

des Rechts aus § 749 Abs. 1 BGB. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das

Aufhebungsinteresse

des

die

Teilungsversteigerung

beantragenden

Ehegatten nicht in jedem Fall zurückstehen muss. Entspricht die Aufhebung der

Gemeinschaft einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vormund-

schaftsgericht entsprechend § 1365 Abs. 2 BGB die Zustimmung des anderen

Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.

21

(4) Schließlich fehlt es, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht

deshalb an der Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des hier zu beurtei-

lenden Sachverhalts, weil ein etwaiger dritter Miteigentümer oder der Gläubiger

eines Ehepartners, der dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft ge-

pfändet hat, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und damit die

Teilungsversteigerung betreiben könnte (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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Die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB soll die Ehepartner untereinander vor

einseitigen Verfügungen sichern, die geeignet sind, die wirtschaftliche Grundlage

der Familie oder den Zugewinnausgleichsanspruch zu gefährden. Das Zustim-

mungserfordernis führt aber nicht zu einem umfassenden Schutz vor Minderungen

des Familienvermögens und damit insbesondere nicht zu einer Einschränkung von

Rechten, die Dritten an dem Vermögen eines Ehepartners zustehen. So kann sich

ein Ehegatte der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des anderen Ehegatten

nicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes Vermögen im

Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB handelt (BGHZ 143, 356, 361; BGH, Beschl. v. 20.

Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850). Ebensowenig soll durch die

Vorschrift in das Recht eines Dritten, als Teilhaber einer Gemeinschaft jederzeit

deren Auflösung verlangen zu können, eingegriffen werden.

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cc) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (OLG Frankfurt FamRZ

1997, 1490, 1492 f.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsverstei-

gerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 1053; Sudhof, FamRZ 1994,

1152, 1155 f.) steht eine fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten nach

§ 1365 Abs. 1 BGB nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der An-

ordnung und Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens entgegen.

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(a) Zum einen entspricht es der Konzeption des Gesetzes, dass der

Zwangsversteigerung entgegenstehende Rechtspositionen grundsätzlich zur Ver-

fahrensaufhebung oder – einstellung führen, also ein Verfahrenshindernis bilden

(vgl. § 28 Abs. 1 ZVG sowie Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365

Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsverstei-

gerung, S. 98). Demgemäß bedarf nach § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG bereits der Ver-

steigerungsantrag des Vormunds oder Betreuers der Genehmigung des Vor-

mundschaftsgerichts.

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Vor allem aber spricht der Gesichtspunkt der Verfahrenswirtschaftlichkeit

gegen die Auffassung, die Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB müsse erst im

Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen (ebenso: OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140;

OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330, 331; OLG Hamm

Rpfleger 1979, 20, 21; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Bremen Rpfleger

1984, 156, 157; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; Soergel/Lange, BGB 12.

Aufl., § 1365 Rdn. 42; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-

tungsrecht, 2. Aufl., S. 349). Müsste die nach § 1365 Abs. 1 BGB erforderliche

Zustimmung erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen, setzte der Antrag des auf-

hebungswilligen Ehegatten ein Zwangsversteigerungsverfahren in Gang, bei dem

für alle Beteiligten ungewiss wäre, ob es zu einem Zuschlag kommen kann, weil

stets damit zu rechnen wäre, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung ver-

weigert und deren Ersetzung nach § 1365 Abs. 2 BGB scheitert. Das gesamte,

häufig langwierige und mit erheblichen Kosten verbundene Zwangsversteige-

rungsverfahren würde damit in einer Vielzahl von Fällen ohne jeden Nutzen

durchgeführt werden. Eine solche unökonomische Verfahrensweise hätte der Ge-

setzgeber nicht gewählt, sondern - in Anlehnung an die Vorschrift des § 181

Abs. 2 Satz 2 ZVG - bereits den Antrag des Ehegatten dem Zustimmungserfor-

dernis des § 1365 Abs. 1 BGB unterworfen.

26

(b) Die Annahme, die fehlende Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB bilde

nicht nur ein Zuschlags-, sondern ein Verfahrenshindernis, steht nicht im Wider-

spruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach eine gemäß §§ 5 Abs. 1, 6

Abs. 1 ErbbRVO notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Ver-

äußerung des Erbbaurechts im Falle der Zwangsversteigerung dieses Rechts erst

bei der Entscheidung über den Zuschlag erteilt oder ersetzt sein muss (BGHZ 33,

76). Der Unterschied erklärt sich aus dem anders gearteten Schutzzweck der

Norm. Das Zustimmungserfordernis nach § 5 Abs. 1 ErbbRVO soll verhindern,

dass dem Grundstückseigentümer ein neuer Erbbauberechtigter aufgezwungen

wird, der nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem

Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Die Zustimmung des

Grundstückseigentümers zu einer Veräußerung des Erbbaurechts kann demge-

mäß erst verlangt werden, wenn der Erwerber feststeht. Im Zeitpunkt der Anord-

nung der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts ist die Person des Erstehers

naturgemäß unbekannt. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren bis zum Schluss

der Versteigerung durchgeführt und der Grundstückseigentümer erst dann Gele-

genheit erhalten kann und muss, sich über die Erteilung oder Versagung der Zu-

stimmung zu dem Zuschlag an den Meistbietenden schlüssig zu werden (vgl. Se-

nat, BGHZ 33, 76, 91; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 458).

27

3. Der Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehören-

den Grundstücks steht somit - da der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 des-

sen gesamtes Vermögen darstellt und mangels abweichender Feststellungen vom

Bestehen des gesetzlichen Güterstandes auszugehen ist (vgl. Senat, BGHZ 10,

266, 267) - die Verfügungsbeschränkung des Beteiligten zu 1 aus § 1365 Abs. 1

BGB entgegen. Da die Beteiligte zu 2 dem Teilungsversteigerungsantrag nicht

zugestimmt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihre Zustim-

mung innerhalb angemessener Frist durch das Vormundschaftsgericht ersetzt

werden könnte, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag

des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

IV.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist an-

wendbar, da über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteige-

rungsverfahren nach den §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist, wenn die Beteiligten - wie

Antragsteller und Antragsgegnerin hier - in einem kontradiktorischen Verhältnis

zueinander stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM

2007, 947; Beschl. vom 22. März 2007, V ZB 152/06 - zur Veröffentlichung be-

stimmt). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Koblenz, Entscheidung vom 29.03.2006 - 21 K 6/06 -

LG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2 T 354/06 u. 400/06 -