BGH Beschluss vom 19.03.2009 – V ZR 192/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
22. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8
1. Der Wert der Beschwer bestimmt sich bei einem Streit der Parteien
um das Eigentum gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert der Sache. Dieser
Wert ist von dem Nichtzulassungsbeschwerdeführer glaubhaft zu machen (dazu
Senat, Beschl. v. 25. Juni 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.
a) Soweit
die Beklagten
nunmehr
unter Vorlage
eines
Sachverständigengutachtens vortragen, der Wert des Turmgebäudes betrage
49.500 €, genügt dies nicht den Anforderungen. Der von dem Sachverständigen
ermittelte und von den Angaben
in den Tatsacheninstanzen eklatant
abweichende Wert beruht auf einer abstrakt-theoretischen Berechnung, nicht
jedoch auf sachverständiger Feststellung der Wertermittlungsgrundlagen. Der
Sachverständige hat in dem vorgelegten Gutachten ausdrücklich den Vorbehalt
erklärt, dass die Angaben zum Turmgebäude und zu dessen Ausstattung allein
auf mündlicher
Information seines Auftraggebers (des Beklagten zu 1)
beruhten.
b) Eine nur auf den Angaben des Nichtzulassungsbeschwerdeführers zu
Ausstattung und Zustand einer Sache beruhende Wertangabe hat jedoch keine
größere Überzeugungskraft als Parteivorbringen und die darauf beruhende
Wertfestsetzungen der Vorinstanzen. Den Wert der streitigen, mit einem von
dem gerichtlichen Gutachter als Ruine bezeichneten Turmgebäude bebauten
Hoffläche haben die Kläger angesichts des Zustands des Turmes mit 1.000 €
beziffert. Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen keinen anderen Wert
zur streitigen Hoffläche oder zum Turmgebäude genannt.
Die verbleibenden Zweifel über die Richtigkeit der Wertangabe können
von dem Revisionsgericht nicht durch Einholung eines Gutachtens behoben
werden (dazu BGH, Beschl. v. 9. März 1988, IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546
Abs. 2 Neue Tatsachen 1). Danach hat es bei der Wertfestsetzung des
Berufungsgerichts auf 5.000 € zu verbleiben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 19.12.2006 - 85 C 6512/03 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2008 - 20 S 12/07 -