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BGH Beschluss vom 19.03.2009 – V ZR 192/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom

22. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der

Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8

EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

1. Der Wert der Beschwer bestimmt sich bei einem Streit der Parteien

um das Eigentum gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert der Sache. Dieser

Wert ist von dem Nichtzulassungsbeschwerdeführer glaubhaft zu machen (dazu

Senat, Beschl. v. 25. Juni 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.

a) Soweit

die Beklagten

nunmehr

unter Vorlage

eines

Sachverständigengutachtens vortragen, der Wert des Turmgebäudes betrage

49.500 €, genügt dies nicht den Anforderungen. Der von dem Sachverständigen

ermittelte und von den Angaben

in den Tatsacheninstanzen eklatant

abweichende Wert beruht auf einer abstrakt-theoretischen Berechnung, nicht

jedoch auf sachverständiger Feststellung der Wertermittlungsgrundlagen. Der

Sachverständige hat in dem vorgelegten Gutachten ausdrücklich den Vorbehalt

erklärt, dass die Angaben zum Turmgebäude und zu dessen Ausstattung allein

auf mündlicher

Information seines Auftraggebers (des Beklagten zu 1)

beruhten.

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b) Eine nur auf den Angaben des Nichtzulassungsbeschwerdeführers zu

Ausstattung und Zustand einer Sache beruhende Wertangabe hat jedoch keine

größere Überzeugungskraft als Parteivorbringen und die darauf beruhende

Wertfestsetzungen der Vorinstanzen. Den Wert der streitigen, mit einem von

dem gerichtlichen Gutachter als Ruine bezeichneten Turmgebäude bebauten

Hoffläche haben die Kläger angesichts des Zustands des Turmes mit 1.000 €

beziffert. Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen keinen anderen Wert

zur streitigen Hoffläche oder zum Turmgebäude genannt.

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Die verbleibenden Zweifel über die Richtigkeit der Wertangabe können

von dem Revisionsgericht nicht durch Einholung eines Gutachtens behoben

werden (dazu BGH, Beschl. v. 9. März 1988, IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546

Abs. 2 Neue Tatsachen 1). Danach hat es bei der Wertfestsetzung des

Berufungsgerichts auf 5.000 € zu verbleiben.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Neuss, Entscheidung vom 19.12.2006 - 85 C 6512/03 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2008 - 20 S 12/07 -