Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren ist im Allgemeinen das Spielen

im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Trei-

ben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08 - LG Bochum

AG Bochum

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und

Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-

richts Bochum vom 25. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht

über ihren Sohn M. in Anspruch.

Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 7 Jahre und 7 Monate alte M. und der 5

Jahre und 4 ½ Monate alte P. insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz ab-

gestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Beklagten und ihr

Sohn wohnen. Unter den beschädigten PKW befand sich auch das Fahrzeug

der Klägerin. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem M. vor

dem Schadensereignis u.a. gespielt hatte.

3

Das Amtsgericht hat M. verurteilt, an die Klägerin 678,74 € zu zahlen.

Die Klage gegen seine Eltern hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat M.

seine Berufung zurückgenommen; die Berufung der Klägerin gegen das die

Klage gegen die Eltern abweisende Urteil wurde zurückgewiesen. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch

weiter, die Eltern des M. (zukünftig: Beklagte) als Gesamtschuldner neben M.

zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 678,74 € zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen An-

spruch gegen die Beklagten aus § 832 Abs. 1 BGB. Zwar seien die Vorausset-

zungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, weil der Sohn der Beklagten das

Fahrzeug der Klägerin zerkratzt habe. Die Beklagten hätten aber ihrer Auf-

sichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.

5

Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter,

Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigen-

den Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anfor-

derungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müss-

ten. Hier habe für die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erhöhende

Umstände gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Insbesondere sei M. vorher

nicht durch ähnliche Taten aufgefallen und habe nicht zu Streichen oder ag-

gressivem Verhalten geneigt. Die Beklagten seien ihrer Aufsichtspflicht in aus-

reichendem Maße nachgekommen. Sie hätten nach ihren Angaben M. stets

angehalten, das Eigentum anderer zu achten. Eine besondere Belehrung in

Bezug auf die spezifischen Gefahren im Umgang mit Glasscherben sei nicht

erforderlich gewesen, weil es sich auch für Kinder im Alter des M. von selbst

verstehe, dass damit keine fremden PKW beschädigt werden dürften.

6

Auch die Beaufsichtigung in der konkreten Situation sei ausreichend ge-

wesen. Die Beklagten hätten M. unstreitig angewiesen, den Parkplatz nicht zu

betreten. Nach dem Entwicklungsstand eines siebenjährigen Kindes sei es nicht

zu beanstanden, dieses auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis

zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu ver-

lassen, unbeaufsichtigt spielen zu lassen. Eine Verpflichtung zur lückenlosen

Beaufsichtigung habe sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung der

Spielsituation ergeben, weil es sich nicht um ein besonders schadensgeneigtes

Umfeld gehandelt habe. Unter diesen Umständen reiche eine stichprobenartige

Überwachung aus, wobei zwischen den Stichproben auch bis zu zwei Stunden

liegen könnten. Eine Verpflichtung zum besonderen Einschreiten habe auch

nicht bestanden, weil M. in einem Gebüsch in der Nähe des Parkplatzes Ver-

stecken gespielt habe, da es sich dabei um ein typisches kindliches Verhalten

handle.

II.

8

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-

chen Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832

Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält,

wenn - wie hier - der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne

des § 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbedürftigen erfüllt ist. Der Aufsichts-

pflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht

unternommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats

bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Cha-

rakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnis-

sen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach

vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter

durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB

stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten

des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285;

vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - VersR 1968, 903; vom 10. Juli 1984 - VI ZR

273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986,

1210, 1211; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - VersR 1988, 83, 84; vom

19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also

nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt

hat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die

zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist

(vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 24. November 1964 - VI ZR

163/63 - VersR 1965, 137, 138; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - aaO; vom

27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279).

9

2. Nach diesen Grundsätzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden,

dass das Berufungsgericht die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht seitens

der Beklagten als ausreichend angesehen hat. Entgegen der Auffassung der

Revision hat es sich dabei nicht in zu weitem Umfang nach § 529 Abs. 1 Nr. 1

ZPO als auch an die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts gebunden ange-

sehen. Aus seiner ausführlichen Begründung, die weit über die des Amtsrich-

ters hinausgeht, ergibt sich, dass es seiner Entscheidung eine eigene rechtliche

Beurteilung zugrunde gelegt hat.

10

a) Bei der Prüfung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekom-

men sind, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Maßstab ei-

nes normal entwickelten Kindes im Alter von 7 Jahren und 7 Monaten anzu-

wenden. Umstände, die im Hinblick auf die Person des M. zu einer gesteigerten

Aufsichtspflicht führen könnten, macht die Revision nicht geltend.

11

b) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass bei dem zugrunde

zu legenden Entwicklungsstand das unbeaufsichtigte Spielenlassen auf einem

Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit

der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, unter dem Gesichtspunkt der

Aufsichtspflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

12

Der erkennende Senat hat in seiner Parallelentscheidung vom heutigen

Tage zu dem Mitschädiger P. (VI ZR 51/08, z.V.b.) ausgeführt, dass bereits

Kinder in einem Alter von fünf Jahren ohne ständige Überwachung im Freien,

etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Stra-

ße auf dem Bürgersteig, spielen dürfen und dabei nur gelegentlich beobachtet

werden müssen. Dabei ist regelmäßig ein Kontrollabstand von höchstens 30

Minuten ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kin-

dern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen (vgl.

auch Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341;

vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314; Bernau NZV

2008, 329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen,

2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung

2008, § 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.).

13

Dies gilt erst recht für bereits in größerem Maße in die Selbständigkeit

entlassene Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren. In diesem Alter ist weder

eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" noch eine regelmäßige Kontrolle in

kurzen, etwa halbstündigen Zeitabständen wie bei kleineren Kindern erforder-

lich. Grundsätzlich muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt

sind, das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich

gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht. Zum

Spiel der Kinder gehört auch, Neuland zu entdecken und zu "erobern". Dies

kann ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren für das Kind oder für andere

verbunden sind, nicht allgemein untersagt werden. Vielmehr muss es bei Kin-

dern dieser Altersstufe, die in der Regel den Schulweg allein zurücklegen, im

Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen

Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonde-

rer Aufsicht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kin-

des, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl.

Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO m.w.N.; vom 7. Juli 1987

- VI ZR 176/86 - aaO; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 - VersR 1997, 750).

Von diesen Grundsätzen ist im Streitfall auszugehen, weil keine Umstände vor-

liegen, die aufgrund der Entwicklung des M. oder der Ausgestaltung des Spiel-

platzes eine andere Bewertung erfordern würden.

14

c) Da es insbesondere von den Eigenheiten des Kindes und seinem Er-

ziehungsstand abhängt, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Ver-

bote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. Se-

natsurteile vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; vom 10. Juli 1984

- VI ZR 273/82 - aaO), reichte es für die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht

insoweit aus, dass die Beklagten ihren Sohn stets angehalten haben, fremdes

Eigentum zu achten. Auch nach Auffassung der Revision kann ein Kind, das

dahin belehrt wurde, keine fremden Sachen zu beschädigen, auch verstehen,

dass es ein Auto nicht mit einer Glasscherbe beschädigen darf. Da die Beklag-

ten über den Aufenthaltsort ihres Kindes jedenfalls im Wesentlichen informiert

waren und M. zusätzlich angewiesen haben, den Parkplatz nicht zu betreten,

haben sie das getan, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen

unternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern.

Eine darüber hinausgehende Belehrung dahin, dass durch ein Kratzen mit einer

Glasscherbe an einem Autoblech regelmäßig ein erheblicher Schaden entsteht

und das Kind in der Nähe von Autos nicht mit Bällen, Ästen, Steinen zu spielen

und/oder zu werfen und Autos insbesondere nicht zu bemalen oder zu zerkrat-

zen habe, war entgegen der Auffassung der Revision auch in einer größeren

Wohnanlage mit einem Parkplatz nicht erforderlich. Bei einem Kind im Alter von

7 oder 8 Jahren kann man jedenfalls nach der hier erfolgten Belehrung die Ein-

sichtsfähigkeit voraussetzen, dass die von der Revision angesprochenen Hand-

lungen nicht vorgenommen werden dürfen.

15

d) Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass ei-

ne Aufsichtspflichtverletzung nicht deswegen vorliegt, weil M. - möglicherweise

entgegen einer Anweisung seiner Eltern - in einem Gebüsch in der Nähe des

Parkplatzes Verstecken gespielt hat. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustim-

men, dass es sich beim Versteckspielen im Gebüsch um ein typisches kindli-

ches Verhalten handelt, das in der Nähe eines Spielplatzes üblich ist und bei

dem hier gegebenen Alter kein Eingreifen der Eltern erfordert. Aus diesem typi-

schen kindlichen Verhalten ergibt sich keine erhöhte Gefahrenlage, auch wenn

dies in der Nähe eines Parkplatzes erfolgt. Insbesondere muss die Aufsichts-

person nicht damit rechnen, dass in der Folge die hier vorliegenden unerlaubten

Handlungen begangen werden.

16

3. Nach allem ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kosten-

entscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

AG Bochum, Entscheidung vom 13.03.2007 - 83 C 33/07 -

LG Bochum, Entscheidung vom 25.06.2008 - I-9 S 159/07 -