BGH Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Verkündet am: 17. Juni 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1570, 1578 b
Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen
Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjah-
res des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neu-
regelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreu-
ung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten
kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570
Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter
Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an die
Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom
18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008
- XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748).
BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - OLG München AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 12. Zivilse- nats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das genannte Urteil un- ter Zurückweisung der weitergehenden Revision teilweise aufge- hoben und zu Ziff. 1 des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Endurteil des Amts- gerichts - Familiengericht - München vom 30. März 2007 zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. 3 des Tenors) abgeändert:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin monatli- chen nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 4. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Elementar- unterhalt in Höhe von 665 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 168 €, für die Zeit von Januar bis März 2008 Elementarunter- halt in Höhe von 536 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 136 €, für die Zeit von April bis Dezember 2008 Elementarunter- halt in Höhe von 517 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 131 € sowie für die Zeit ab Januar 2009 Elementarunterhalt in Hö- he von 519 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 132 €.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf- gehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um nachehe-
lichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit ab Januar 2008.
Der 1965 geborene Antragsteller und die 1977 geborene Antragsgegne-
rin hatten im September 2001 die Ehe geschlossen, aus der ihre im März 2002
geborene Tochter hervorgegangen ist. Nach der Trennung im April 2004 wurde
die Ehe mit Verbundurteil vom 30. März 2007 geschieden, das zum Schei-
dungsausspruch seit dem 4. September 2007 rechtskräftig ist.
Die gemeinsame Tochter lebt seit der Trennung bei der Antragsgegnerin.
Sie besuchte zunächst an den Werktagen bis 14.00 Uhr den Kindergarten. Seit
Mitte 2008 besucht sie die Grundschule und wird dort anschließend bis
14.00 Uhr betreut. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leidet die
Tochter an einer Glutenunverträglichkeit.
Die Antragsgegnerin ist gelernte Buchhändlerin. Seit Oktober 2007 arbei-
tet sie im Umfang von monatlich 80 Tarifstunden und weitere 30 "Flexistunden"
(2/3 einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit) als Verkäuferin. Ohne Berücksichti-
gung der so genannten "Flexistunden" erzielt sie Monatseinkünfte, die sich
nach Abzug gesetzlicher Abgaben, berufsbedingter Kosten und eines Erwerbs-
tätigenbonus auf rund 638 € belaufen. Die Antragsgegnerin ist zeitweise auch in
den Abendstunden und samstags berufstätig. In dieser Zeit wird die Tochter
von den Großeltern mütterlicherseits betreut. Der Antragsteller ist von Beruf
Lehrer. Er erzielt auf der Grundlage eines Jahresbruttoeinkommens in Höhe
von 48.578,37 € monatliche Nettoeinkünfte, die sich nach Abzug seiner Beiträ-
ge für die Kranken- und Pflegeversicherung, seiner berufsbedingten Fahrtkos-
ten und der Kosten für Fachliteratur auf 2.473,51 € belaufen. Für zwei Lebens-
versicherungen zahlt er monatliche Beiträge in Höhe von insgesamt 221,87 €.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versor-
gungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verurteilt, an die Antrags-
gegnerin nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe von 739 € sowie Altersvor-
sorgeunterhalt in Höhe von 179 € zu zahlen. Auf die Berufung des Antragstel-
lers hat das Oberlandesgericht den geschuldeten Unterhalt - unter Zurückwei-
sung der auf einen höheren Unterhalt gerichteten Anschlussberufung der An-
tragsgegnerin – zeitlich gestaffelt zuletzt auf Elementarunterhalt in Höhe von
501 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 127 € für die Zeit von Januar bis
März 2008 sowie auf Elementarunterhalt in Höhe von 478 € und Altersvorsor-
geunterhalt in Höhe von 121 € für die Zeit ab April 2008 herabgesetzt. Die wei-
tere Berufung des Antragstellers mit dem Ziel einer Befristung des Betreuungs-
unterhalts hat es zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Antragstellers und
der Antragsgegnerin, mit denen sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Antragstellers ist unbegründet. Die Revision der An-
tragsgegnerin führt lediglich zu einer geringfügigen Erhöhung des geschuldeten
Unterhalts.
I.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 1945
veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Antragsteller sei der Antragsgegnerin auch für die Zeit ab Januar
2008 unterhaltspflichtig, weil dies der Billigkeit entspreche. Nach der Neufas-
sung des § 1570 BGB könne der betreuende Elternteil grundsätzlich nur noch
für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Unterhalt beanspru-
chen. Zwar könne der Anspruch im Einzelfall aus kindbezogenen oder elternbe-
zogenen Gründen verlängert werden, wofür der unterhaltsberechtigte Elternteil
darlegungs- und beweispflichtig sei. Mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhalts-
rechts könne von dem betreuenden Elternteil eines sechsjährigen Kindes aber
keinesfalls "von Null auf Hundert" sofort eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ver-
langt werden. Mit der Neuregelung habe es der Gesetzgeber ausdrücklich ver-
mieden, eine Altersgrenze festzulegen, ab der von einem Elternteil eine voll-
schichtige oder teilweise Erwerbstätigkeit erwartet werden könne. Die Drei-
Jahres-Grenze sei allerdings ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass ab diesem
Zeitpunkt trotz bestehender Kindesbetreuung grundsätzlich zumindest eine Teil-
zeiterwerbstätigkeit als zumutbar anzusehen sei. Weil die Neuregelung eine
Abkehr vom bisher praktizierten Altersphasenmodell bezwecke, verbiete sich
eine pauschalierte Betrachtung nach dem neuen Recht. Gleichwohl sei es er-
forderlich, besondere Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Zwar habe
jedes Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergarten-
platz; eine Ganztagsbetreuung sei damit aber noch nicht sichergestellt. Auch
die Arbeitsplätze seien gegenwärtig nur selten auf die Bedürfnisse allein erzie-
hender Eltern ausgerichtet. Unabhängig davon, dass die Alleinerziehung mehr
Zuwendung und Anstrengung erfordere als die Kindesbetreuung in einer intak-
ten Familie, benötigten Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine
"Rund-um-die-Uhr-Betreuung". Kinder in diesem Alter könnten nicht unbeauf-
sichtigt gelassen werden, auch nicht stundenweise. Regelmäßig führe daher
eine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines kleinen Kindes zu einer
massiven Überforderung des betreuenden Elternteils. Auch wenn sich eine
pauschale Betrachtung, wie sie durch das Altersphasenmodell in der Vergan-
genheit häufig vorgenommen worden sei, nach neuem Recht verbiete, müssten
die altersbedingten besonderen Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt werden.
Auch bei Vollzeitbetreuung in einer kindgerechten Einrichtung könne von dem
betreuenden Elternteil regelmäßig keine Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt wer-
den, solange das Kind den Kindergarten bzw. die ersten Grundschulklassen
besuche. Um eine unzumutbare Belastung und eine erhebliche Ungleichge-
wichtung der Anforderungen an die gemeinsame Elternverantwortung zu ver-
meiden, könne man dann regelmäßig nur eine Teilzeitbeschäftigung verlangen,
die mit zunehmendem Alter des Kindes zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszu-
bauen sei. Überspanne man die Anforderungen an die Erwerbsverpflichtung
des betreuenden Elternteils, treffe man damit unmittelbar auch das Kind und
beraube es unter Umständen einer Lebensperspektive, die es ohne Trennung
der Eltern gehabt hätte.
Die Unterstützung der Antragsgegnerin durch ihre Eltern sei im Rahmen
der Billigkeitsabwägung nach § 1570 BGB nicht zu berücksichtigen, weil es sich
dabei um freiwillige Leistungen handele, die der Antragsgegnerin zugute kom-
men, nicht aber den Antragsteller entlasten sollten. Da die Antragsgegnerin be-
reits mehr als eine Halbtagstätigkeit ausübe, könne von ihr derzeit keine Aus-
weitung der Erwerbstätigkeit verlangt werden. Im Interesse des Kindeswohls sei
auch künftig nur ein stufenweiser Übergang in eine volle Erwerbstätigkeit zu-
mutbar. Der gegenwärtig erzielte Verdienst entspreche in etwa dem Einkom-
men aus einer Halbtagsstelle in ihrem erlernten Beruf als Buchhändlerin. Im
Übrigen habe sich die Antragsgegnerin ausreichend beworben und nachgewie-
sen, dass sie als Buchhändlerin nicht vermittelbar sei. Für die Zeit ab Januar
2008 sei von dem Nettoeinkommen auf der Grundlage von 80 Arbeitsstunden
monatlich auszugehen. Die "Flexistunden" seien überobligatorisch und deswe-
gen nicht zu berücksichtigen. Das ergebe nach Abzug berufsbedingter Kosten
und eines Erwerbstätigenbonus ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von
637,82 €. Ein zusätzlicher Betreuungsbonus sei nicht abzusetzen, zumal ein
solcher nicht konkret feststehe und der Doppelbelastung schon durch die Nicht-
berücksichtigung der Überstunden Rechnung getragen sei.
Bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des An-
tragstellers sei von seinem Nettoeinkommen als Lehrer ohne Berücksichtigung
eines Realsplittingvorteils (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR
37/05 - FamRZ 2007, 793, 797) auszugehen, das sich nach Abzug der Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung, seiner berufsbedingten Fahrtkosten und
der Kosten für Fachliteratur auf (3.292,91 € - 507,66 € - 287,10 € - 24,64 € =)
2.473,51 € monatlich belaufe. Zusätzlich seien die Beiträge des Antragstellers
für seine Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt (richtig) 221,87 € mo-
natlich zu berücksichtigen. Neben der primären Altersvorsorge seien tatsächli-
che Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zur Höhe von 4 %
des Bruttoerwerbseinkommens zu berücksichtigen. Das gelte selbst dann,
wenn der Unterhaltspflichtige die Versicherungen erst nach der Trennung ab-
geschlossen habe (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - zur
Veröffentlichung bestimmt). Danach ergebe sich ein Nettoeinkommen von (rich-
tig: 2.473,51 € - 221,87 € =) 2.251,65 €.
Zusätzlich seien Umgangskosten in Höhe von 30 € monatlich zu berück-
sichtigen. Dabei handele es sich zwar grundsätzlich um Ausgaben, die im eige-
nen und im Interesse des Kindes regelmäßig vom Umgangsberechtigten selbst
aufzubringen seien. Für die Zeit ab Januar 2008 seien die nicht unerheblichen
Kosten aber unter Berücksichtigung der unterbliebenen Höherstufung für den
Kindesunterhalt durch Abzug eines Betrages in Höhe von 30 € monatlich zu
berücksichtigen. Für die Bemessung des Kindesunterhalts sei deswegen von
einem Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von (2.251,65 € - 30 € =)
2.221,65 € auszugehen. Danach ergebe sich eine Unterhaltspflicht für die ge-
meinsame Tochter nach Einkommensgruppe 3 in der Düsseldorfer Tabelle
(Stand: 1. Januar 2008). Eine Höherstufung unterbleibe im Hinblick auf die er-
höhten Umgangskosten des Antragstellers. Der Zahlbetrag des Kindesunter-
halts in Höhe von 230 € bis März 2008 und von 278 € ab April 2008 sei eben-
falls abzusetzen. Unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 10 %
ergebe sich ein für den Ehegattenunterhalt relevantes Einkommen in Höhe von
1.792,47 € für die Zeit von Januar bis März 2008 und von 1.749,27 € für die Zeit
ab April 2008. Unter Berücksichtigung eines unterhaltsrelevanten Nettoein-
kommens der Antragsgegnerin von 637,82 € errechne sich der zugesprochene
Unterhalt.
Eine Begrenzung des Unterhalts komme derzeit nicht in Betracht, weil
noch nicht absehbar sei, wie lange die umfassende Betreuung der gemeinsa-
men Tochter durch die Mutter noch notwendig sei. Der Bundesgerichtshof habe
im Regelfall davon abgesehen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich
zu begrenzen, und darauf abgestellt, dass eine vorausschauende Beurteilung
der Verhältnisse noch nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin habe nachgewie-
sen, dass sie ihre Tochter in einem Grundschulhort angemeldet habe, die Toch-
ter in die Dringlichkeitsstufe "b" eingereiht worden sei und sie eine Absage er-
halten habe. Weil die Belange des Kindes zu berücksichtigen seien, könne
auch der Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres zeit-
lich nicht begrenzt werden. Eine sichere Prognose, ab wann eine umfassende
Drittbetreuung möglich sei und kein weiterer Betreuungsbedarf des Kindes
verbleibe, könne noch nicht getroffen werden. Auch im Rahmen einer zeitlichen
Begrenzung nach § 1578 BGB seien die Belange des gemeinsamen Kindes zu
berücksichtigen. Selbst wenn die Betreuung gemeinsamer Kinder einer Be-
schränkung des Unterhaltsanspruchs nicht grundsätzlich entgegenstehe, schei-
de eine solche bei einem Anspruch nach § 1570 BGB in der Regel aus, da die-
sem Anspruch eine durch Kinderbetreuung eingeschränkte wirtschaftliche Ei-
genständigkeit immanent sei.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-
vision des Antragstellers im Ergebnis stand. Die Revision der Antragsgegnerin
hat lediglich in geringem Umfang Erfolg.
1. Der Antragsgegnerin steht nach wie vor ein Anspruch auf Betreuungs-
unterhalt gegen den Antragsteller zu.
Der im Revisionsverfahren noch streitige Anspruch richtet sich nach
neuem Unterhaltsrecht, also nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung (BGBl. 2007 I. S. 3189). Danach kann ein geschiedener
Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemein-
schaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt ver-
langen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit
dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die beste-
henden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1
Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlän-
gert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von
Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der
Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB).
a) Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen
Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre be-
fristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert
werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsent-
scheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene
Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2009
- XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 Tz. 24, vom 18. März 2009 - XII ZR
74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 19 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 -
FamRZ 2008, 1739, 1746 ff.). Obwohl der Betreuungsunterhalt nach § 1570
BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird
er vor allen Dingen im Interesse der gemeinschaftlichen Kinder gewährt, um
deren Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9).
aa) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Ent-
scheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren
selbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will.
Ein während dieser Zeit erzieltes Einkommen ist somit stets überobligatorisch
und der betreuende Elternteil kann eine bestehende Erwerbstätigkeit jederzeit
wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes wid-
men. Entscheidet er sich allerdings dafür, das Kind auf andere Weise betreuen
zu lassen, und erzielt er eigene Einkünfte, ist das überobligatorisch erzielte Ein-
kommen nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (Se-
natsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 Tz. 25;
vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 20 f. m.w.N.
und vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).
bb) Für die - hier relevante - Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres
steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch
dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der
Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neurege-
lung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung
zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der
im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und eltern-
bezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhalts-
recht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich
(Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 Tz.
26; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 22 und vom
16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748).
Allerdings hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des
§ 1570 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer
Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus
grundsätzlich dem unterhaltsberechtigten Elternteil auferlegt (Senatsurteile vom
18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 23 mit Anm. Borth
FamRZ 2009, 959, 960 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008,
1739, 1748).
b) Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunter-
halts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2
und 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste
Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. 16/6980
S. 9; Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126
Tz. 28 und vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 24).
aa) Insoweit ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen,
dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsun-
terhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres
grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen
kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat. Dabei hat er an die
zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen angeknüpft, insbe-
sondere an den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung
(§ 24 Abs. 1 SGB VIII), die den Eltern auch dabei behilflich sein sollen, Er-
werbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können
(§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII; BT-Drucks. 16/6980 S. 8; vgl. auch § 10 Abs. 1
Nr. 3 SGB II und § 11 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB XII). Dies ist im Regelfall mit
dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar (BVerfG
FamRZ 2007, 965, 969 ff.; BT-Drucks. 16/6980 S. 8). Die Obliegenheit zur In-
anspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre
Grenze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was
jedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kinderta-
gesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist (Senatsurteile vom
6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 Tz. 30 und vom
18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 f. Tz. 25 f. m.w.N.).
In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjah-
res eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der indi-
viduellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil
also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes
und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe i.S. von § 1570
Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der
Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindge-
rechten Einrichtung. Umfasst etwa die Betreuung von Schulkindern in einem
Hort auch die Hausaufgabenbetreuung, bleibt auch insoweit für eine persönli-
che Betreuung durch einen Elternteil kein unterhaltsrechtlich zu berücksichti-
gender Bedarf.
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des
Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu
prüfen, ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte
Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten
Einrichtungen gesichert werden könnte (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR
114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1127 Tz. 32 und vom 18. März 2009 - XII ZR
74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 27 m.w.N. mit Anm. Borth FamRZ 2009,
959, 961). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, auch
das konkrete Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung und die Mög-
lichkeit, auf einen eingeschränkten Gesundheitszustand des Kindes einzuge-
hen.
Die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur noch vertretenen pau-
schalen Altersphasenmodelle hat der Senat ausdrücklich abgelehnt (Senatsur-
teile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1127 Tz. 33 und
vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 28 m.w.N.). Die
Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des
Kindes zu ermitteln. Erst wenn die Kinder ein Alter erreicht haben, in dem sie
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst
überlassen werden können, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit
nicht mehr auf die vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in kindgerech-
ten Einrichtungen an (zum Umfang einer Betreuungsbedürftigkeit vgl. auch
BGH, Urteile vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08 - WuM 2009, 298 Tz. 12 f. und
VI ZR 51/08 - WuM 2009, 296 Tz. 14 f.).
bb) Das angefochtene Urteil stützt sich zwar auch auf Erwägungen, die
dem durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz überholten Altersphasenmo-
dell nahe kommen. Aufgrund der vom Oberlandesgericht festgestellten Um-
stände des Einzelfalles hält die Entscheidung zur Fortdauer des Betreuungsun-
terhalts schon aus kindbezogenen Gründen den Angriffen der Revision des An-
tragstellers aber im Ergebnis stand.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besuchte die gemein-
same Tochter ursprünglich täglich bis 14.00 Uhr den Kindergarten; für die
Schulzeit ab Sommer 2008 hatte die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter
zwar in einem Hort angemeldet, darauf aber eine Absage mit der Einstufung in
die Dringlichkeitsstufe "b" erhalten. Seit dem Sommer 2008 besucht die Tochter
nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Revisionsverfahren die
Schule und wird dort anschließend ebenfalls bis 14.00 Uhr betreut (zur Berück-
sichtigung unstreitigen neuen Vortrags im Revisionsverfahren vgl. BGH Urteil
vom 3. April 1998 - V ZR 143/97 - NJW-RR 1998, 1284 m.w.N.). Eine kindge-
rechte Betreuung war in der Kindergartenzeit also lediglich bis 14.00 Uhr vor-
handen und steht nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch ge-
genwärtig noch nicht in einem darüber hinaus gehenden Umfang zur Verfü-
gung.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers musste das Oberlan-
desgericht auch nicht von einer längeren Betreuungsmöglichkeit in einer kind-
gerechten Einrichtung ausgehen. Das auf der Grundlage des früheren Unter-
haltsrechts entwickelte Altersphasenmodell sah für die Zeit bis Ende 2007
schon keine Obliegenheit vor, für die erst sieben Jahre alte Tochter eine
Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung in Anspruch zu nehmen (vgl. § 36
Nr. 7 EGZPO). Auch im Hinblick auf die erst im September 2007 eingetretene
Rechtskraft der Ehescheidung musste die Antragsgegnerin die Kindergarten-
betreuung nicht sogleich mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum
1. Januar 2008 auf eine vollschichtige Betreuung ausweiten, sondern durfte die
Einschulung im Sommer 2008 mit der dadurch grundlegend veränderten
Betreuungssituation abwarten. Soweit das Oberlandesgericht für die Zeit nach
der Einschulung der gemeinsamen Tochter im Sommer 2008 keine veränderte
Betreuungssituation festgestellt hat, ist auch dies aus revisionsrechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden. Wegen der Absage auf die Bewerbung um einen Hort-
platz und der noch ungewissen weiteren Entwicklung durfte das Oberlandesge-
richt im Rahmen seiner tatrichterlichen Prognose im Juni 2008 weiterhin von
einer nur eingeschränkten Betreuungsmöglichkeit in kindgerechten Einrichtun-
gen ausgehen.
Darauf, ob die - durch ein ärztliches Attest - nachgewiesene Glutenun-
verträglichkeit des Kindes einer vollzeitigen Betreuung in einer kindgerechten
Einrichtung entgegensteht, kommt es deswegen hier nicht an. Im Rahmen ei-
nes späteren Abänderungsverfahrens obliegt der Antragsgegnerin allerdings
die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine evtl. vorhandene vollzeitige
Betreuungseinrichtung nicht auf diese Erkrankung der gemeinsamen Tochter
ausgelegt ist. Unabhängig davon durfte sich der Antragsteller, der nach wie vor
das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter ausübt, aber nicht auf ein bloßes
Bestreiten der Erkrankung mit Nichtwissen beschränken.
Im Revisionsverfahren ist danach von einer Betreuung der Tochter in ei-
ner kindgerechten Einrichtung auszugehen, die an Werktagen bis 14.00 Uhr
andauert. Aus kindbezogenen Gründen ist deswegen grundsätzlich eine weitere
Betreuung durch die Antragsgegnerin erforderlich. Selbst wenn die gemeinsa-
me Tochter im Hinblick auf ihr Alter von jetzt sieben Jahren nicht mehr "auf
Schritt und Tritt" kontrolliert werden muss (vgl. insoweit BGH, Urteile vom
24. März 2009 - VI ZR 199/08 - WuM 2009, 298 Tz. 12 f. und VI ZR 51/08 -
WuM 2009, 296 Tz. 14 f.) steht dies einer Verlängerung des Betreuungsunter-
halts aus kindbezogenen Gründen nicht entgegen. Denn auch wenn Kinder in
diesem Alter nicht mehr ununterbrochen beaufsichtigt werden müssen, ist eine
regelmäßige Kontrolle in kürzeren Zeitabschnitten erforderlich, was einer Er-
werbstätigkeit aus kindbezogenen Gründen entgegensteht. Der Umfang der
elterlichen Kontrolle, der auch von der individuellen Entwicklung des Kindes
abhängt, ist allerdings im Rahmen der elternbezogenen Verlängerungsgründe
bei der Bemessung einer überobligationsmäßigen Belastung zu berücksichti-
gen.
c) Soweit die Betreuung eines Kindes auf andere Weise sichergestellt
oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsoblie-
genheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenste-
hen (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1127
Tz. 36; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 31 f. und
vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). Solche eltern-
bezogenen Gründe sind schon nach der Systematik des § 1570 BGB allerdings
erst nachrangig zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene Gründe einer Er-
werbstätigkeit entgegenstehen.
aa) Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung
des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeb-
lich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder
praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung in der Betreu-
ung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen
des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe
der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung
(§ 1570 Abs. 2 BGB). Insoweit hat der Senat bereits ausgeführt, dass die aus-
geübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und
Betreuung in Tageseinrichtungen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht
zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen
darf (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739,
1748 f.). Selbst wenn Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrichtung be-
treut und erzogen werden, was dem betreuenden Elternteil grundsätzlich die
Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen würde, kann sich bei Rückkehr
in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Um-
fang im Einzelfall unterschiedlich sein kann. Der Umfang dieses zusätzlichen
Betreuungsbedarfs kann von der Anzahl der Kinder und deren Gesundheitszu-
stand, aber auch von dem Entwicklungsstand und den Neigungen und Bega-
bungen der Kinder abhängig sein. Denn die zeitliche Belastung des betreuen-
den Elternteils steigt mit dem Umfang der noch notwendigen Betreuung des
Kindes (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08 -
WuM 2009, 298 Tz. 12 f.). Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungs-
bedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Er-
werbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils über den Umfang der
Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung hinaus noch einge-
schränkt ist (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009,
1124, 1127 Tz. 37 und vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770,
773 Tz. 32).
bb) Soweit das Berufungsgericht hier von einer halbschichtigen Erwerbs-
obliegenheit der Antragsgegnerin ausgegangen ist, hat es auch diese elternbe-
zogenen Verlängerungsgründe hinreichend berücksichtigt. Zwar ist der Um-
stand, dass die Antragsgegnerin tatsächlich sogar zu 2/3 erwerbstätig ist, ein
Indiz dafür, dass diese Erwerbstätigkeit im konkreten Einzelfall mit der Betreu-
ung der gemeinsamen Tochter vereinbar ist. Allerdings ist dieser Umfang der
Erwerbstätigkeit auf die Betreuung der Tochter durch die Großeltern mütterli-
cherseits zurückzuführen, die mit ihren freiwilligen Leistungen die Belastung der
Antragsgegnerin mindern, nicht aber den Antragsteller von seiner Unterhalts-
pflicht befreien wollen. Daher steht der Umstand, dass die Antragsgegnerin tat-
sächlich eine 2/3-Tätigkeit ausübt, hier der Annahme einer überobligatorischen
Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Andererseits wäre die Antragsgegnerin wegen
der Betreuung des gemeinsamen Kindes bis 14.00 Uhr allein aus kindbezoge-
nen Gründen sogar in der Lage, eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit
zu übernehmen. Wenn das Oberlandesgericht indes unter zusätzlicher Berück-
sichtigung elternbezogener Verlängerungsgründe von einer nur halbschichtigen
Erwerbsobliegenheit ausgegangen ist, ist diese Ermessensentscheidung revisi-
onsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Revision der Antragsgegnerin hat in geringem Umfang Erfolg, weil
das Oberlandesgericht die Höhe ihres Unterhaltsbedarfs nicht in allen Punkten
rechtsfehlerfrei ermittelt hat.
Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass
sich die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin
gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen
richtet. Dabei sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens zu be-
rücksichtigen, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, wann sie eingetreten
sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in
§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebens-
verhältnisse kann deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem
Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen
Solidarität andererseits begrenzen (Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ
2009, 411, 413 f.).
a) Diesen Vorgaben der neueren Rechtsprechung des Senats hält das
angefochtene Urteil im Rahmen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Ein-
kommens des Antragstellers nicht in allen Punkten stand.
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Bemessung des nach-
ehelichen Unterhalts der Antragsgegnerin von den Nettoeinkünften des An-
tragstellers als Lehrer ausgegangen und hat davon - was auch die Revision der
Antragsgegnerin nicht angreift - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-
rung, die berufsbedingten Fahrtkosten und einen geringen Betrag für Fachlitera-
tur abgesetzt.
bb) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht weiter berücksichtigt,
dass nach der Rechtsprechung des Senats auch der Unterhaltspflichtige als
Beamter neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge
betreiben darf. Für die Berücksichtigung der zusätzlichen Altersvorsorge kommt
es nicht darauf an, ob eine solche bereits während der Ehezeit betrieben wurde;
entscheidend ist allein, dass Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge in dem
unterhaltsrelevanten Zeitraum geleistet werden (Senatsurteil vom 27. Mai 2009
- XII ZR 111/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Um eine unangemessene Vermögensbildung zu Lasten der Unterhalts-
ansprüche des Berechtigten zu verhindern, ist die zusätzliche Altersvorsorge
aus unterhaltsrechtlicher Sicht allerdings auf 4 % des Bruttoeinkommens be-
grenzt (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f. und
BGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795). Dies hat das Berufungsgericht
zwar erkannt, aber nicht auf den Fall umgesetzt. Denn es hat mit den Beiträgen
des Antragstellers auf seine Lebensversicherungen einen Betrag in Höhe von
insgesamt (166,67 € + 55,20 € =) 221,87 € monatlich abgesetzt. Der Höchstbe-
trag von 4 % beläuft sich bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Brutto-
einkommen des Antragstellers von 48.578,37 € allerdings auf lediglich 162 €
monatlich. Nur diesen Betrag hätte das Oberlandesgericht zusätzlich vom Ein-
kommen des Antragstellers abziehen dürfen.
cc) Soweit das Oberlandesgericht vom Einkommen des unterhaltspflich-
tigen Antragstellers Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit dem ge-
meinsamen Kind in Höhe von monatlich 30 € abgesetzt hat, ist dies aus revisi-
onsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 1612 b BGB
zum 1. Januar 2008 mindert das hälftige Kindergeld den Barbedarf des minder-
jährigen Kindes und entlastet in diesem Umfang den barunterhaltspflichtigen
Elternteil (§ 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Entlastung ist bei einer anschlie-
ßenden Bemessung des nachehelichen Unterhalts auf die Weise zu berück-
sichtigen, dass als Kindesunterhalt nur noch der Zahlbetrag abgesetzt werden
kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung
bestimmt). Die Entlastung der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen
Kindern durch das hälftige Kindergeld (§ 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) kann
sich deswegen im Rahmen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt auf bis zu
(164 : 2 x 55 % =) 45,10 € vermindern. Kosten der Ausübung des Umgangs-
rechts, die deutlich über den verbleibenden Anteil hinausgehen, können nach
der Rechtsprechung des Senats durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkom-
men oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden
(vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706,
708 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 599 sowie
Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis
7. Aufl. § 2 Rdn. 169).
Hier hat das Oberlandesgericht zu Recht berücksichtigt, dass die An-
tragsgegnerin nach der Trennung mit dem Kind nach M. verzogen ist und der
Antragsteller deswegen zur Ausübung seines 14-tägigen Umgangsrechts meh-
rere Hundert Kilometer fahren muss. Wenn das Berufungsgericht auf der
Grundlage dieses Sachverhalts einen Teil der Umgangskosten von 30 € monat-
lich vom Einkommen des Antragstellers abgesetzt hat, hält sich dies im Rah-
men der Rechtsprechung des Senats.
dd) Damit ergibt sich folgende Berechnung des unterhaltsrelevanten Ein-
kommens des Antragstellers:
Nettoeinkommen des Antragstellers
3.292,91 €
abzügl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - 507,66 €
abzügl. berufsbedingte Fahrtkosten
abzügl. anteilige Fachliteratur
- 287,10 €
- 24,64 €
abzügl. Höchstbetrag zusätzlicher Altersvorsorge
- 162,00 €
abzügl. anteiliger Umgangskosten
verbleibendes Nettoeinkommen
- 30,00 €
2.281,51 €
ee) Zutreffend hat das Oberlandesgericht von diesem Einkommen des
unterhaltspflichtigen Antragstellers den Barunterhalt für die gemeinsame Toch-
ter abgesetzt. Dabei hat es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats für
die hier relevante Zeit ab Januar 2008 auf den Zahlbetrag nach Abzug des Kin-
dergeldes und nicht auf einen geschuldeten Tabellenbetrag abgestellt (vgl. Se-
natsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Wenn es bei dem unterhaltsrelevanten Monatseinkommen des Antragstellers
von (richtig) 2.281,51 € für die Zeit ab Januar 2008 unter Berücksichtigung der
erhöhten Umgangskosten eine Unterhaltspflicht aus der 3. Einkommensgruppe
der Düsseldorfer Tabelle angenommen hat, ist auch dagegen aus revisions-
rechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Das ergibt für die Zeit von Januar bis März
2008 (1. Altersstufe) einen Zahlbetrag von (307 € - 77 € =) 230 €, für die Zeit
von April bis Dezember 2008 einen solchen von (355 € - 77 € =) 278 € und für
die Zeit ab Januar 2009 (Anstieg des Kindergeldes) einen solchen in Höhe von
(355 € - 82 € =) 273 €.
Unter Berücksichtigung dieses Kindesunterhaltes ergibt sich folgende
Berechnung des für den Ehegattenunterhalt relevanten Einkommens:
verbliebenes Nettoein- kommen des Antragstellers
1 bis 3/2008
4 bis 12/2008
ab 1/2009
2.281,51 €
2.281,51 €
2.281,51 €
abzügl. Zahlbetrag Kindesunterhalt - 230,00 €
- 278,00 €
- 273,00 €
verbleibendes Einkommen
2.051,51 €
2.003,51 €
2.008,51 €
abzügl. 10 % Erwerbstätigenbonus verbleiben rund
1.846,00 €
1.803,00 €
1.808,00 €
b) Soweit das Berufungsgericht ein unterhaltsrelevantes Einkommen der
Antragsgegnerin in Höhe von rund 638 € berücksichtigt hat, ist dagegen aus
revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Es ist zutreffend von einer halb-
schichtigen Erwerbspflicht der Antragsgegnerin und ihren daraus erzielbaren
Einkünften ausgegangen. Die darüber hinausgehenden Einkünfte hat es - wie
ausgeführt - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats als überobligato-
risch unberücksichtigt gelassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 384, 391 f. =
FamRZ 2005, 1154, 1156). Unter Berücksichtigung dieser eigenen Einkünfte
der Antragsgegnerin ergibt sich - abweichend von der Berechnung des Ober-
landesgerichts - folgende Unterhaltsberechnung:
unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers
unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin
1 bis 3/2008
2 bis 4 /2008
ab 1/2009
1.846,00 €
1.803,00 €
1.808,00 €
638,00 €
638,00 €
638,00 €
Summe der Einkünfte
2.484,00 €
2.441,00 €
2.446,00 €
Unterhaltsbedarf (1/2)
1.242,00 €
1.220,50 €
1.223,00 €
abzügl. eigene Einkünfte
- 638,00 €
- 638,00 €
- 638,00 €
vorläufiger Elementarunterhalt
604,00 €
582,50 €
585,00 €
Bruttobemessungsgrundlage (+ 13 %) nach Bremer Tabelle FamRZ 2009, 283
682,52 €
658,23 €
661,05 €
Altersvorsorgeunterhalt (19,9 %; rd.) 136,00 €
131,00 €
132,00 €
bereinigtes Einkommen des Antragstellers
1.710,00 €
1.672,00 €
1.676,00 €
Einkommen der Antragsgegnerin
638,00 €
638,00 €
638,00 €
Summe der bereinigten Einkünfte
2.348,00 €
2.310,00 €
2.314,00 €
bereinigter Unterhaltsbedarf (1/2)
1.174,00 €
1.155,00 €
1.157,00 €
abzügl. eigener Einkünfte
- 638,00 €
- 638,00 €
- 638,00 €
bereinigter Elementarunterhalt
536,00 €
517,00 €
519,00 €
3. Soweit das Berufungsgericht eine Befristung oder Begrenzung des
Anspruchs der Klägerin auf Betreuungsunterhalt abgelehnt hat, ist dagegen
nichts zu erinnern.
a) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB scheidet
schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 gelten-
den Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält.
Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur
noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im
Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und elternbezo-
genen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergeb-
nis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebens-
jahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht
zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578b BGB führen (Se-
natsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124, 1128 Tz. 55
und vom 18. Mai 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 774 Tz. 42 m.w.N.).
b) Auch soweit das Oberlandesgericht eine Begrenzung des Betreu-
ungsunterhalts der Antragsgegnerin vom eheangemessenen Unterhalt nach
§ 1578 Abs. 1 BGB auf einen angemessenen Unterhalt nach ihrer eigenen Le-
bensstellung abgelehnt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich, wenn
wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreu-
ungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf
nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich
über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Un-
terhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen ange-
messenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass einerseits die
notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenk-
ten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht be-
einträchtigt ist und andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden
Elternteils an den abgeleiteten ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe
unbillig erscheint (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ
2009, 1124, 1128 Tz. 57 und vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009,
770, 774 Tz. 44 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen für eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts
hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien nicht
festzustellen vermocht. Insbesondere ist nach wie vor ein ehebedingter Nachteil
darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin wegen der Betreuung des gemein-
samen Kindes an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Ob und in
welchem Umfang dieser Nachteil auch durch einen geringeren Unterhalt aus-
geglichen werden könnte und die fortdauernde Teilhabe an den vom Einkom-
men des Antragstellers abgeleiteten Lebensverhältnisse unbillig ist, hat der in-
soweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller nicht substantiiert vorge-
tragen.
4. Das angefochtene Urteil ist deswegen lediglich in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang zur Höhe des geschuldeten Betreuungsunterhalts abzu-
ändern. Im Übrigen sind die Revision des Antragstellers und weitergehende
Revision der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Hahne
Fuchs
Vézina
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 30.03.2007 - 533 F 1396/05 -
OLG München, Entscheidung vom 04.06.2008 - 12 UF 1125/07 -