BGH Urteil vom 24.03.2009 – VII ZR 200/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 10.426.514,52 €
Gründe
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, wann die durch
das selbständige Beweisverfahren eingetretene Hemmung der Mängelansprü-
che beendet war. Das Berufungsgericht hat die Beendigung an dem Tag ange-
nommen, an dem der gerichtliche Gutachter gehört und das Protokoll dieser
Anhörung verlesen und genehmigt worden war. Der Umstand, dass der Gutach-
ter nicht alle Fragen belastbar beantwortet haben könnte, sei ebenso unerheb-
lich wie die Ankündigung der Klägerin, Beweisanträge stellen zu wollen.
2. Die dazu von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen
sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die Dauer der Un-
terbrechung der Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren darauf
ankommt, wann das selbständige Beweisverfahren beendet ist. Das ist der Fall,
wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist (BGH, Urteil vom 20. Februar
2002 - VIII ZR 228/00, BauR 2002, 1115, 1117). Sachliche Erledigung des selb-
ständigen Beweisverfahrens tritt bei rückschauender Betrachtung nach einer
mündlichen Anhörung des Sachverständigen grundsätzlich mit dem Verlesen
des Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen oder des-
sen Vorlage zur Durchsicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992
- VII ZR 86/92, BGHZ 120, 329, 331). Die Übermittlung des Protokolls liegt au-
ßerhalb der Beweisaufnahme und gehört nicht mehr zum Beweisverfahren
(BGH, Urteil vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 212/71, BGHZ 60, 212, 213).
b) Diese Grundsätze gelten, was die Beschwerde auch nicht in Frage
stellt, auch für die Beendigung der Hemmung der Verjährung nach neuem
Recht. Die Verjährungsfrist wird durch die Zustellung des Antrags auf Durchfüh-
rung des selbständigen Beweisverfahrens gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.
Die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des eingeleiteten Verfah-
rens, § 204 Abs. 2 BGB.
c) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine sachliche Erledigung
des Beweisverfahrens auch eintritt, wenn eine Partei im Anschluss an die
mündliche Anhörung Anträge oder Ergänzungsfragen stellt, kann dahinstehen.
Die Ankündigung solcher Anträge reicht jedenfalls nicht aus. Denn im Interesse
der Rechtssicherheit kann bei der Berechnung der Verjährungsfrist nur an tat-
sächliche Maßnahmen angeknüpft werden, die Anlass geben können, die Be-
weisaufnahme fortzusetzen. Die Ankündigung von Beweisanträgen ist keine
solche Maßnahme.
d) Auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage,
wann ein selbständiges Beweisverfahren beendet ist, wenn der Gutachter nicht
alle Beweisfragen vollständig beantwortet hat, veranlasst die Zulassung der
Revision nicht. Denn diese Frage ist durch die bisherige Rechtsprechung eben-
falls geklärt. Die formale Anknüpfung der Rechtsprechung an die Verlesung des
Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen oder dessen
Vorlage zur Durchsicht bezweckt, den Zeitpunkt der Verjährung eindeutig
bestimmen zu können (BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00,
BauR 2002, 1115, 1117). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Beendigung
des selbständigen Beweisverfahrens davon abhinge, ob der Gutachter die Be-
weisfragen umfassend und ergiebig beantwortet hätte. Ein selbständiges Be-
weisverfahren ist deshalb ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutach-
tens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Be-
weisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach
der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gut-
achtens gestellt werden. Das Berufungsgericht hat auf diese formale Anknüp-
fung abgestellt und musste sich nicht weiter damit beschäftigen, ob die Beant-
wortung umfassend und ergiebig war oder im Ergebnis die Beweisfrage weitge-
hend ungeklärt blieb. Die Gehörsrüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist des-
halb unbegründet. Sie stellt nicht in Frage, dass der Gutachter sich zu den ge-
stellten Fragen geäußert hat.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Halfmeier