BGH Beschluss vom 25.03.2009 – XII ZB 150/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. März 2009
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2009 durch die
Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die
Richter Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für
Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
28. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.700 €
Gründe
I.
Die Klägerin hat eine Abänderungsklage gegen einen Prozessvergleich
über nachehelichen Unterhalt erhoben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat
durch am 3. Dezember 2007 verkündetes, aber erst am 22. Mai 2008 zugestell-
tes Urteil der Klage teilweise stattgegeben und den Unterhalt auf vier Jahre ab
Rechtskraft der Scheidung befristet.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, die am 29. Mai 2008 bei
dem Berufungsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am
14. Juli 2008 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008, der am selben
Tag beim Gericht einging, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch durch den an-
gefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von der Klä-
gerin eingelegte Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die am 14. Juli
2008 eingegangene Berufungsbegründung verspätet sei, weil sie unter Beach-
tung der Frist von fünf Monaten seit der Verkündung gemäß § 520 Abs. 2
Satz 1 ZPO bis zum 3. Juli 2008 hätte eingehen müssen. Die Verkündung des
amtsgerichtlichen Urteils sei wirksam, was durch das Verkündungsprotokoll
bewiesen werde. Dass das Urteil bei seiner Verkündung noch nicht vollständig
abgefasst vorgelegen habe, stehe der Wirksamkeit der Verkündung und dem
Beginn der Frist nicht entgegen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist sei unbegründet. Die Fristversäumung
beruhe auf einem Verschulden der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
der Klägerin. Der Rechtsanwalt müsse eine zuverlässige Fristenkontrolle orga-
nisieren, was von der Klägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden
sei. Eine dem Rechtsanwaltsfachangestellten F. G. auf den konkreten Fall be-
zogene - und von diesem versehentlich nicht befolgte - mündliche Einzelanwei-
sung, die Berufungsbegründungsfrist auf den 3. Juli 2008 einzutragen, hätte
durch ausreichende Vorkehrungen dagegen gesichert werden müssen, dass
die Eintragung in Vergessenheit gerate. Das Fehlen jeder Sicherung bedeute
einen entscheidenden Organisationsmangel, den die Klägerin sich nach § 85
Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.
2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238
Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den be-
sonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der gefes-
tigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verletzt die Klägerin auch
nicht in ihren Verfahrensgrundrechten.
a) Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Tenor des ange-
fochtenen Beschlusses enthält allein dazu eine Entscheidung.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist durch den angefochtenen
Beschluss nicht zugleich auch die von der Klägerin eingelegte Berufung verwor-
fen worden. Das Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein
vom Berufungsverfahren getrenntes Verfahren (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Dass das Berufungsgericht über den Tenor hinausgehend auch über die Beru-
fung entscheiden wollte, folgt auch aus den Gründen der Entscheidung jeden-
falls nicht mit der nötigen Sicherheit. Dem Beschluss fehlt etwa eine Kostenent-
scheidung, die bei einer Verwerfung der Berufung zu treffen gewesen wäre.
Zwar enthält die Begründung des angefochtenen Beschlusses Ausführungen
zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Auch führt das Berufungsgericht
am Ende der Begründung aus, dass sich nach alledem die Berufung mangels
Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig darstelle. Diese Aus-
führungen können indessen auch im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung
einen Sinn ergeben, weil diese die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
voraussetzt. Der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung kann sich eben-
falls auf die sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts ergebende Folge
beziehen, ohne diese zugleich aussprechen zu wollen. Bei verbleibenden Zwei-
feln ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht nur soviel entscheiden
wollte, wie aus dem Entscheidungsausspruch auch hervorgeht.
3. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin
zu Recht zurückgewiesen. Seine Auffassung entspricht der Rechtsprechung
des Senats.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zwei-
monatige Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO fünf Mo-
nate nach der Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils am 3. Dezember 2007,
also am 3. Mai 2008, zu laufen begann und mit dem 3. Juli 2008 abgelaufen ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war diese nicht gemäß § 233 ZPO
ohne Verschulden daran gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
a) Dass das Urteil des Amtsgerichts nicht rechtzeitig in vollständiger
Form abgefasst und zugestellt worden ist, hätte die Klägerin nicht daran gehin-
dert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die Versagung der beantrag-
ten Wiedereinsetzung verstößt entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde
nicht gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren.
Das Urteil des Amtsgerichts war allerdings entgegen § 310 Abs. 2 ZPO
bei seiner Verkündung nicht in vollständiger Form abgefasst. Es war auch fünf
Monate nach der Verkündung jedenfalls noch nicht in vollständiger Form unter-
schrieben und der Geschäftsstelle übergeben (vgl. GemS OGB Beschluss vom
27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - NJW 1993, 2603; Senatsurteil vom 19. Mai
2004 - XII ZR 270/02 - FamRZ 2004, 1277). Darin liegt zwar ein schwerer Ver-
fahrensmangel, der im Revisionsverfahren nach § 547 Nr. 6 ZPO einen absolu-
ten Revisionsgrund darstellen würde. Das enthebt die betroffenen Parteien aber
nicht davon, gegen das Urteil ein Rechtsmittel einzulegen und dieses rechtzeitig
zu begründen. Dass die Fristen für die Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO)
und für ihre Begründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) jeweils erst fünf Monate
nach der Verkündung des Urteils zu laufen beginnen, trägt dem Verfahrens-
mangel hinreichend Rechnung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das die Bestimmung
eines gesonderten Verkündungstermins enthaltene Verkündungsprotokoll vom
12. November 2007 der Klägerin erst mit dem Urteil zugestellt wurde (vgl.
BGHZ (GSZ) 14, 39, 52 f.). Ohne Kenntnis des Beschlusses, der den Verkün-
dungstermin hinausgeschoben hat, bestand für sie überdies sogar Grund zu der
Annahme, dass sogleich im Anschluss an die Sitzung des Amtsgerichts mögli-
cherweise ein Urteil verkündet worden war.
Dessen ungeachtet war die Klägerin durch die für sie zunächst beste-
hende Unklarheit nicht daran gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzu-
halten. Denn das vollständig abgefasste Urteil des Amtsgerichts ist ihr am
22. Mai 2008 zugestellt worden. Die Berufung hat sie daraufhin rechtzeitig ein-
gelegt, zu ihrer Begründung hatte sie noch Zeit bis zum 3. Juli 2008.
b) Das Berufungsgericht hat es als nicht hinreichend dargelegt und
glaubhaft gemacht angesehen, dass den zweitinstanzlichen Prozessbevoll-
mächtigten kein (Organisations-)Verschulden an der Fristversäumung trifft. Der
dargelegten und durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltsfachan-
gestellten F. G. glaubhaft gemachten Einzelanweisung, die Berufungsbegrün-
dungsfrist zu notieren, fehle es an ausreichenden begleitenden Sicherungsvor-
kehrungen. Das ist nicht zu beanstanden.
aa) Betrifft die Anweisung des Rechtsanwalts einen so wichtigen Vor-
gang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungs-
frist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen da-
gegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung (etwa im Drang der üb-
rigen Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt
(Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338, 1339
m.w.N.; BGH Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - zur Veröffentlichung
bestimmt). Diese Sorgfaltsanforderungen galten hier erst recht, weil es sich um
den Ausnahmefall handelte, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht erst ab
der Zustellung des Urteils, sondern gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO fünf Mona-
te nach dessen Verkündung zu laufen begann.
Zwar genügt auch in diesem Fall die klare und präzise Anweisung, die
Frist sofort einzutragen, insbesondere wenn zudem eine weitere allgemeine
Büroanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszu-
führen. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich
vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträg-
liche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom
2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338, 1339 m.w.N.; BGH Be-
schluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Solche zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen hat die Klägerin indessen
mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Nach dem Wiedereinsetzungsgesuch wurden zunächst beide Fristen, Beru-
fungseinlegungsfrist und Berufungsbegründungsfrist, unrichtig eingetragen,
nämlich auf den 23. Juni 2008 (Montag) und den 22. Juli 2008, berechnet je-
weils ausgehend vom Zustellungsdatum. Dem Rechtsanwaltsfachangestellten
F. G. sei dann aber aufgefallen, dass die Berufungsfrist bereits mit dem 3. Juni
2008 ablaufe. Er habe daraufhin die Akte am 29. Mai 2008 dem Rechtsanwalt
vorgelegt. Dieser habe noch am selben Tag per Telefax Berufung eingelegt und
den Angestellten angewiesen, „die Berufungsbegründungsfrist nunmehr auf den
03.07.2008 zu notieren“. Nach der - damit nicht vollständig übereinstimmen-
den - eidesstattlichen Versicherung des Angestellten hat der Rechtsanwalt ihn
angewiesen, „auch die Berufungsbegründungsfrist noch einmal zu kontrollieren
und entsprechend zu notieren“. Der Angestellte habe die Akte jedoch wegen
der ausnahmsweise sehr hohen Arbeitsbelastung an jenem Tag nach der Erle-
digung der Berufungseinlegung weggelegt, obwohl er dem Rechtsanwalt zuvor
die Anweisung bestätigt habe. Die Akte sei dem Rechtsanwalt erst im üblichen
Betriebsablauf am 14. Juli 2008 wieder vorgelegt worden, als die Berufungsbe-
gründungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.
Demnach fehlte es an Vorkehrungen, die die Notierung der Frist hinrei-
chend sicherten. Wenn der Rechtsanwalt keine schriftliche Weisung erteilte,
hätte er seinen Angestellten zumindest anweisen müssen, die Frist sofort zu
notieren, damit sie nicht wieder in Vergessenheit geraten konnte. Das gilt erst
recht in Anbetracht der an diesem Tag bestehenden sehr hohen Arbeitsbelas-
tung und der Tatsache, dass der Angestellte am folgenden Tag, einem Freitag,
wegen des Geburtstages seines Sohnes Urlaub hatte.
bb) Die mit der Rechtsbeschwerde nachgeholten und mit eidesstattlichen
Versicherungen versehenen weiteren Angaben zu ergänzenden Anweisungen
sind nicht mehr zu berücksichtigen. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der
Antrag auf Wiedereinsetzung die Angabe der die Wiedereinsetzung begrün-
denden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfah-
ren über den Antrag glaubhaft zu machen. Beruht - wie im vorliegenden Fall -
das Versäumnis auf dem Versehen eines Büroangestellten, so hat die Partei
alle Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, die ein Organisations-
oder sonstiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausschließen.
Dabei können allerdings erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, de-
Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert oder vervollständigt werden (BGH Be-
schlüsse vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 und vom
29. Januar 2002 - VI ZB 28/01 - BGH-Report 2002, 434).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier indessen nicht. Die Angaben
im Wiedereinsetzungsgesuch und der beigefügten eidesstattlichen Versiche-
rung sind - abgesehen von dem genauen Inhalt der erteilten Anweisung - voll-
ständig und klar. Dass darin zusätzliche Sicherungsvorkehrungen nicht ange-
geben worden sind, lässt für sich genommen noch keine Ergänzungs- oder Er-
läuterungsbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ab-
lauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten der Kläge-
rin die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht vollständig erfüllte, ergibt sich
daraus noch nicht, dass dem Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin er-
gänzungsbedürftig erscheinen musste. Eine Erläuterungs- oder Ergänzungsbe-
dürftigkeit wäre etwa dann erkennbar gewesen, wenn bestimmte durch Anwei-
sung festgelegte Arbeitsroutinen beschrieben wären, aus denen sich sowohl
eine sorgfaltsgemäße als auch eine sorgfaltswidrige Ausführung ergeben kann.
In diesen Fällen darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die
sorgfaltswidrige Alternative nicht entkräftet worden sei, und muss auf eine Auf-
klärung hinwirken (vgl. BGH Beschlüsse vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03 -
FamRZ 2004, 1552 m.w.N. und vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01 - BGH-
Report 2002, 434).
Es würde indessen die Hinweispflicht überspannen, wenn das Beru-
fungsgericht den Antragsteller eines Wiedereinsetzungsgesuchs über einzelne
Lücken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorkehrungen aufzuklären hätte.
Das Berufungsgericht kann vielmehr im Zweifel davon ausgehen, dass der An-
tragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur
vollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch
nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall durfte das Berufungsgericht daher da-
von ausgehen, dass die ausführlichen und detaillierten Darlegungen im Wie-
dereinsetzungsgesuch und der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattli-
chen Versicherung vollständig waren.
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 03.12.2007 - 7 F 20/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.07.2008 - 10 UF 76/08 -