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BGH Beschluss vom 31.03.2009 – IX ZA 4/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. März 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 31. März 2009

beschlossen:

Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 3 auf Bewilligung

von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Be-

schlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Au-

gust 2008 und vom 26. Januar 2009 werden abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den

Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Au-

gust 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

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Den weiteren Beteiligten zu 1 und 3 kann Prozesskostenhilfe für die be-

absichtigen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die

Rechtsbeschwerden keine Aussicht auf Erfolg hätten (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom

25. August 2008 wäre schon deshalb unzulässig, weil die in § 4 InsO, § 575

Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung bei

weitem überschritten wäre. Der Beschluss ist am 3. September 2008 zugestellt

worden. Eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist käme nach et-

waiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Prozess-

kostenhilfeanträge erst viereinhalb Monate später und damit gleichfalls weit

verspätet gestellt worden sind.

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Den von den Beteiligten zu 1 und 3 am 3. September 2008 beim Landge-

richt eingelegten und im Antragsschreiben vom 24. Februar 2009 in Bezug ge-

nommenen sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts

vom 25. August 2008 kommt insoweit keine Bedeutung zu. Sie entfalteten keine

Rechtswirkungen, weil sie unstatthaft waren. Gegen Beschlüsse des Landge-

richts in Insolvenzsachen ist gemäß § 7 InsO allenfalls das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde eröffnet, nicht aber eine (weitere) sofortige Beschwerde.

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Außerdem sind die damals angeordneten Sicherheitsmaßnahmen durch

die zwischenzeitlich angeordnete Eröffnung des Insolvenzverfahrens überholt,

so dass es am Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten fehlte.

2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera

vom 26. Januar 2009 wäre gemäß §§ 4, 7 InsO, § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft.

Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr voraus-

gegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v.

18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX

ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; ständige Rechtsprechung). Das ist hier nicht

der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 1. August 2008

erhobenen sofortigen Beschwerden sind bereits ihrerseits nicht statthaft gewe-

sen. Gemäß § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in

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den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofor-

tige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Gemäß § 34 Abs. 2 InsO kann die Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich durch den betroffenen Insol-

venzschuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, nicht aber

durch einzelne Gläubiger.

II.

Auch dem weiteren Beteiligten zu 2 kann Prozesskostenhilfe nicht ge-

währt werden, weil weder die von ihm am 3. September 2008 beim Landgericht

eingelegte Rechtsbeschwerde noch die jetzt in Aussicht genommene zweite

Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Dem Beteiligten zu 2 kann allerdings eine Versäumung der Rechtsbe-

schwerdefrist hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Gera vom 25. Au-

gust 2008 nicht zur Last gelegt werden. Er hat mit Schreiben vom 3. September

2008 ausdrücklich Rechtsbeschwerde gegen jenen Beschluss eingelegt. Diese

Rechtsbeschwerde hätte gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar beim Bundes-

gerichtshof eingelegt werden müssen. Da sie jedoch bereits am ersten Tag der

einmonatigen Frist eingelegt worden ist, hat für das Landgericht ausreichende

Gelegenheit und daher auch die Verpflichtung bestanden, den Beteiligten zu 2

auf diesen Formmangel hinzuweisen und die Rechtsbeschwerde nach einer

solchen Rückfrage rechtzeitig dem Bundesgerichtshof zu übersenden. Auch

hätte der Beteiligte zu 2 dann rechtzeitig auf den vor dem Bundesgerichtshof

herrschenden Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO hingewiesen wer-

den können, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest seinen Antrag

auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig zu stellen.

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2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom

25. August 2008 ist allerdings unstatthaft, weil für den Beteiligten zu 2 bereits

gegen den von ihm mit sofortigen Beschwerden vom 20. und 23. Juni 2008 an-

gegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 2. Juni 2008 kein Rechtsmit-

tel eröffnet war. Die Begründung des Landgerichts trifft zu. Wie bereits zu I. 2.

ausgeführt, setzt die Befugnis zur Rechtsbeschwerde voraus, dass bereits die

ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war. Die Möglich-

keit einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl. v.

7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch

nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

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3. Gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. Januar 2009

ist auch dem Beteiligten zu 2 aus dem bereits zu I. 2. ausgeführten Grund eine

Rechtsbeschwerde nicht eröffnet.

III.

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Die vom Beteiligten zu 2 selbst am 3. September 2008 eingelegte

Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu

verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen (II. 2.) unstatthaft und im

Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

AG Gera, Entscheidung vom 02.06.2008 - 8 IN 431/08 -

LG Gera, Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 T 438/08 -