Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 02.04.2009 – IX ZA 6/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 A
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn sich die
Partei darauf beruft, eine ihr günstige Entscheidung erst nach Ablauf der Rechts-
mittelfrist aufgefunden zu haben.
BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZA 6/09 - LG Dresden
AG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 2. April 2009
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom
28. Februar 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin durch Beschluss vom 30. November 2007 eröffnet. Die dagegen
von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht
durch Beschluss vom 28. Februar 2008 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist
der Schuldnerin am 4. März 2008 zugegangen. Mit ihrem am 24. Februar 2009
eingegangenen Antrag begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur
Durchführung einer gegen diesen Beschluss in Verbindung mit einem Wieder-
einsetzungsgesuch gerichteten Rechtsbeschwerde.
II.
2
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
Abs. 1 ZPO). Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist, oh-
ne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, wegen
Fristversäumung unzulässig.
3
Da die angefochtene Entscheidung der Schuldnerin am 4. März 2008
bekannt gemacht wurde, ist die Monatsfrist für die Einlegung und Begründung
einer Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, 2 ZPO) längst abgelaufen. Die Voraus-
setzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind
nicht gegeben: Beruht die Versäumung der Frist auf der Mittellosigkeit der
Schuldnerin und dem dadurch bedingten Unvermögen, einen bei dem Rechts-
beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, so muss der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - woran es im Streitfall wegen
des bereits am 4. März 2008 bewirkten Zugangs der Beschwerdeentscheidung
und dem Eingang des Gesuchs beim Rechtsbeschwerdegericht am 24. Februar
2009 ersichtlich fehlt - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden (BGH,
Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 2. April
2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518, 1519). Soweit die Fristversäumung
darauf zurückzuführen ist, dass die Schuldnerin eine ihr vermeintlich günstige
Entscheidung erst nach Fristablauf aufgefunden hat, kann daraus aus Gründen
der Rechtssicherheit ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hergeleitet werden. An-
derenfalls könnte eine Partei unter Berufung auf nachträglich gewonnene Er-
kenntnisse mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsantrags noch nach Jahr und Tag
ein Rechtsmittel einlegen (vgl. BVerfG (Kammer) NJW 1996, 512, 513; Bay-
ObLG NJW-RR 2000, 772 m.w.N.).
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 30.11.2007 - 561 IN 2410/07 -
LG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2008 - 5 T 13/08 -