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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – IX ZA 6/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. April 2009

in dem Insolvenzverfahren

IX ZA 6/09

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 A

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn sich die

Partei darauf beruft, eine ihr günstige Entscheidung erst nach Ablauf der Rechts-

mittelfrist aufgefunden zu haben.

BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZA 6/09 - LG Dresden

AG Dresden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 2. April 2009

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom

28. Februar 2008 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1

Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Schuldnerin durch Beschluss vom 30. November 2007 eröffnet. Die dagegen

von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht

durch Beschluss vom 28. Februar 2008 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist

der Schuldnerin am 4. März 2008 zugegangen. Mit ihrem am 24. Februar 2009

eingegangenen Antrag begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur

Durchführung einer gegen diesen Beschluss in Verbindung mit einem Wieder-

einsetzungsgesuch gerichteten Rechtsbeschwerde.

II.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114

Abs. 1 ZPO). Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist, oh-

ne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, wegen

Fristversäumung unzulässig.

3

Da die angefochtene Entscheidung der Schuldnerin am 4. März 2008

bekannt gemacht wurde, ist die Monatsfrist für die Einlegung und Begründung

einer Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, 2 ZPO) längst abgelaufen. Die Voraus-

setzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind

nicht gegeben: Beruht die Versäumung der Frist auf der Mittellosigkeit der

Schuldnerin und dem dadurch bedingten Unvermögen, einen bei dem Rechts-

beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, so muss der

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - woran es im Streitfall wegen

des bereits am 4. März 2008 bewirkten Zugangs der Beschwerdeentscheidung

und dem Eingang des Gesuchs beim Rechtsbeschwerdegericht am 24. Februar

2009 ersichtlich fehlt - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden (BGH,

Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 2. April

2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518, 1519). Soweit die Fristversäumung

darauf zurückzuführen ist, dass die Schuldnerin eine ihr vermeintlich günstige

Entscheidung erst nach Fristablauf aufgefunden hat, kann daraus aus Gründen

der Rechtssicherheit ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hergeleitet werden. An-

derenfalls könnte eine Partei unter Berufung auf nachträglich gewonnene Er-

kenntnisse mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsantrags noch nach Jahr und Tag

ein Rechtsmittel einlegen (vgl. BVerfG (Kammer) NJW 1996, 512, 513; Bay-

ObLG NJW-RR 2000, 772 m.w.N.).

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Dresden, Entscheidung vom 30.11.2007 - 561 IN 2410/07 -

LG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2008 - 5 T 13/08 -