Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.04.2008 – XII ZB 131/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. April 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fd

Wenn innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel und auch kein vollständi-

ger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen ist (vgl. Se-

natsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901),

kommt gleichwohl eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist in

Betracht, falls der verspätete Eingang der Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf einem dem Rechtsmittelführer zure-

chenbaren Verschulden beruht.

BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - OLG Celle

AG Lüneberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-

richts Celle vom 19. Juni 2006 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung

der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-

gericht - Lüneburg vom 3. April 2006 gewährt.

Beschwerdewert: 29.399 €

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht - Fami-

liengericht - hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage des

Beklagten zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist der Klägerin am 5. April 2006

zugestellt worden.

Mit einem am 5. Mai 2006 per Telefax beim Oberlandesgericht einge-

gangenen Schriftsatz hat sie Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Be-

rufungsverfahrens begehrt. Diesem Antrag war keine Erklärung über die per-

sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin beigefügt; das entspre-

chende Formular nebst Anlagen ging beim Berufungsgericht erst mit dem Origi-

nal des Prozesskostenhilfeantrags am 8. Mai 2006 ein.

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Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 - der am 23. Mai 2006 formlos an die

Klägerin versandt wurde - wies das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfe-

antrag zurück. Die beabsichtigte Berufung sei bereits unzulässig, weil die Klä-

gerin innerhalb der bis zum 5. Mai 2006 laufenden Rechtsmittelfrist ihre persön-

lichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess-

kostenhilfe nicht dargelegt habe. Am 6. Juni 2006 hat die Klägerin Berufung

gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt, diese gleichzeitig begründet und

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

beantragt.

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Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsersuchens hat die Klägerin

vorgetragen, ihr Anwalt habe den unterschriebenen Antrag auf Prozesskosten-

hilfe einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse sowie der entsprechenden Anlagen bereits am 5. Mai 2006 der

stets zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin M. übergeben. Deren Aufgabe sei es

gewesen, den vollständigen Schriftsatz noch am selben Tag mit Anlagen vorab

per Telefax an das Oberlandesgericht zu übermitteln und sodann in die Post zu

geben. Aus unerklärlichen Gründen habe Frau M. den Schriftsatz ohne die Er-

klärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Ober-

landesgericht gefaxt und dies auch bei der durchgeführten Ausgangskontrolle

übersehen. Dabei bestehe im Büro ihres Prozessbevollmächtigten seit Jahren

die allgemeine Arbeitsanweisung, dass Schriftsätze, insbesondere bei noch am

gleichen Tag ablaufender Notfrist, sofort vollständig nebst Anlagen per Telefax

vorab an das Gericht zu übermitteln seien. Die Arbeitsanweisung erstrecke sich

zudem darauf, dass Fristen, insbesondere Notfristen, erst nach Kontrolle der

vollständigen Übermittlung anhand des Übersendeprotokolls zu löschen seien.

Diese allgemeine Arbeitsanweisung sei - ebenso wie der Ablauf der Berufungs-

frist am 5. Mai 2006 - auch der Kanzleimitarbeiterin M. bekannt gewesen. Ihr

Vorbringen hat die Klägerin durch eine eidesstattliche Versicherung der Kanz-

leimitarbeiterin M. glaubhaft gemacht.

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Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in die ver-

säumte Berufungsfrist mit Beschluss vom 19. Juni 2006 abgelehnt. Dagegen

wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

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II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1

Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO).

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der

Klägerin für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist vorgetragenen Gründe

mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit deren Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das

Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise

dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebie-

ten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-

zes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Ge-

hör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-

rensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgrün-

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den nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227

m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005,

791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die schuldlos

versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung.

a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Ein Rechtsanwalt habe, wenn er Tätigkeiten an sein Personal delegiere, durch

allgemeine Anweisungen die Einhaltung von Fristen und die sorgfältige Bear-

beitung und Überwachung fristwahrender Maßnahmen sicherzustellen. Bei der

Übermittlung mehrseitiger fristwahrender Schriftsätze per Telefax gehörten zu

einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle - neben der Überprüfung des Sen-

deprotokolls - auch die visuelle Kontrolle des Stapeleinzuges und die Überprü-

fung der Zahl der übermittelten Seiten. Diese Arbeitsschritte seien jedoch in der

glaubhaft gemachten Büroanweisung des Prozessbevollmächtigten der Kläge-

rin nicht enthalten. Deshalb liege ein der Klägerin zurechenbares Anwaltsver-

schulden vor.

Das trifft zwar im Ansatz zu, kann die Zurückweisung des Wiedereinset-

zungsantrags hier aber nicht rechtfertigen.

b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu gewähren, wenn sie innerhalb der

Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingebracht hat

und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass ihr Antrag wegen feh-

lender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000

- XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N.). Zu Recht geht das Berufungs-

gericht aber von einer Obliegenheit der Klägerin zur Vorlage der Erklärung über

die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen An-

lagen aus. Für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich

der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, ab-

gedruckt bei Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 117 Rdn. 15) eingeführten Vor-

drucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur dann

davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von

Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig, also vor Ablauf der

Rechtsmittelfrist, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erfor-

derlichen Anlagen zu den Akten gereicht hat (Senatsbeschlüsse vom 2. April

2008 - XII ZB 184/05 - zur Veröffentlichung bestimmt, vom 26. Oktober 2005

- XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33, vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 -

FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004,

1548 f.; BGH Beschluss vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ 2003,

89, 90).

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Letzteres war hier nicht der Fall. Die Klägerin hat die Erklärung über ihre

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst mit dem Original des Pro-

zesskostenhilfeantrages am 8. Mai 2006, somit drei Tage nach Ablauf der am

5. Mai 2006 endenden Berufungsfrist, beim Oberlandesgericht eingereicht.

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c) Der Klägerin ist aber trotz der verspätet eingegangenen Erklärung

über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Wiedereinsetzung in

die Berufungsfrist zu bewilligen, weil sie die Frist schuldlos versäumt und die

Wiedereinsetzung frist- und formgerecht beantragt hat (§§ 234, 236 ZPO). Sie

musste deswegen nicht mit der Versagung von Prozesskostenhilfe wegen feh-

lender Bedürftigkeit rechnen. Denn selbst wenn innerhalb der Berufungsfrist

kein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag eingegangen ist, bleibt es bei einer

unverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist, sofern auch der verspätete

Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und innerhalb der

Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH Beschluss vom 21. Februar 2002

- IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180). So liegt der Fall hier.

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Der verspätete Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse ist nicht auf ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO

zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführen.

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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Pro-

zessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die

zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig ab-

gesandt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93 -

NJW 1993, 1655, 1656; BGH Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 -

FamRZ 2006, 694, 695). Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per

Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Aus-

gangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen

Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu las-

sen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung an den richtigen

Adressaten zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu

löschen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ

2007, 1722, 1723 und vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93 - NJW 1993, 1655,

1656; BGH Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 128/06 - veröffentlicht bei

juris; vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - FamRZ 2006, 694, 695; vom 22. Juni

2004 - VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491 und vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 -

FamRZ 2004, 1275, 1276).

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bb) Diese Pflicht zur Einrichtung einer wirksamen Ausgangskontrolle hat

der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht schuldhaft verletzt. Das unter-

zeichnete Prozesskostenhilfeersuchen lag der für die Versendung von Schrift-

sätzen zuständigen, seit 12 Jahren zuverlässig arbeitenden Kanzleimitarbeiterin

M. am 5. Mai 2006 vollständig mit der Erklärung über die persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vor und der Prozessbevollmächtigte

der Klägerin hatte sie auf den Ablauf der Berufungsfrist am selben Tag hinge-

wiesen. Durch seine allgemeine Büroanweisung hatte der Prozessbevollmäch-

tigte sichergestellt, dass fristgebundene Schriftsätze vor Fristablauf stets voll-

ständig nebst Anlagen vorab per Telefax zu übermitteln sind. Auch hat er die

Ausgangskontrolle nach den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs so organisiert, dass nach der Versendung des Telefax die voll-

ständige Übermittlung des Schriftsatzes anhand des Sendeprotokolls zu über-

prüfen und die Frist erst dann aus dem Fristenkalender zu streichen ist. Entge-

gen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Prozessbevollmächtigte nicht

gehalten, seine Anweisung weiter dahin zu präzisieren, dass bei der Ausgangs-

kontrolle die Anzahl der in den Stapeleinzug des Faxgerätes eingelegten und

der übermittelten Seiten auf ihre Vollständigkeit hin zu kontrollieren sind. Denn

diese Pflicht ist für eine geschulte und zuverlässig arbeitende Bürokraft erkenn-

bar bereits in der allgemeinen Anweisung enthalten, die Schriftsätze nebst An-

lagen vollständig zu übersenden und die vollständige Übersendung anhand des

Sendeprotokolls zu überprüfen.

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Wenn die Kanzleimitarbeiterin M. gleichwohl bei der Übersendung feh-

lerhaft handelte, indem sie entgegen der allgemeinen Büroanweisung den Pro-

zesskostenhilfeantrag nicht vollständig, sondern versehentlich ohne die Erklä-

rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den Stapelein-

zug legte, und entsprechend auch nur die Übermittlung des unvollständigen

Schriftsatzes anhand des Sendeprotokolls überprüfte, kann das kein Organisa-

tionsverschulden des Prozessbevollmächtigten begründen, zumal ein solches

Versehen nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung zuvor noch nicht

geschehen und deswegen auch nicht zu erwarten war. Die Fristversäumung

beruhte vielmehr auf einem Verschulden der Büroangestellten M., das der Klä-

gerin nicht zuzurechnen ist. Die Klägerin durfte deswegen trotz des ursprünglich

unvollständigen Antrags mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe

rechnen, weil sie und ihr Prozessbevollmächtigter erst mit Zugang des Pro-

zesskostenhilfebeschlusses von der verspätet eingegangenen Erklärung über

die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfahren hatten und die un-

verschuldete Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist er-

möglicht.

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cc) Die Klägerin hat die Wiedereinsetzung innerhalb der 14-tägigen Frist

des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO seit Versagung der Prozesskostenhilfe beantragt

und zugleich mit der Berufungseinlegung die versäumte Handlung nachgeholt

(zum Fristbeginn nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe vgl.

Senatsbeschluss vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.).

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d) Bis zur Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesge-

richt war die Klägerin wegen wirtschaftlichen Unvermögens ebenfalls schuldlos

daran gehindert, ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zu begründen.

Ihr ist auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in die am 5. Juni 2006 abgelaufene

und damit versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (§§ 234 Abs. 1

Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil sie mit dem am 7. Juni

2006 eingegangenen Schriftsatz innerhalb der einmonatigen Wiedereinset-

zungsfrist die Berufungsbegründung und damit auch diese versäumte Handlung

nachgeholt hat.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Lüneburg, Entscheidung vom 03.04.2006 - 37 F 235/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2006 - 17 UF 97/06 -