BGH Beschluss vom 02.04.2009 – IX ZB 206/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 2. April 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
des Landgerichts Berlin vom 5. August 2008 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 116.008 €
festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2
ZPO).
Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-
gerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur diejenigen Zu-
lässigkeitsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO), welche die Rechtsmittelbegründung
nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH,
Beschl. v 29. September 2005 – IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Die Rechts-
beschwerde rügt im Wesentlichen Verletzungen des Anspruchs des Schuldners
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Rügen sind unberechtigt. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht,
sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und
dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzule-
gen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133,
144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden,
dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner
Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH,
Beschl. v. 16. September 2008 – X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7). Die
inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der
Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein
Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht (BGH, aaO Rn. 10).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 14.05.2008 - 36v IN 1176/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2008 - 86 T 457/08 -