Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.04.2009 – IX ZB 206/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. April 2009

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 2. April 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86

des Landgerichts Berlin vom 5. August 2008 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 116.008 €

festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2

ZPO).

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-

gerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur diejenigen Zu-

lässigkeitsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO), welche die Rechtsmittelbegründung

nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH,

Beschl. v 29. September 2005 – IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Die Rechts-

beschwerde rügt im Wesentlichen Verletzungen des Anspruchs des Schuldners

auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Rügen sind unberechtigt. Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht,

sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und

dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzule-

gen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133,

144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden,

dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner

Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH,

Beschl. v. 16. September 2008 – X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7). Die

inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der

Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein

Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf

rechtliches Gehör nicht (BGH, aaO Rn. 10).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 14.05.2008 - 36v IN 1176/08 -

LG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2008 - 86 T 457/08 -