BGH Beschluss vom 02.04.2009 – IX ZB 245/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 245/08
BESCHLUSS
vom
2. April 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 2. April 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Oktober
2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung
- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das
Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts
Mühlhausen vom 29. August 2008 bleibt bis zur Entscheidung des
Beschwerdegerichts ausgesetzt.
Gründe
I.
Wegen rückständiger Erbschaftsteuer in Höhe von 27.232,28 € hat der
Freistaat Thüringen, Finanzamt Gotha (fortan: Gläubiger), am 14. Januar 2008
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners be-
antragt. Am 29. August 2008 ist das Insolvenzverfahren eröffnet und der weite-
re Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Am 16. September 2008 veranlasste der Schuldner die Überweisung eines Be-
trages von 29.104,20 € (der den bis zu diesem Tag aufgelaufenen Rückständen
entsprach) an das zuständige Finanzamt. Mit Schriftsatz vom 22. September
2008 erklärte der Gläubiger seinen Antrag für erledigt. Die sofortige Beschwer-
de des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss ist erfolglos geblieben. Mit
seiner Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner weiterhin die Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses erreichen. Durch Beschluss vom 5. Februar 2009 hat
der Senat die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses vorläufig ausgesetzt.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Schuldner sei im Zeit-
punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29. August 2008 zahlungsun-
fähig gewesen. Er sei bereits im Jahre 2007 nicht in der Lage gewesen, die
Forderung des antragstellenden Gläubigers zu begleichen, und habe seine Zah-
lungsfähigkeit vor der im September 2008 erfolgten Überweisung auch nicht
wiedergewonnen. Dass der Schuldner zu 1/3 an einer Erbengemeinschaft be-
teiligt gewesen sei, der ein Hausgrundstück gehört habe, ändere daran nichts,
weil bis zuletzt unsicher gewesen sei, ob der Gläubiger aus der Auseinander-
setzung Geld erhalten werde.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Sie lassen wesentliches Vorbringen des Schuldners außer acht (Art. 103 Abs. 1
GG).
a) Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag ein Gutachten des jetzigen
Insolvenzverwalters zugrunde, nach welchem der Schuldner Verbindlichkeiten
gegenüber dem antragstellenden Gläubiger in Höhe von 27.232,20 € hatte, je-
doch nur über liquide Mittel in Höhe von 300 € verfügte. Der Schuldner sei au-
ßerdem zu einem Drittel an einer Erbengemeinschaft beteiligt, der ein Haus im
Wert von 60.000 € gehöre. Ob dieses verkauft werden könne, sei nicht abseh-
bar.
b) Im Beschwerdeverfahren hat der Schuldner jedoch vorgetragen, das
Hausgrundstück sei mit notariellem Vertrag vom 10. März 2008 zum Preis von
132.000 € verkauft worden. Eine Kopie des Vertrages befindet sich bei den Ak-
ten. Der Kaufpreis sei im August 2008 in zwei Raten von 40.000 € (am 15. Au-
gust 2008) und 92.000 € (am 18. August 2008) auf dem Fremdgeldkonto des
Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners eingegangen. Dem Schuldner ha-
be davon ein Drittel, mithin ein Betrag von 44.000 €, zugestanden. Die Zahlung
an das Finanzamt habe sich nur deshalb verzögert, weil der aktuelle Forde-
rungsstand neu habe berechnet werden müssen.
c) Die sofortige Beschwerde eröffnet eine vollständige zweite Tatsachen-
instanz (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188, 190
Rn. 20). Neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist deshalb uneinge-
schränkt zu berücksichtigen (§ 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BT-Drucks. 14/4722,
S. 113; BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, NZI 2008, 391 Rn. 6).
Das gilt auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Eröffnungs-
im Zeitpunkt der Eröffnung an. Neues Vorbringen in der Beschwerdeinstanz,
welches sich auf diesen Zeitpunkt bezieht, ist jedoch bei der Entscheidung über
die sofortige Beschwerde zu beachten (BGHZ 169, 17, 20 f Rn. 9 f). Dass dies
geschehen wäre, lässt der angefochtene Beschluss nicht erkennen. Der
Schuldner hat vorgetragen, ab Eingang der zweiten Rate auf dem Anderkonto
habe er über 44.000 € verfügen können; traf dies zu, war er im Zeitpunkt der
Eröffnung nicht zahlungsunfähig, weil die festgestellten Verbindlichkeiten nur
etwa 30.000 € betrugen.
d) Entgegen der Ansicht des Verwalters ist das Vorbringen des Schuld-
ners nicht von vorneherein aus Rechtsgründen unerheblich. Der Schuldner war
zwar nicht selbst Verkäufer des Nachlassgrundstücks. Über seinen Anteil an
den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen (§ 2033
Abs. 2 BGB). Das galt nicht nur für das Hausgrundstück, sondern auch für den
Kaufpreisanspruch und den schließlich gezahlten Kaufpreis. Feststellungen zu
weiterem Vermögen der Erbengemeinschaft oder vorab zu begleichenden
Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 Abs. 1 BGB) gibt es jedoch nicht. Dann ist
nicht ersichtlich, was einer sofortigen Auseinandersetzung der Erbengemein-
schaft durch Teilung des auf dem Anderkonto verwahrten Geldbetrages nach
hat ja auch tatsächlich bereits im September 2008 stattgefunden, unmittelbar
nach der Neuberechnung der Forderung des Finanzamts. Erforderlichfalls hätte
der Schuldner den Erbteil außerdem als Finanzierungsgrundlage einsetzen
können.
III.
Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist
aufzuheben; die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen
(§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob der Vortrag des Schuld-
ners zutrifft, er habe im Zeitpunkt der Eröffnung über einen die Forderung des
Gläubigers deckenden Geldbetrag verfügen können.
IV.
Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses bleibt bis zur erneuten Ent-
scheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt (vgl. dazu BGHZ 169, 17, 29
Rn. 30 f).
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen: AG Mühlhausen, Entscheidung vom 29.08.2008 - 8 IN 16/08 - LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 T 215/08 -