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BGH Urteil vom 02.04.2009 – IX ZR 145/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 139 Abs. 2 Satz 2
Ein im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann für die Berechnung der Anfech-
tungsfristen maßgeblich, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überho-
lung für erledigt erklärt worden ist.
BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08 - LG Darmstadt
AG Langen (Hessen)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof.
Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-
richts Darmstadt vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des
B. , eines ehemaligen Rechtsanwalts (fortan: Schuldner). Er ver-
langt unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Rückgewähr eines Be-
trages vom 1.140,40 €, den die Beklagte, Inhaberin eines Titels über einen weit
höheren Betrag, am 13. Dezember 2005 im Wege der Zwangsvollstreckung
beigetrieben hat. Das Insolvenzverfahren ist aufgrund eines Gläubigerantrags
vom 20. September 2006 am 27. Dezember 2006 von dem für den Wohnort des
Schuldners zuständigen Insolvenzgericht Darmstadt eröffnet worden.
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Bereits zuvor, am 24. August 2005, hatte ein anderer Gläubiger bei dem
Insolvenzgericht Offenbach am Main, in dessen Bezirk der Schuldner zu die-
sem Zeitpunkt noch seine Anwaltskanzlei betrieb, Insolvenzantrag gestellt. Im
November 2006 wies dieses Gericht den Antragsteller auf das bei dem Insol-
venzgericht Darmstadt laufende Eröffnungsverfahren hin und stellte einen Ver-
weisungsantrag anheim. Auf Antrag des Gläubigers vom 14. Dezember 2006
wurde das Verfahren mit Beschluss vom 3. Januar 2007 an das Insolvenzge-
richt Darmstadt verwiesen. Nachdem er auf die zwischenzeitlich erfolgte Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens hingewiesen worden war, erklärte der Gläubiger
seinen Antrag am 14. Juni 2007 für erledigt. Die Kosten des Eröffnungsverfah-
rens wurden dem Schuldner auferlegt.
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Die Parteien streiten um die Frage, ob der Eröffnungsantrag vom 24. Au-
gust 2005 oder aber derjenige vom 20. September 2006 für die Berechnung der
Anfechtungsfristen maßgeblich ist. Das Amtsgericht hat die Klage des Verwal-
ters abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstel-
lung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beitreibung der 1.140,40 € sei
nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Anfechtungsfrist sei gemäß § 139
Abs. 2 Satz 1 InsO ab dem Antrag vom 24. August 2005 zu berechnen. Dieser
Antrag sei im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässig und begründet
gewesen. Insbesondere sei das Insolvenzgericht Offenbach örtlich zuständig
gewesen, weil der Schuldner im Bezirk dieses Gerichts seine Kanzlei betrieben
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habe (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO) und mit dem ersten Eröffnungsantrag die Zu-
ständigkeit des Wohnsitzgerichts (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO) ausgeschlossen ge-
wesen sei. Dass der Gläubiger seinen Antrag schließlich für erledigt erklärt ha-
be, ändere im Ergebnis nichts, weil die Erledigungserklärung erst nach der Er-
öffnung abgegeben worden und der Antrag bis zur Eröffnung zulässig und be-
gründet gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Die Fristen für die Anfechtung nach §§ 130 ff InsO werden auf den
Tag bezogen, an dem der Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingegangen
ist (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO). Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden,
so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das
Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist (§ 139 Abs. 2
Satz 1 InsO). Im vorliegenden Fall war der Antrag vom 24. August 2005 zuläs-
sig und begründet. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Offenbach folgte bis
zum Eröffnungsbeschluss vom 27. Dezember 2006 aus § 3 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 InsO. Der Senat hat die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO aller-
dings einschränkend dahin ausgelegt, dass der frühere Antrag nur dann für die
Berechnung des Anfechtungszeitraums von Bedeutung sein kann, wenn ent-
weder eine "einheitliche Insolvenz" oder ein - näher zu bestimmender - zeitli-
cher Zusammenhang zwischen dem ersten Antrag und demjenigen Antrag be-
stand, der schließlich zur Eröffnung führte. Ist der Insolvenzgrund zunächst be-
hoben worden, nachdem der Antrag mangels Masse abgewiesen worden war,
und später erneut eingetreten, kann der erste Antrag nicht mehr ausschlagge-
bend sein (BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235,
236; Rn. 11 ebenso zur GesO bereits BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR
142/98, NZI 2000, 19). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Anhaltspunkte
dafür, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit zwischen dem 24. August
2005 und dem 27. Dezember 2006 wieder gewonnen hatte, gibt es nicht. Der
Eröffnungsantrag vom 24. August 2005 ist erst nach der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens mit Rücksicht auf diese für erledigt erklärt worden.
2. Ein Fall des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO liegt nicht vor.
a) Nach dieser Vorschrift wird ein rechtskräftig abgewiesener Antrag bei
der Berechnung der Anfechtungsfristen nur dann berücksichtigt, wenn er man-
gels Masse abgewiesen worden ist. Vorliegend ist der Antrag nicht abgewiesen,
sondern für erledigt erklärt worden.
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b) Der Senat hat die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO allerdings
auch dann (entsprechend) angewandt, wenn der fragliche Eröffnungsantrag für
erledigt erklärt oder zurückgenommen worden ist (BGHZ 149, 178, 180 ff.;
BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 Rn. 6; ebenso
Jaeger/Henckel, InsO § 139 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 139
Rn. 9a; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 139 Rn. 12; a.A. HmbKomm-InsO/Rogge,
2. Aufl. § 139 Rn. 13; vgl. auch OLG Celle InVo 2002, 54, 55, das bei einheitli-
cher Insolvenz sogar einen zurückgenommenen Antrag für ausreichend hält).
Auf einen für erledigt erklärten Antrag kann das Verfahren ebenso wenig eröff-
net werden wie auf einen rechtskräftig abgewiesenen Antrag hin.
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c) Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht dahin missverstanden wer-
den, dass bei jeglicher Erledigungserklärung § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO entspre-
chend anzuwenden sei. Den genannten Senatsentscheidungen haben jeweils
Fälle zugrundegelegen, in denen der Antragsteller hernach vom Schuldner be-
friedigt worden war und auf Grund dessen seinen Antrag für erledigt erklärt oder
zurückgenommen hatte. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um einen
Antrag, der durchaus eine Grundlage für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
hätte bilden können. Er war noch im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zu-
lässig und begründet. Er erledigte sich wegen prozessualer Überholung, nicht
wegen Wegfalls der Antragsvoraussetzungen. Nach der amtlichen Begründung
des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung sollen solche Anträge für die
Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich sein, die zur Verfahrenseröff-
nung geführt hätten, wenn sie nicht mangels Masse rechtskräftig abgewiesen
worden wären "oder das Verfahren nicht aufgrund eines späteren Antrags er-
öffnet worden wäre" (BT-Drucks. 12/2443 S. 163). Danach ist somit auch ein
prozessual überholter Antrag zu berücksichtigen. Es wäre nach Sinn und Zweck
der Anfechtungsnormen auch nicht zu rechtfertigen, wenn die prozessuale
Überholung eines Insolvenzantrags dem Anfechtungsgegner zugute käme. Auf
welchen von mehreren gleichermaßen zulässigen und begründeten Anträgen
hin ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, hängt oft von dem Geschäftsgang bei
dem/den damit befassten Gericht/Gerichten, wenn nicht gar vom Zufall ab.
Deswegen ist der prozessual überholte Antrag vom 24. August 2005 - wie das
Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für die Berechnung der Anfech-
tungsfristen maßgeblich.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Langen (Hessen), Entscheidung vom 11.02.2008 - 57 C 334/07 (07) -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 28.05.2008 - 21 S 39/08 -