Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 15.11.2007 – IX ZR 212/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 15. November 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Für die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen Auszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte Sollstand ist grundsätzlich unerheblich (Bestätigung von BGHZ 150, 122, 127).

Insolvenzanträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Entschei- dung über die Eröffnung unbegründet wurden, sind für die Berechnung des Anfech- tungszeitraums unbeachtlich.

Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse abgewiesene An- trag grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, ein beträchtlicher Zeitraum (hier: drei Jahre) liegt.

BGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06 - OLG Schleswig LG Lübeck

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und

die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 3. November 2006 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 21. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 26. September 2003 eröffneten

Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. (fortan: Schuld-

ner), der bis Oktober 2000 ein Bauunternehmen betrieb. Die Beklagte war die

Hausbank des Schuldners. Sie hatte ihm einen Dispositionskredit in Höhe von

10.000 DM eingeräumt. Am 14. März 2000 wies das Girokonto des Schuldners

ein Guthaben aus. Mit am 14. April 2000 beim Insolvenzgericht eingegangenem

Schreiben beantragte die Innungskrankenkasse wegen ei-

nes Rückstandes von gut 57.000 DM die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über das Vermögen des Schuldners. Diesen Antrag wies das Amtsgericht am

28. Juni 2000 mangels einer die Kosten deckenden Masse zurück. Im April, im

Mai und nochmals am 6. Juli 2000 geriet das Konto des Schuldners mit mehr

als 11.000 DM ins Soll. Zwischen dem 17. Mai und dem 10. Juli 2000 waren

nicht unerhebliche Zahlungseingänge, aber auch Zahlungsausgänge zu ver-

zeichnen. Bei Auflösung des Kontos am 16. August 2000 befand es sich im Ha-

ben. Nach Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit bezog der Schuldner

Arbeitslosengeld. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2003

stellte er selbst den Insolvenzantrag, der zur Verfahrenseröffnung führte.

2

Die Klägerin meint, für die Berechnung der "kritischen" Zeit sei der erste,

mangels Masse zurückgewiesene Insolvenzantrag maßgebend. Die Beklagte

habe im Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO den an den Schuld-

ner ausgereichten Dispositionskredit von umgerechnet 5.112,92 € durch Ver-

rechnung von Eingängen in inkongruenter Weise zurückgeführt. Sie verlangt

Rückgewähr dieses Betrages zur Insolvenzmasse. Die Beklagte vermisst einen

zeitlichen Zusammenhang zwischen diesem Insolvenzantrag und der Verfah-

renseröffnung. Sie erhebt den Bargeschäftseinwand.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr

stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.

I.

Da die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen

ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil

zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer

Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

II.

6

Das Berufungsgericht hält die Verrechnung der Zahlungseingänge in der

Zeit nach dem 6. Juli 2000, an dem sich das bei der Beklagten geführte Giro-

konto des Schuldners mit einem Betrag von 11.738.68 DM im Soll befand, bis

zur Schließung des Kontos am 16. August 2000 insoweit für anfechtbar gemäß

§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, als dies zur vollständigen Rückführung des Dispositi-

onskredits geführt hat. Bei den Verrechnungen handele es sich sämtlich um

solche, die nach dem Insolvenzantrag der Innungskrankenkasse vorgenommen

worden seien. Sie hätten die künftige Masse verkürzt. Die Beklagte habe zuge-

standen, dass die wesentlichen, von der Klägerin anerkannten Tabellenforde-

rungen über insgesamt 471.962,45 € aus der Zeit vor dem 16. August 2000

stammten. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf die Rückführung des Dispo-

sitionskredits gehabt, der ungekündigt gewesen sei. In diesem Umfang liege

auch kein grundsätzlich unanfechtbares Bargeschäft vor. Für die Fristberech-

nung sei auf den im April 2000 eingereichten Insolvenzantrag abzustellen

(§ 139 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dieser Antrag sei zulässig und begründet gewesen.

Der Zeitspanne von über drei Jahren zwischen dem Eingang des Antrags und

der Verfahrenseröffnung stehe der Anwendung des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO

nicht entgegen, weil diese Vorschrift einen engen zeitlichen Zusammenhang

zwischen Antrag und Eröffnung nicht voraussetze. Das - ungeschriebene - Tat-

bestandsmerkmal derselben wirtschaftlichen Krise (innerer Zusammenhang) sei

gegeben, weil die später angemeldeten Forderungen im Wesentlichen aus der

einzelunternehmerischen Tätigkeit des Schuldners herrührten, die dieser schon

im Herbst 2000 beendet habe.

III.

8

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem wesentli-

chen Punkt nicht Stand. Sie stehen im Widerspruch zur Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes zur Insolvenzanfechtung bankmäßiger Verrechnungen

(vgl. BGHZ 150, 122, 127 ff).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die insolvenzrechtliche Wirksamkeit

der von der Beklagten laufend vorgenommenen Verrechnungen von Gutschrif-

ten mit dem Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag (§ 607 Abs. 1

BGB a.F. = § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.). Für die Bestimmung des Anfech-

tungszeitraums (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO)

hat das Berufungsgericht zutreffend auf den im April 2000 eingereichten Insol-

venzantrag abgestellt.

9

a) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein

Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare

Rechtshandlung erlangt hat. Dies setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in

einer von §§ 130 ff InsO beschriebenen Weise anfechtbar erworben worden ist.

(BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007,

1507, 1508). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, aber auch nach

dem klägerischen Vorbringen, kann sich die Anfechtbarkeit allein aus § 131

Abs. 1 Nr. 1 InsO ergeben. Der maßgebliche Zeitpunkt der anfechtbaren

Rechtshandlung ist auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

nach § 140 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 2007, aaO S. 1508).

Da dieser bei der Deckungsanfechtung mit der Stellung des Insolvenzantrags

zeitlich in Bezug zu setzen ist, gehört zu den anwendbaren Vorschriften auch

§ 139 InsO, der zur Berechnung der Fristen unter anderem nähere Regelungen

für den Fall trifft, dass - wie hier - mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden

sind. Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus.

10

b) Die Klägerin kann aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur etwas für sich her-

leiten, wenn der nach § 140 Abs. 1 InsO maßgebende Zeitpunkt auf den von

der Innungskrankenkasse im April 2000 gestellten Insolvenzantrag zu beziehen

ist und nicht auf den später gestellten Eigenantrag des Schuldners aus dem

Jahre 2003, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat. Nach der Bestimmung

des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO kommt es bei mehreren Anträgen auf den ersten

Antrag an, wenn dieser zwar rechtskräftig abgewiesen worden, die Abweisung

aber - wie hier - lediglich mangels Masse erfolgt ist. Dieser ist auch im Streitfall

maßgeblich.

11

aa) Bei wortlautgemäßer Anwendung der Vorschrift wäre der erste An-

trag zu berücksichtigen, ohne dass es auf eine "einheitliche Insolvenz" oder ei-

nen näher zu bestimmenden zeitlichen Zusammenhang ankäme. Nach der im

Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung, die sich auf die Entstehungsge-

schichte stützen kann (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 163), ist die Vorschrift jedoch

einschränkend auszulegen. Sie gilt nur innerhalb derselben Insolvenz des

Schuldners. Ist nach Abweisung eines Antrags mangels zureichender Masse

(§ 26 InsO) der Insolvenzgrund behoben worden und später erneut eingetreten,

kann der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend sein (vgl. Henckel, Kölner

Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 813, 847; Uhlenbruck/Hirte, InsO

12. Aufl. § 139 Rn. 12; Graf-Schlicker/Huber, InsO § 139 Rn. 9; Paulus, in Küb-

ler/Prütting InsO § 139 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 139 Rn. 9; HK-

InsO/Kreft, 4. Aufl. § 139 Rn. 12). Diesen Standpunkt hatte der Senat bereits zu

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 GesO eingenommen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober

1999 - IX ZR 142/98, ZIP 1999, 1977, 1978). An ihm ist festzuhalten, weil die

Einführung der Insolvenzordnung insoweit keine Änderung der Rechtslage be-

wirkt hat. Anträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Ent-

scheidung über die Eröffnung unbegründet wurden, können auch im Anwen-

dungsbereich des § 139 Abs. 2 InsO nicht beachtet werden.

12

Im Streitfall ist von einer einheitlichen Insolvenz auszugehen. Das Beru-

fungsgericht hat hierzu rechtlich unangreifbar festgestellt, dass der Schuldner

nach dem ersten Insolvenzantrag seine Liquidität nicht wiedergewonnen hat.

13

bb) Die Revision will § 139 Abs. 2 InsO weiter einschränken, indem sie

sich trotz gegebener einheitlicher Insolvenz gegen die zeitlich unbeschränkte

Anwendung der Vorschrift wendet. Gerade § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlange

eine besondere zeitliche Nähe der Rechtshandlung zu dem Insolvenzantrag.

Ähnliches gelte für die anderen Anfechtungstatbestände dieser Vorschrift. Die-

se besonderen zeitlichen Voraussetzungen würden unterlaufen, wenn der ein-

mal gestellte, aber mangels Masse zurückgewiesene Insolvenzantrag zeitlich

unbeschränkt die Deckungsanfechtung ermöglichte. Befürwortende Stimmen

dieser - weiteren - Beschränkung des § 139 Abs. 2 InsO hat die Revision nicht

aufzuzeigen vermocht. Demgegenüber hat der Senat zu § 30 Nr. 2 KO betont,

dass es gleichgültig sei, innerhalb welcher Zeitspanne über den Konkursantrag

entschieden und das Verfahren eröffnet werde. Dies gelte auch dann, wenn der

Antragsteller ein Ruhen des Verfahrens bewirkt habe oder der Schuldner durch

seinen später zurückgenommenen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsver-

fahrens die Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens verzögert

haben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 3. Juli 1984 - IX ZR 82/83, NJW 1985, 200, 201).

Diese zur Konkursordnung entwickelten Grundsätze sind auf die Fallgestal-

tungen des § 139 Abs. 2 InsO zu übertragen. Liegt eine einheitliche Insolvenz

vor, ist die Vorschrift grundsätzlich zeitlich unbeschränkt anzuwenden. Ob sich

in Ausnahmelagen zeitliche Schranken ergeben können, braucht der Senat

nicht zu entscheiden, weil der hier gegebene Zeitraum von drei bis vier Jahren

zwischen den beiden Insolvenzanträgen von der Vorschrift eindeutig noch er-

fasst wird.

15

2. Dennoch hat die Klage keinen Erfolg; der von der Beklagten erhobene

Bargeschäftseinwand greift durch.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann im ungekün-

digten Kontokorrentverhältnis unter näher bestimmten Voraussetzungen die

Herstellung der Aufrechnungslage als kongruente Erfüllung der Kontokorrent-

abrede zu werten sein (BGHZ 150, 122, 127 ff; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007

- IX ZR 195/04, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies eröffnet auf den entspre-

chenden Einwand des Anfechtungsgegners hin den Weg zum Bargeschäft,

welches tatbestandlich nur bei kongruenten Rechtshandlungen in Betracht

kommt (vgl. BGHZ 150, 122, 130; 167, 190, 199; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004

- IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Der Bargeschäftseinwand gemäß § 142

InsO greift durch, soweit die Bank dem Schuldner aufgrund der Kontokorren-

tabrede allgemein gestattet, den durch die Gutschriften eröffneten Liquiditäts-

spielraum wieder in Anspruch zu nehmen, und der Schuldner den ihm schuld-

rechtlich versprochenen Kredit abruft (vgl. BGHZ 150, 122, 131 f). Dient die er-

neute Inanspruchnahme des Kredits der fremdnützigen Erfüllung von Vertrags-

pflichten gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern (vgl. hierzu BGH, Urt.

v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, aaO), ist die Deckungsanfechtung einzel-

ner Gutschriften mit dem Ziel, den Gegenwert nach § 143 Abs. 1 InsO zur In-

solvenzmasse zu ziehen, ausgeschlossen. Anfechtbar ist dann nur die Rückfüh-

rung des ausgereichten Dispositionskredits, zu der es kommt, wenn die Summe

der in das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdnützigen Aus-

zahlungen übersteigt.

16

b) Die Klägerin meint, den Ausgangssaldo für die Berechnung der Darle-

hensrückführung bestimmen zu können, indem sie geltend macht, dass die

Kreditlinie im Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO voll ausge-

schöpft wurde und der ausgereichte Kredit "am Ende" zurückgeführt war. Diese

Berechnungsweise ist rechtlich nicht haltbar. Sie widerspricht der Rechtspre-

chung des Senats.

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aa) Die Frage der Inkongruenz der Rückführung eines Darlehens kann

für den Zeitraum der Anfechtbarkeit nur einheitlich beantwortet werden (BGHZ

150, 122, 127). Für eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es

deshalb auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen in diesem

Zeitraum die Auszahlungen überstiegen. Allein in diesem Umfang hat die Bank

den Schuldner letztlich nicht wieder über die Eingänge verfügen lassen (vgl.

BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZR 107/05, Umdruck Rn. 9). Unerheblich ist

deshalb, dass der Sollstand auf dem Konto des Schuldners im Anfechtungszeit-

raum am 6. Juli 2000, aber auch schon zuvor im April und Mai 2000, den Kon-

tokorrentkredit ausschöpfte, ja sogar überstieg. Hierdurch verloren entgegen

der Auffassung der Klägerin die diesen Sollständen zeitlich vorausgehenden

Kontobewegungen, soweit sie im Anfechtungszeitraum stattfanden, nicht ihre

Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZR 107/05, aaO).

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bb) In Anwendung dieser Grundsätze, an denen der Senat festhält, ist

die Klage auf der Grundlage des festgestellten, nicht weiter aufklärungsbedürf-

tigen Sachverhalts abweisungsreif (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Zu Be-

ginn des Anfechtungszeitraums am 14. März 2000 wies das Kontokorrentkonto

des Schuldners ein Guthaben aus; gleiches gilt für dessen Ende, welches mit

der Schließung des Kontos durch die Beklagte am 16. August 2000 zusammen-

fällt. Eine im Streitfall allein angefochtene Rückführung des Darlehens hat des-

halb im Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht stattgefunden.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 21.06.2006 - 10 O 35/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.11.2006 - 1 U 120/06 -