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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – IX ZR 178/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 2. April 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
29. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 409.087,15 € fest-
gesetzt.
Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Die geltend gemachten Gehörsverletzungen liegen nicht vor.
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1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte hätte den Kläger
darüber aufklären müssen, dass eine Sanierung ohne freihändigen Verkauf des
streitgegenständlichen Grundstücks nicht möglich sei, und daher dazu raten
müssen, kann eine Gehörsverletzung schon deshalb nicht vorliegen, weil dieser
Vortrag nicht Gegenstand des Instanzvorbringens war. In den Vorinstanzen hat-
te der Kläger der Beklagten ausschließlich vorgeworfen, die Zahlungsvereinba-
rung mit der Bank "nicht mit dem optimalen Inhalt abgeschlossen", den Kläger
über ihren Inhalt nicht richtig informiert, sich bei ihrer Durchführung pflichtwidrig
verhalten und es unterlassen zu haben, der Bank ihr "Fehlverhalten" vorzuhal-
ten sowie "sofort eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben". Das nunmehr
geltend gemachte Fehlverhalten bildet einen anderen Streitgegen-stand, des-
sen Einführung in der Revisionsinstanz ohnehin durch § 559 ZPO verwehrt wä-
re (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 f
Rn. 24). Ein Zulassungsgrund kann hierauf nicht gestützt werden.
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2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde besteht auch keine Gehörsver-
letzung im Zusammenhang mit der Frage, ob die durchgeführte Zwangsvoll-
streckung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzulässig gewesen
ist. Das Berufungsgericht hat unter Beachtung der hierfür maßgeblichen
Rechtsgrundsätze (BGHZ 133, 110, 111; 163, 223, 227; BGH, Urt. v. 13. März
2008, aaO S. 1562 Rn. 23) in tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes
selbst festgestellt, dass eine Vollstreckungsgegenklage keine Aussicht auf Er-
folg gehabt hätte.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2005 - 9 O 305/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.08.2006 - 12 U 43/06 -