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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – IX ZR 79/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 2. April 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

2. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

123.831,32 € festgesetzt.

Gründe

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2

ZPO).

Die Voraussetzungen, unter denen von einer erneuten Beauftragung ü-

ber denselben Gegenstand als Voraussetzung eines Sekundäranspruchs aus-

zugehen ist, hat der Bundesgerichtshof zuletzt im Urteil vom 7. Februar 2008

(IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041, 2043 Rn. 36) ausführlich erläutert. Eine Diver-

genz zu dieser Entscheidung wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht

gerügt. Das Berufungsgericht hat keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt,

sondern den Vortrag der Klägerin zu den später erteilten Aufträgen für unzurei-

chend gehalten.

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Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das Beru-

fungsgericht hat auch den Vortrag ihres nicht nachgelassenen Schriftsatzes

vom 14. Februar 2008 gewürdigt, aber für unzureichend gehalten und deshalb

von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Art. 103

Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrens-

beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht

zu lassen. Selbst wenn die Überlegungen des Berufungsgerichts nicht zwin-

gend, die Vorschrift des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO daher nicht in jeder Hinsicht

richtig angewandt worden wäre, begründete dies allein noch keine Verletzung

von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 70, 288, 294; BVerfG NJW 2003, 125,

127). Eines nochmaligen Hinweises auf die Vorschrift des § 51 Fall 2 BRAO

a.F. nach Schluss der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, zumal die

Parteien von Anfang an um die Frage der Verjährung gestritten hatten und

schon das Landgericht Vortrag zu mit dem Ausgangsmandat zusammenhän-

genden Folgemandaten vermisst hatte.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 19.06.2007 - 10 O 24020/05 -

OLG München, Entscheidung vom 02.04.2008 - 15 U 3995/07 -